TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/18 2001/06/0170

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;

Norm

BauO Tir 2001 §26 Abs1;
BauO Tir 2001 §37 Abs1;
BauO Tir 2001 §41 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der M in I, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 26. November 2001, Zl. I-4222/2001, betreffend Nachbareinwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Dr. H, I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24. Juli 2001 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung einer überdachten Abstellfläche im Ausmaß von 71 m2 in der südlichen Grundstücksecke der dem Mitbeteiligten gehörigen Liegenschaft Gp. Nr. 160/6 KG I sowie eines Freischwimmbeckens im Ausmaß von 4 x 6 m unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt nach dem geltenden Flächenwidmungsplan (Nr. IG-F1) teilweise im Wohngebiet, teilweise als Freiland gewidmetem Gebiet.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft Gp. Nr. 160/4 KG I.

Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 24. Juli 2001 erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung (mit einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr interessierenden Maßgabe) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. a Tiroler Bauordnung keine Folge, wobei sie nach Darstellung des Verfahrensganges und der zur Anwendung gelangten Rechtslage - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz ist - begründend ausführte, nach den Unterlagen sei vom Bauwerber beabsichtigt, auf seinem Anwesen in dessen südlicher Grundstücksecke eine überdachte Abstellfläche im Ausmaß von ca. 71 m2 zu errichten. An der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin werde dazu eine 11,6 m lange und 2, 7 m hohe und an der Grundgrenze zur Gp. Nr. 159/2 KG I eine 6,6 m lange und 2,7 m hohe Mauer errichtet. Die Überdachung erfolge durch ein mit Dachziegeln eingedecktes Walmdach mit 20,3 Grad Neigung. Im südwestlichen Bereich des Bauplatzes werde darüber hinaus ein Freischwimmbecken im Ausmaß von 4,0 mal 6,0 Metern und einem Abstand zur Gp. Nr. 159/2 von 2,1 Metern errichtet. Im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren sei der Bauwerber in Beachtung des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Zweckwidmung der "Freiüberdachung" eindeutig bekannt zu geben. Daraufhin habe der Bauwerber mit Eingabe vom 17. August 2001 schriftlich erklärt, dass die zur Genehmigung eingereichte Freiüberdachung ausschließlich zum Schutz von Sachen, insbesondere zu Abstellzwecken eines PKWs und zur Unterbringung von Gerätschaften dienen solle. Zweifle die Beschwerdeführerin an der als Verwendungszweck angegeben Benützungsabsicht des Bauwerbers, so habe dieser den Verwendungszweck eindeutig klargelegt, was durch die Plandarstellung (mit schematischer Darstellung eines PKW' s) bestätigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Erteilung einer Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 26 Abs. 4 lit. c iVm § 6 Abs. 3 lit. a, b und c TBO verletzt.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen - wie schon im zweitinstanzlichen Verfahren - Zweifel an der im Bauverfahren angegeben Zweckwidmung im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs.3 lit. a Tiroler Bauordnung mit der Behauptung geltend, gerade im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Freischwimmbeckens werde die überdachte Fläche vielmehr dem Aufenthalt von Menschen dienen und sei damit nach der zitierten Gesetzesstelle (wie auch nach deren lit. b und c) unzulässig. Die Erklärung des Bauwerbers vom 17. August 2001 sei unglaubwürdig und diene lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Absichten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001 (in der Folge: TBO 2001) hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen. Nach Abs. 4 lit. c dieser Bestimmung ist das Bauansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht.

Gemäß § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 93 (TROG 2001) dürfen im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden.

Dass die Errichtung eines Freischwimmbeckens bzw. eine Freiüberdachung als bauliche "Nebenanlage" im Sinne des § 41 Abs. 2 TROG 2001 zulässig ist, wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mehr bekämpft.

Insoweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften im Sinne des § 26 Abs. 4 lit. c TBO 2001 iVm § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2001 geltend macht, ist zunächst auf den Wortlaut der letzteren Bestimmung zu verweisen, wonach oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen und Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 m bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch unter jenem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Zweifel an der tatsächlich geplanten Nutzung dieser "Freiüberdachung" geltend. Dazu ist jedoch darauf zu verweisen, dass das Bauverfahren ein Projektsgenehmigungsverfahren ist (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0058, und vom 16. Mai 2002, Zl. 2002/06/0057). Maßgeblich ist das in dem Bauverfahren gegenständliche und letztlich bewilligte Projekt. Grundsätzlich ist der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich. Eine allenfalls erteilte Baubewilligung gilt immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck. Wie sich auch schon aus dem Spruch des Bewilligungsbescheides erster Instanz ergibt, wurde diese Bewilligung nach Maßgabe der Projektsunterlagen (plan- und beschreibungsgemäß) erteilt; nichts anderes gilt für die im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgte Abklärung des Verwendungszwecks. Nur der im Verfahren definierte Verwendungszweck (PKW-Abstellplatz und Unterbringung von Gerätschaften) ist von der erteilten Baubewilligung umfasst. Die Befürchtung, dass das Bauvorhaben allenfalls später zu einem anderen, als dem angegebenen Zweck verwendet werde, kann nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen. Wird der im Projekt angegebene, die Erteilung einer Baubewilligung rechtfertigende Verwendungszweck der Baulichkeit in der Folge - wie von der Beschwerdeführerin befürchtet - abgeändert, dann tritt dadurch insoweit für die Baulichkeit ein konsenswidriger Zustand ein, der ein Einschreiten der Baubehörde gemäß § 37 Abs. 1 TBO 2001 (Auftrag zur Beseitigung der Baulichkeit) rechtfertigen würde.

Hinsichtlich des auch Gegenstand der erteilten Bewilligung bildenden Freischwimmbeckens werden in der Beschwerde keine inhaltlichen Ausführungen gemacht; Schwerpunkt der Einwendungen der Beschwerdeführerin ist die Errichtung der "Freiüberdachung" samt 2,7 m hoher und 11,6 m langer Mauer entlang der gemeinsamen Grundgrenze.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "Unterbleiben der Erteilung einer Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 26 Abs. 4 lit. c iVm § 6 Abs. 3 lit. b und c TBO" nicht verletzt sein kann, weil die belangte Behörde ihren Bescheid nicht auf diese Bestimmungen, sondern lediglich auf § 26 Abs. 4 lit. a TBO gestützt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Juni 2003

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060170.X00

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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