TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/16 2002/02/0312

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs1;
FSG 1997 §1 Abs3;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
KFG 1967 §28 Abs1;
KFG 1967 §28;
KFG 1967 §31;
KFG 1967 §36 lita;
KFG 1967 §37;
KFG 1967 §41 Abs1;
KFG 1967 §64;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des MA in B, vertreten durch Dr. Herbert Grass und Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 42/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 31. Oktober 2002, Zl. E 084/07/2002.009/002, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. Dezember 2001um 8.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten "Bus" in S auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug falle, zu sein.

Er habe eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug, welches laut Zulassungsschein der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als "Omnibus" (Marke, Type), "Datum der Genehmigung 29.06.1987" mit neun "Sitzplätzen gesamt (ohne Lenker)", einer näheren - nicht mit dieser Zahl übereinstimmenden -

Aufschlüsselung dieser Sitzplätze und einem Stehplatz mit 4. März 1993 zum Verkehr zugelassen wurde, zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, wobei 13 Personen (einschließlich des Lenkers) befördert wurden. Des Weiteren ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Lenkberechtigung für die Klassen A (Motorräder ...) und B (Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz ...) erteilt ist.

Der Beschwerdeführer wendet - wie im Verwaltungsstrafverfahren - ein, laut einer im Einzelgenehmigungsbescheid vom 29. Juni 1987 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung LBD-Fachabteilung V verfügten "Änderung gem. § 33 (3) KFG 1967" vom 21. August 1987 sei die Zahl der genehmigten Sitzplätze insgesamt mit neun Sitzplätzen samt Lenker (Anmerkung: es wurde nach den vorgelegten Unterlagen auch die Klasse als "Kombinationskraftwagen" bezeichnet) festgelegt worden. Die Eintragung im Zulassungsschein beruhe auf einem Fehler der Behörde, der dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden könne.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Denn der Zweck des Genehmigungsverfahrens gemäß §§ 28 ff KFG (hier: Einzelgenehmigung nach § 31 KFG 1967) besteht darin, dass die Betriebstauglichkeit des Fahrzeuges geprüft wird, die wieder die Voraussetzung dafür bietet, dass es zum Verkehr zugelassen wird (vgl. OGH 12. Mai 1954, 1 Ob 295/54; SZ 27/129). Die Zulassung zum öffentlichen Verkehr erfolgt gemäß § 37 Abs. 1 KFG erst auf Antrag ua. des rechtmäßigen Besitzers, wenn die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind; die Zulassung bildet daher eine Voraussetzung für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 3 FSG.

Die Zulassung zum Verkehr nach § 37 KFG 1967 bestimmt somit die nach § 1 Abs. 3 FSG maßgebliche "Klasse" (entspricht der früher in § 64 ff KFG 1967 (außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Oktober 1997) verwendeten Bezeichnung "Gruppe" und der früher im Zulassungsschein verwendeten Bezeichnung "Art des Fahrzeuges" (siehe auch den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Stellungnahme vom 18. März 2002 vorgelegten Auszug der "Zulassungsstelle Wüstenrot BS Deutschlandsberg" betreffend eine Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges "am 31.05.1996" mit zum oben genannten Zulassungsschein vom 4. März 1993 in den hier interessierenden Stellen identen Eintragungen; ob hierdurch eine neue Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr erfolgte, braucht somit nicht geklärt zu werden)), in die ein Kraftfahrzeug bei der Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - mit sämtlichen aus der Zulassung zum Verkehr resultierenden Rechten und Pflichten - eingeordnet ist.

Gemäß § 41 Abs.1 KFG hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen. Nur diesen hat ein Lenker gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG (die übrigen literae kommen im gegenständlichen Fall nicht in Frage) auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, nicht aber den Genehmigungsbescheid gemäß § 28 Abs. 1 KFG. Daher besteht für den Lenker nur hinsichtlich des Zulassungsscheines eine Verpflichtung, diesen vom Zulassungsbesitzer vor Antritt der Fahrt zu beschaffen. Dementsprechend hängt auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 FSG ausschließlich von den die Zulassung bescheinigenden Eintragungen im Zulassungsschein ab.

Es ist rechtlich für den gegenständlichen Fall unerheblich, ob anlässlich der Zulassung dem Antragsteller oder der ausstellenden Behörde ein Fehler unterlief, denn jeder Lenker hat vor Antritt einer Fahrt zu überprüfen, ob er alle Voraussetzungen für das beabsichtigte Lenken eines Kraftfahrzeuges erfüllt. Hätte der Beschwerdeführer den Zulassungsschein in diesem Sinne geprüft, hätte er unschwer angesichts der Eintragungen "Omnibus" und der Anzahl der Plätze feststellen können, dass die ihm erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B nicht für das Lenken des hier zugelassenen Kraftfahrzeuges ausreicht, weshalb die belangte Behörde zu Recht den angelasteten Tatbestand sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite nach als verwirklicht annehmen durfte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020312.X00

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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