TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/27 99/14/0001

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc idF 1996/201;
EStG 1988 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des Dr. J R in I, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 36a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 20. November 1998, RV 140/1-T7/98, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehefrau in einem in den Jahren 1969 und 1970 errichteten Eigenheim. Im Jahr 1996 wurde der WC-Abfluss undicht. Da im Eigenheim alle Abflussrohre aus Blei waren, befürchtete der Beschwerdeführer, es werde in absehbarer Zeit zu weiteren Gebrechen an den Abflussrohren kommen, wobei durch den unkontrollierbaren Austritt von Wasser ernste Schäden am Eigenheim auftreten könnten. Der Beschwerdeführer ließ daraufhin aber nicht nur die Abflussrohre austauschen, sondern das Badezimmer und das WC komplett sanieren. Es wurden die Badewanne, die Brause, der Doppelwaschtisch, der Heizkörper, die WC-Muschel und das Handwaschbecken samt allen Armaturen und Zubehör erneuert. Die gesamten Wasserrohre und Stromleitungen wurden neu installiert, alle erforderlichen Maurerarbeiten durchgeführt sowie neue Fliesen verlegt. In den nach den Wünschen des Beschwerdeführers am 28. März 1997 erstellten Kostenvoranschlag wurde die Auftragssumme mit (brutto) 322.110 S errechnet. Wie sich aus der Schlussrechnung vom 18. November 1997 ergibt, gelang es dem Beschwerdeführer, den angeführten Preis auf (brutto) 288.360 S zu reduzieren. Das Eigenheim war seit Jahren ua gegen Wasserschäden versichert. Für den Austausch der gesamten Wasserrohre erhielt der Beschwerdeführer von der Versicherung im Kulanzweg einen Zuschuss von 25.000 S. Den von ihm für die komplette Sanierung des Badezimmers und des WC tatsächlich getragenen Aufwand von 263.360 S machte der Beschwerdeführer primär als außergewöhnliche Belastung, in eventu als Sonderausgaben steuerlich geltend. Das Finanzamt und ihm folgend die belangte Behörde zog die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen nur im Rahmen des Höchstbetrages als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 ab.

Strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die belangte Behörde vertritt zunächst unter Hinweis auf § 34 Abs 1 letzter Satz EStG 1988 die Ansicht, der Beschwerdeführer habe keineswegs Abflussrohre aus Blei ausgetauscht (Baugebrechen saniert), sondern das Badezimmer und das WC komplett saniert, was zu gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 abgezogenen Sonderausgaben geführt habe. Schon deswegen sei die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht mehr möglich. Darüber hinaus stellten Aufwendungen zur Instandhaltung eines Eigenheimes in der Regel keine außergewöhnliche Belastung dar, weil die überwiegende Mehrzahl der Besitzer von Eigenheimen zu solchen Aufwendungen, die zu den gewöhnlichen, durch die laufende Benutzung einer Wohnung bedingten Lebenshaltungskosten gehörten, gezwungen sei. Daran ändere die vom Beschwerdeführer behauptete Dringlichkeit des Austausches der Bleirohre nichts. In den meisten der vor rund 30 Jahren errichteten Wohnungen befänden sich noch immer Bleirohre, deren vorsorglicher Austausch keineswegs notwendig sei. Überdies sei es auch nicht außergewöhnlich, nach einer Nutzungsdauer von rund 30 Jahren ein Badezimmer und ein WC komplett zu sanieren. Zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht verwies die belangte Behörde auf die hg Erkenntnisse vom 8. Juni 1982, 82/14/0061, und vom 22. Februar 1995, 94/13/0271, Slg Nr 6974/F, sowie auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar § 34 Einzelfälle, Wohnungseinrichtung und Wohnungsinstandhaltung.

Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe das Badezimmer und das WC zunächst weder saniert noch instand gesetzt, sondern bloß Abflussrohre aus Blei ausgetauscht, das Vorliegen von Sonderausgaben. Erst nach Austausch der Abflussrohre seien zwangsläufig umfangreiche Umbauten vorgenommen worden. Er habe als bonus pater familias nach Erkennen der Gefahr nicht abwarten dürfen, bis ein Schadensfall mit unübersehbaren Verwüstungen eintreten werde. Dass der Austausch der Abflussrohre notwendig gewesen sei, ergebe sich auch aus dem von der Versicherung im Kulanzweg geleisteten Zuschuss von 25.000 S. Der von ihm veranlasste Austausch der Abflussrohre könne gleichsam als Abwehr eines vorweggenommenen Katastrophenschadens angesehen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 idF BGBl Nr 201/1996 sind Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, als Sonderausgaben abzuziehen, falls es sich entweder um Instandsetzungsaufwendungen oder um Herstellungsaufwendungen handelt.

Instandsetzungsaufwendungen liegen nur vor, wenn sich der Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht oder der Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängert.

Wie sich aus den vorgelegten Administrativakten ergibt, hat ein befugter Unternehmer über unmittelbaren Auftrag des Beschwerdeführers das Badezimmer und das WC komplett saniert. Vom vorherigen Bestand sind nur mehr die unverputzten Mauern übrig geblieben. Sogar der Estrich ist erneuert worden. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe das Badezimmer und das WC instand gesetzt, wodurch der Zeitraum der Nutzung dieser Räume wesentlich verlängert worden ist (vgl Doralt EStG4 § 18 Tz 198).

Da die belangte Behörde im Einklang mit dem Finanzamt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für die komplette Sanierung des Badezimmers und des WC entsprechend dem gestellten Eventualantrag im Rahmen des Höchstbetrages zu Recht als Sonderausgaben abgezogen hat, ist die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs 1 letzter Satz EStG 1988 idF BGBl Nr 818/1993 (Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.) schon von vornherein nicht möglich.

Selbst wenn die Aufwendungen des Beschwerdeführers nicht zur Instandsetzung, sondern nur zur Instandhaltung des Badezimmers und des WC gedient hätten, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, führen Ausgaben, die eine bloße Vermögensumschichtung bewirken, nicht zu einem Wertverzehr, somit zu einer außergewöhnlichen Belastung im steuerlichen Sinn (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar § 34 Abs 1 Tz 3, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 34 Tz 7, sowie Doralt EStG4 § 34 Tz 20, und die dort jeweils wiedergegebene hg Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, bei den Aufwendungen für die komplette Sanierung des Badezimmers und des WC handle es sich um einen verlorenen Aufwand. Aufwendungen für eine Wohnung führen - von im Beschwerdefall nicht gegebenen Ausnahmen (zu den Ausnahmen vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 12. April 1994, 94/14/0011) - auch deswegen zu keiner außergewöhnlichen Belastung, weil die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu derlei Aufwendungen gezwungen ist (vgl Hofstätter/Reichel, aaO § 34 Einzelfälle, Wohnungseinrichtung und Wohnungsinstandhaltung, Quantschnigg/Schuch, aaO § 34 Tz 38 Wohnung, sowie Doralt aaO § 34 Tz 78 Wohnkosten, und die dort jeweils wiedergegebene hg Rechtsprechung). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die komplette Sanierung eines Badezimmers und eines WC nach einer Nutzungsdauer von rund 30 Jahren nicht als außergewöhnlich angesehen hat. Mit dem Hinweis, nicht die Mehrheit der Steuerpflichtigen sei gezwungen, Abflussrohre aus Blei auszutauschen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass es außergewöhnlich ist, ein Badezimmers und ein WC nach einer Nutzungsdauer von rund 30 Jahren komplett zu sanieren. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 1. Juli 1955, 1704/53, Slg Nr 1208/F, und vom 23. Jänner 1957, 385/56, Slg Nr 1579/F, ausgeführt hat, sind Aufwendungen für die Einrichtung bzw die Anschaffung eines Badezimmers nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, die komplette Sanierung eines Bades und eines WC als außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn anzusehen. Was schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, mit dem von ihm getätigten Aufwand habe er gleichsam einen Katastrophenschaden verhindert, genügt es darauf hinzuweisen, dass einerseits aus einem undichten WC-Abfluss nicht auf den baldigen Eintritt eines Naturereignisses, das idR verheerende Folgen nach sich zieht und als schweres Unglück angesehen wird (Katastrophe), geschlossen werden kann, anderseits Aufwendungen zur künftigen Abwehr eines möglichen Katastrophenschadens zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen (vgl das hg Erkenntnis vom 30. April 1985, 82/14/0312).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 27. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140001.X00

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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