TE Vfgh Erkenntnis 2000/3/10 B1524/98 ua

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Veröffentlicht am 10.03.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2a der SondernotstandshilfeV, BGBl. 361/1995 idF BGBl. II 200/1997, mit E v 02.03.00, V52/99 ua.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit den angefochteten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden versagte das Arbeitsmarktservice Oberösterreich die Gewährung von Sondernotstandshilfe aufgrund von Bescheinigungen der Gemeinde gemäß §§2 und 2a Sondernotstandshilfeverordnung, die das Vorhandensein einer (bezugsschädlichen) Unterbringungsmöglichkeit für die Kinder der Beschwerdeführerinnen feststellen.römisch eins. Mit den angefochteten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden versagte das Arbeitsmarktservice Oberösterreich die Gewährung von Sondernotstandshilfe aufgrund von Bescheinigungen der Gemeinde gemäß §§2 und 2a Sondernotstandshilfeverordnung, die das Vorhandensein einer (bezugsschädlichen) Unterbringungsmöglichkeit für die Kinder der Beschwerdeführerinnen feststellen.

Dagegen wenden sich die vorliegenden Beschwerden, die die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter rügen und ausführen, daß die Sondernotstandshilfeverordnung der gesetzlichen Deckung mangle.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2a der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. 361/1995 idF BGBl. II 200/1997, ein und stellte mit Erkenntnis vom 2. März 2000, V52,53/99, fest, daß diese Bestimmung bis 31. Dezember 1998 gesetzwidrig war. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2a der Sondernotstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt 361 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 200 aus 1997,, ein und stellte mit Erkenntnis vom 2. März 2000, V52,53/99, fest, daß diese Bestimmung bis 31. Dezember 1998 gesetzwidrig war.

II. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage der Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen nachteilig war.römisch zwei. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage der Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen nachteilig war.

Die Beschwerdeführerinnen wurden durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Die Bescheide sind daher aufzuheben.

Dies kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je 4.500 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1524.1998

Dokumentnummer

JFT_09999690_98B01524_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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