Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der FerienreiseV in der Fassung der aus Anlaß der Sperre des Tauerntunnels erfolgten Novelle 1999 mangels Ermittlung der für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen sachlichen EntscheidungsgrundlagenSpruch
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 20. April 1993, BGBl. Nr. 259/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 277/1999, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung), wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 20. April 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 1999,, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erließ am 20. April 1993, kundgemacht in BGBl. Nr. 259/1993, auf Grundlage des §42 Abs5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. Nr. 423/1990, eine Verordnung, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr auf näher bezeichneten Teilstücken von Autobahnen, Schnellstraßen und Bundesstraßen verordnet wurde.römisch eins. 1.1. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erließ am 20. April 1993, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1993,, auf Grundlage des §42 Abs5 StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1990,, eine Verordnung, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr auf näher bezeichneten Teilstücken von Autobahnen, Schnellstraßen und Bundesstraßen verordnet wurde.
Mit der Novelle BGBl. Nr. 406/1995 wurde die Verordnung an die Baufortschritte im Bereich der Ostautobahn angepaßt. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1995, wurde die Verordnung an die Baufortschritte im Bereich der Ostautobahn angepaßt.
Mit der Novelle vom 14. Juni 1999, kundgemacht in BGBl. II Nr. 181/1999 am 18. Juni 1999 und gemäß §44 Abs5 StVO 1960 durch Verlesung des vollen Wortlauts am Donnerstag, dem 17. Juni 1999, kurz vor Mitternacht im ORF-Radioprogramm Ö1, wurde der zeitliche Geltungsbereich der Ferienreiseverordnung auf den Zeitraum von 15. Juni bis 15. September ausgedehnt und der örtliche Geltungsbereich geändert bzw. diesem weitere Teilstrecken von Autobahnen, Schnellstraßen und Bundesstraßen angefügt. Weiters wurde der Verordnung ein §1a eingefügt, mit dem das "Fahren mit Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder von Fahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt und die gemäß §2 Z1 GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, auf den in §1 genannten Straßen in dem in §1 genannten Zeitraum von 15. Juni bis 15. September Freitag von 8.00 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8.00 Uhr beginnenden Beschränkung gemäß §1 verboten" wurde. Mit der Novelle vom 14. Juni 1999, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1999, am 18. Juni 1999 und gemäß §44 Abs5 StVO 1960 durch Verlesung des vollen Wortlauts am Donnerstag, dem 17. Juni 1999, kurz vor Mitternacht im ORF-Radioprogramm Ö1, wurde der zeitliche Geltungsbereich der Ferienreiseverordnung auf den Zeitraum von 15. Juni bis 15. September ausgedehnt und der örtliche Geltungsbereich geändert bzw. diesem weitere Teilstrecken von Autobahnen, Schnellstraßen und Bundesstraßen angefügt. Weiters wurde der Verordnung ein §1a eingefügt, mit dem das "Fahren mit Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder von Fahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt und die gemäß §2 Z1 GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, auf den in §1 genannten Straßen in dem in §1 genannten Zeitraum von 15. Juni bis 15. September Freitag von 8.00 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8.00 Uhr beginnenden Beschränkung gemäß §1 verboten" wurde.
Mit der am 13. August 1999 in Kraft getretenen Novelle, kundgemacht in BGBl. II Nr. 277/1999, wurden die §§1a und 2 geändert, sodaß die Verordnung nunmehr lautet: Mit der am 13. August 1999 in Kraft getretenen Novelle, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 1999,, wurden die §§1a und 2 geändert, sodaß die Verordnung nunmehr lautet:
"Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung)
Auf Grund des §42 Abs5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1990, wird verordnet: Auf Grund des §42 Abs5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1990,, wird verordnet:
§1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs2 und Abs3 genannten Straßen an allen Samstagen vom 15. Juni bis zum 15. September jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.
Westautobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlußstelle Wallersee;
Ostautobahn A 4 von der Anschlußstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
Mühlkreisautobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1 - A 7) bis zur Anschlußstelle Salzburgerstraße;
Pyhrnautobahn A 9 vom Knoten Voralpenkreuz (A 9 - A 1) bis zur Anschlußstelle Graz-Webling,
Murtal Schnellstraße S 36 im gesamten Bereich.
Tauernautobahn A 10 von der Anschlußstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlußstelle Werfen und von der Anschlußstelle Eben bis zur Anschlußstelle Villach,
Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1 - A 21) bis zur Anschlußstelle Brunn am Gebirge;
Linzerautobahn A 25 vom Knoten Haid (A 1 - A 25) bis zur Anschlußstelle Wels/Ost;
Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1 - S 33) is zur Anschlußstelle St. Pölten-Ost.
Seefelder Bundesstraße B 177 im gesamten Bereich;
Achensee Bundesstraße B 181 im gesamten Bereich;
Loferer Bundesstraße B 312 von Lofer bis Wörgl;
Fernpaß Bundesstraße B 314 von Nassereith bis Bieberwier,
Arlberg Schnellstraße S 16 im gesamten Bereich,
Felbertauern Bundesstraße B 108 von Mittersill bis Lienz, Ennstal Bundesstraße B 147 von Radstadt bis Liezen.
§1a. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder von Lastkraftwagen mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht eines der beiden Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt, und die gemäß §2 Z1 GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist auf den in §1 genannten Straßen vom 15. Juni bis 15. September bereits ab Freitag von 13 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8 Uhr beginnenden Beschränkung gemäß §1 verboten.
§2. Ausgenommen von den im §1 und §1a genannten Fahrverboten sind:
a) Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
b) Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;
c) Fahrten mit Leerfahrzeugen an Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.
§3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt."
1.2. Der für die Ferienreiseverordnung maßgebliche §42 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998, lautet: 1.2. Der für die Ferienreiseverordnung maßgebliche §42 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,, lautet:
"§42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und
c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach §8b Abs4 KDV 1967 mitgeführt wird.
2.1. In dem zu V75/99 protokollierten Verfahren stellt die Vorarlberger Landesregierung auf Grundlage ihres Beschlusses vom 14. September 1999 gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag,
"a) Im §1 Abs3 der Ferienreiseverordnung, BGBl. Nr. 259/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 181/1999, die Wortfolge 'Arlberg Schnellstraße S 16 im gesamten Bereich', als gesetzwidrig aufzuheben "a) Im §1 Abs3 der Ferienreiseverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1999,, die Wortfolge 'Arlberg Schnellstraße S 16 im gesamten Bereich', als gesetzwidrig aufzuheben
b) in eventu den §1a der Ferienreiseverordnung, BGBl. Nr. 259/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 181/1999 und II Nr. 277/1999, als gesetzwidrig aufzuheben." b) in eventu den §1a der Ferienreiseverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1999, und römisch zwei Nr. 277/1999, als gesetzwidrig aufzuheben."
2.2. Die Vorarlberger Landesregierung begründet ihren Antrag im wesentlichen wie folgt:
2.2.1. Verordnungen nach §42 Abs5 StVO 1960 müßten ihrer gesetzlichen Grundlage zufolge aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB bei Ferienreiseverkehr) oder im Zuge einer gleichartigen Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs, erforderlich sein. Um eine solche "Erforderlichkeit" feststellen zu können, sei vor Erlassung der Verordnung die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unabdingbar. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Judikatur zur im wesentlichen gleichgelagerten Verordnungsermächtigung in §43 Abs2 StVO 1960 den Grundsatz erarbeitet, daß eine nach dieser Gesetzesstelle ergehende Verkehrsbeschränkung sowohl einer näheren sachverhaltsmäßigen Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung oder Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen solle, als auch einer Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren bedürfe. Fehle es an der Erhebung entsprechender Entscheidungsgrundlagen oder werde im Zuge der gebotenen Interessenabwägung auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrserfordernisse nicht hinreichend Bedacht genommen, sei eine verkehrsbeschränkende Verordnung nach §43 Abs2 StVO 1960 gesetzwidrig. Diese Grundsätze seien nach Ansicht der Vorarlberger Landesregierung insoweit auch auf die Verordnungsermächtigung nach §42 Abs5 StVO 1960 anzuwenden, als das Erfordernis der Verkehrsbeschränkung jedenfalls zu erheben sei, wobei auch hier implizit (im Rahmen der Erforderlichkeit) eine Interessenabwägung durchzuführen sei.
Das Ermittlungsverfahren müsse auch dazu dienen, dem Verordnungsgeber hinreichenden Aufschluß darüber zu geben, wie er sein ihm durch die "Kann-Bestimmung" eingeräumtes Ermessen wahrzunehmen habe. Erst dann, wenn der Verordnungsgeber die betroffenen Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen habe, könne man davon ausgehen, daß das Ermessen "im Sinne des Gesetzes" ausgeübt worden sei.
Demgegenüber seien die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorgelegenen Entscheidungsgrundlagen jedoch nicht klar. Tatsächlich habe der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nämlich die Durchführung eines geeigneten Ermittlungsverfahrens unterlassen und die Verordnung keiner Begutachtung unterzogen. Er habe auch nicht die zur Beurteilung der Verkehrsverhältnisse zuständigen Stellen in den Landesverwaltungen gehört. Die Verordnung sei daher jedenfalls wegen mangelhafter Entscheidungsgrundlagen gesetzwidrig.
2.2.2. Darüber hinaus erachtet die Vorarlberger Landesregierung die Einbeziehung der S 16 Arlberg Schnellstraße, in die Verordnung als inhaltlich unsachlich und daher gleichheitswidrig:
Der Beurteilung der Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs während der Ferienreisezeit müßten konkrete Untersuchungen hinsichtlich der im maßgeblichen Zeitraum von 15. Juni bis 15. September an Freitagen und Samstagen ohne die Verordnung der Verkehrsbeschränkung zu erwartenden Verkehrsdaten zugrunde gelegt werden. Auch die zugehörigen und gegebenenfalls den Reiseverkehr beeinträchtigenden Güterschwerverkehrsanteile bzw. die betreffenden Gefahrguttransportanteile wären zu erheben gewesen.
Die Auswertung der Daten des Jahres 1998 der automatischen Zählstelle Nr. 81, Arlbergtunnel, habe für die S 16 Arlberg Schnellstraße, wie ein Vergleich mit der klassischen Urlauberverkehrsroute A 10 Tauernautobahn, Zählstelle Nr. 67, Katschbergtunnel, gezeigt habe, keine ausgeprägte Urlauberverkehrscharakteristik ergeben. Hinsichtlich dieser Zählergebnisse sei zu beachten, daß beide automatischen Zählstellen sogenannte Langfahrzeuge, nämlich Pkw mit Anhängern wie zB Wohnwagengespanne, Busse, Lkw ohne und mit Anhänger und Sattelzüge, zählen und sohin vergleichbare Zählergebnisse liefern würden.
Der Gesamtverkehr auf der A 10 Tauernautobahn, Zählstelle Nr. 67, Katschbergtunnel, sei bedingt durch den Urlauberverkehr im Zeitraum von Juni bis September 1998 an den Freitagen ca. 1,2 bis 1,9-fach und an den Samstagen ca. 1,6 bis 2,4-fach so hoch wie im Jahresschnitt gewesen. Die Anzahl der Langfahrzeuge habe in diesem Zeitraum im Vergleich zum Jahresschnitt an Freitagen um das ca. 1,15 bis ca. 1,5-fache, an Samstagen um das ca. 1,3 bis 1,8-fache zugenommen.
Im Gegensatz dazu sei der Gesamtverkehr im Arlbergtunnel im Vergleich zum Jahresschnitt sogar im Juni 1998 an Freitagen um ca. 12 % und an Samstagen um ca. 37 % gesunken. Der Gesamtverkehr sei im Zeitraum von Juli bis September 1998 an Freitagen und Samstagen teilweise gleich geblieben bzw. habe sich um das 1,19-fache bzw. knapp 1,17-fache des Jahresschnitts gesteigert. Die Anzahl der Langfahrzeuge habe im Zeitraum von Juni bis September 1998 an Freitagen um das ca. 1,08 bis 1,15-fache und an Samstagen um das ca. 1,12 bis 1,35-fache des Jahresschnitts zugenommen. Diese Zunahme sei jedoch vor allem auf eine größere Anzahl an Reisebussen und Wohnwagengespannen und nicht auf eine Zunahme des Güterschwerverkehrs zurückzuführen.
Absolut gesehen habe daher die Zunahme bei den Langfahrzeugen von Juni bis September 1998 im Arlbergtunnel an Freitagen zwischen ca. 80 und 160 Fahrzeugen und an Samstagen zwischen ca. 50 und 150 Fahrzeugen betragen. Im Vergleich dazu wäre auf der A 10 Tauernautobahn im Katschbergtunnel bei den Langfahrzeugen von Juni bis September 1998 eine Zunahme zwischen ca. 560 und 1840 Fahrzeugen und an Samstagen zwischen ca. 680 und 2040 Fahrzeugen zu verzeichnen gewesen.
Diese genannten Verkehrsdaten zeigten deutlich, daß in die Beurteilung der Verkehrszunahmen im Urlaubszeitraum auch die Absolutbelastung miteinzubeziehen sei. Es mache nämlich einen Unterschied, ob wie im Falle der A 10 Tauernautobahn, Katschbergtunnel, die Verkehrsbelastung an Freitagen (zB im August 1998) von jahresdurchschnittlich 15.758 Kfz/24h auf 30.004 Kfz/24h bzw. an Samstagen von jahresdurchschnittlich 16.665 Kfz/24h auf
40.339 Kfz/24h anwachse, sich sohin mehr als verdoppeln würde, oder ob der Gesamtverkehr, wie auf der S 16 Arlberg Schnellstraße, (zB im Juli 1998) von jahresdurchschnittlich 6.333 Kfz/24h auf 7.556 Kfz/24h an Freitagen bzw. von jahresdurchschnittlich 6.877 Kfz/24h auf 8.014 Kfz/24h an Samstagen (zB im August) zunehmen würde.
Während auf der A 10 Tauernautobahn die höchste Gesamtverkehrsbelastung infolge der Urlauberverkehrscharakteristik im Sommer auftreten würde (zB 41.626 Kfz/24h am Samstag, dem 1. August 1998), seien auf der S 16 Arlberg Schnellstraße die Höchstwerte niemals im Sommer, sondern immer an den Samstagen zwischen Jänner und März (zB 14.956 Kfz/24h am Samstag, dem 28. Februar 1998) festzustellen gewesen. Die Auswertung der Ergebnisse der beiden automatischen Zählstellen zeige darüber hinaus, daß zwischen Juni und September 1998 auf der A 10 Tauernautobahn die Maximalanzahl für Langfahrzeuge überwiegend an Freitagen aufgetreten sei, wohingegen auf der S 16 Arlberg Schnellstraße die Maximalanzahl für Langfahrzeuge immer zwischen Dienstag und Donnerstag, nie aber an Freitagen oder Samstagen, zu verzeichnen gewesen sei. Die Einbeziehung der S 16 Arlberg Schnellstraße in die Ferienreiseverordnung erscheine sohin im Vergleich mit anderen Straßen als nicht gerechtfertigt und eine Erforderlichkeit im Sinne des §42 Abs5 StVO 1960 als nicht gegeben.
2.2.3. Zur Begründung des Eventualantrages führt die Vorarlberger Landesregierung aus, daß der Vorwurf eines mangelnden Ermittlungsverfahrens auch für die Erlassung der Bestimmung des §1a der Verordnung gelte. In sachlicher Hinsicht sei auszuführen, daß Gründe, die für eine besondere Behandlung von Gefahrguttransporten auf der S 16 sprechen würden, nicht vorlägen. Es könne - wie aufgezeigt - nicht davon ausgegangen werden, daß auf der S 16 während des fraglichen Zeitraumes ein so starker Verkehr zu erwarten sei, daß über die allgemeine Beschränkung hinaus der Verkehr von Gefahrguttransporten, welcher nur einen verschwindend geringen Anteil des Gesamtverkehrsaufkommens ausmache, zusätzlich verboten werden müsse.
Im übrigen komme es durch die getroffene Regelung zur paradoxen - und unsachlichen - Situation, daß an Freitagen ein Fahrverbot für Gefahrguttransporte mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, an Samstagen jedoch von 7,5 t gelte.
Zum Antragsumfang führt die Vorarlberger Landesregierung aus, daß - sehe man die Einbeziehung der S 16 Arlberg Schnellstraße in die Ferienreiseverordnung als grundsätzlich gerechtfertigt an - die Gesetzwidrigkeit der Regelung des §1a im Zusammenhang mit der S 16 Arlberg Schnellstraße nur durch die gänzliche Aufhebung des §1a beseitigt werden könne.
3.1. Die Kärntner Landesregierung stellt in dem zu V94/99 protokollierten Verfahren auf Grundlage ihres Beschlusses vom 10. November 1999 gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag,
"a) folgende Bestimmungen der Ferienreiseverordnung, BGBl. Nr. 259/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/1999, "a) folgende Bestimmungen der Ferienreiseverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 1999,,
als gesetzwidrig aufzuheben:
b) in eventu die Ferienreiseverordnung, BGBl. Nr. 259/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/1999, als gesetzwidrig aufzuheben". b) in eventu die Ferienreiseverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 1999,, als gesetzwidrig aufzuheben".
3.2. Die Kärntner Landesregierung erachtet die angefochtenen Bestimmungen der Ferienreiseverordnung zum einen wegen Verfahrensmängel bei der Erlassung der Novellen BGBl. II Nr. 181/1999 und BGBl. II Nr. 277/1999 für gesetzwidrig und führt dazu aus: 3.2. Die Kärntner Landesregierung erachtet die angefochtenen Bestimmungen der Ferienreiseverordnung zum einen wegen Verfahrensmängel bei der Erlassung der Novellen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 1999, für gesetzwidrig und führt dazu aus:
3.2.1. Die in §94f StVO 1960 festgelegten Anhörungsrechte würden weder bei Verordnungen des Bundesministers noch bei Gefahr im Verzuge gelten. Spezielle Anhörungsrechte normierten jedoch einerseits §93 Abs2 zweiter Satz Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1998, wonach Verordnungen und Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweit sie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammer berührten, der zuständigen Arbeiterkammer, wenn sie jedoch den Zuständigkeitsbereich einer Arbeiterkammer überschritten, der Bundesarbeitskammer zur Stellungnahme bzw. Begutachtung zu übermitteln seien, und andererseits §10 Abs1 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103, demzufolge Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berührten, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukomme, den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln seien. 3.2.1. Die in §94f StVO 1960 festgelegten Anhörungsrechte würden weder bei Verordnungen des Bundesministers noch bei Gefahr im Verzuge gelten. Spezielle Anhörungsrechte normierten jedoch einerseits §93 Abs2 zweiter Satz Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1998,, wonach Verordnungen und Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweit sie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammer berührten, der zuständigen Arbeiterkammer, wenn sie jedoch den Zuständigkeitsbereich einer Arbeiterkammer überschritten, der Bundesarbeitskammer zur Stellungnahme bzw. Begutachtung zu übermitteln seien, und andererseits §10 Abs1 Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103, demzufolge Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berührten, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukomme, den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln seien.
Es bestehe kein Zweifel, daß durch die Ferienreiseverordnung Interessen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere der Transportwirtschaft, aber auch der Industrie, in Kärnten speziell der chemischen Industrie, berührt würden. Soweit bekannt, seien in das Verordnungserlassungsverfahren zur Novelle BGBl. II Nr. 181/1999 nur das Kuratorium für Verkehrssicherheit und die Bundesländer Salzburg, Tirol und Oberösterreich eingebunden gewesen. Im Verfahren zur Erlassung der Novelle BGBl. II Nr. 277/1999 habe man zwar die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer beteiligt, dieses Begutachtungsverfahren habe sich jedoch ausschließlich auf eine Dnderung des §2, nicht jedoch auf die Änderung des §1a der Verordnung bezogen. §10 Wirtschaftskammergesetz und §93 Abs2 Arbeiterkammergesetz würden keine Gefahr im Verzug-Klauseln enthalten. Wegen Verletzung der Anhörungsrechte gemäß §10 Wirtschaftskammergesetz und §93 Abs2 Arbeiterkammergesetz sei die Verordnung sohin gesetzwidrig. Es bestehe kein Zweifel, daß durch die Ferienreiseverordnung Interessen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere der Transportwirtschaft, aber auch der Industrie, in Kärnten speziell der chemischen Industrie, berührt würden. Soweit bekannt, seien in das Verordnungserlassungsverfahren zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1999, nur das Kuratorium für Verkehrssicherheit und die Bundesländer Salzburg, Tirol und Oberösterreich eingebunden gewesen. Im Verfahren zur Erlassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 1999, habe man zwar die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer beteiligt, dieses Begutachtungsverfahren habe sich jedoch ausschließlich auf eine Dnderung des §2, nicht jedoch auf die Änderung des §1a der Verordnung bezogen. §10 Wirtschaftskammergesetz und §93 Abs2 Arbeiterkammergesetz würden keine Gefahr im Verzug-Klauseln enthalten. Wegen Verletzung der Anhörungsrechte gemäß §10 Wirtschaftskammergesetz und §93 Abs2 Arbeiterkammergesetz sei die Verordnung sohin gesetzwidrig.
3.2.2. Auch sei die Verordnung wegen Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des §42 Abs5 StVO gesetzwidrig:
Die Kärntner Landesregierung verweist - im wesentlichen mit gleicher Begründung wie die Vorarlberger Landesregierung - darauf, daß der Prüfung der "Erforderlichkeit" auch bei auf §42 Abs5 StVO 1960 gestützten Verordnungen die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voranzugehen habe und daß auch diesbezüglich die vom Verfassungsgerichtshof zu §43 Abs1 und 2 StVO 1960 entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden müsse.
Gehe man davon aus, daß die Verordnung BGBl. II Nr. 181/1999 eine Reaktion auf den Brand im Tauerntunnel am 29. Mai 1999 gewesen sei, so sei es unsachlich, zwar die Bundesländer Tirol, Salzburg und Oberösterreich, nicht jedoch Kärnten anzuhören, obwohl vor dem Unfall ein nicht unbeträchtlicher Teil des Nord-Süd-Verkehrs durch Österreich über Kärnten verlaufen sei. Vor allem die exportorientierte Kärntner Wirtschaft habe am schwersten unter der Unterbrechung der für Kärnten bedeutendsten Nord-Süd-Straßenverbindung zu leiden gehabt. Dasselbe gelte natürlich auch für die Kärntner Tourismuswirtschaft, die vor allem auf Campingplätzen bedeutende Umsatzeinbußen zu verzeichnen gehabt habe. Gehe man davon aus, daß die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1999, eine Reaktion auf den Brand im Tauerntunnel am 29. Mai 1999 gewesen sei, so sei es unsachlich, zwar die Bundesländer Tirol, Salzburg und Oberösterreich, nicht jedoch Kärnten anzuhören, obwohl vor dem Unfall ein nicht unbeträchtlicher Teil des Nord-Süd-Verkehrs durch Österreich über Kärnten verlaufen sei. Vor allem die exportorientierte Kärntner Wirtschaft habe am schwersten unter der Unterbrechung der für Kärnten bedeutendsten Nord-Süd-Straßenverbindung zu leiden gehabt. Dasselbe gelte natürlich auch für die Kärntner Tourismuswirtschaft, die vor allem auf Campingplätzen bedeutende Umsatzeinbußen zu verzeichnen gehabt habe.
Auch vor Novellierung des §1a der Ferienreiseverordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/1999 sei keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, weshalb die angefochtenen Bestimmungen der Ferienreiseverordnung auch aus diesem Grund gesetzwidrig seien. Auch vor Novellierung des §1a der Ferienreiseverordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 1999, sei keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, weshalb die angefochtenen Bestimmungen der Ferienreiseverordnung auch aus diesem Grund gesetzwidrig seien.
3.3. Die Kärntner Landesregierung erachtet die angefochtenen Bestimmungen aber auch aus inhaltlichen Gründen für gesetzwidrig:
3.3.1. Zum einen sei die Ausdehnung des Geltungszeitraumes der Verordnung gesetzwidrig, weil sie in §42 Abs5 StVO keine Deckung finde. Weder aus Gründen des starken Verkehrs oder gleichartiger Regelungen in den Nachbarstaaten noch aus anderen Gründen sei die Ferienreiseverordnung für die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die 13. StVO Novelle (467 der Blg. NR 16. GP) zur Regelung des §42 Abs5 ergebe, sei Zweck dieser Regelung eine Trennung zwischen Individual-Freizeitverkehr und Schwerverkehr in Zeiten vermehrten Freizeitverkehrs einerseits und die Harmonisierung der Beschränkung des Schwerverkehrs mit jenen der Nachbarstaaten andererseits. Es sollte dabei jedoch auch den Interessen der Wirtschaft und der Versorgung Rechnung getragen werden. Wie in den Erläuternden Bemerkungen ersichtlich, sehe der Gesetzgeber in der sich in der Hauptreisezeit ergebenden Kolonnenbildung, hervorgerufen durch ein Zusammentreffen von Reisespitzen im Individualverkehr und Schwerverkehr, eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Daß aber nicht jeglicher Reiseverkehr zu einer solchen Beeinträchtigung führe, bringe der Gesetzgeber in den Erläuternden Bemerkungen damit zum Ausdruck, daß das Verbot "in sinnvoller und zielführender Weise an die besonderen Verkehrsverhältnisse anzupassen" sei. 3.3.1. Zum einen sei die Ausdehnung des Geltungszeitraumes der Verordnung gesetzwidrig, weil sie in §42 Abs5 StVO keine Deckung finde. Weder aus Gründen des starken Verkehrs oder gleichartiger Regelungen in den Nachbarstaaten noch aus anderen Gründen sei die Ferienreiseverordnung für die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Ve