TE Vfgh Beschluss 2000/3/15 G271/99

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §157, §158
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Klagebefugnis bei Bestreitung der Ehelichkeit eines Kindes mangels ausreichender Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Gesetzesstellen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Aufgrund eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits stellt das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht gemäß Art89 Abs2, Art140 Abs1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, "die §§157 und 158 ABGB, soweit damit die Klagebefugnis nur auf den Ehemann der Mutter und den Staatsanwalt eingeschränkt wird, als verfassungswidrig aufzuheben". In der Begründung dieses Antrags schildert das Gericht den bisherigen Verfahrensablauf und führt aus, bereits in seiner Entscheidung 8 Ob 41/99h habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß "gegen die Einschränkung der Klagebefugnis gemäß §§157 f. ABGB nur auf den Ehemann der Mutter und den Staatsanwalt verfassungsrechtliche Bedenken" bestünden. Weitere Ausführungen zu den Bedenken macht das antragstellende Gericht nicht; die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist in den vorgelegten Prozeßakten enthalten, dem Antrag im übrigen jedoch nicht beigelegt.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB lauten:

"Bestreitung der Ehelichkeit

§156. (1) Der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist bestreiten.

(2), (3) ...

§157. (1) Die Bestreitung der Ehelichkeit durch den Ehemann der Mutter ist, abgesehen vom Fall des Abs2, ein höchstpersönliches Recht des Mannes. Ist der Mann minderjährig, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Ist dem Mann ein Sachwalter nach §273 bestellt worden und gehört zu den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten die Bestreitung der Ehelichkeit, so steht das Recht der Bestreitung dem Sachwalter allein zu; er bedarf hierzu der gerichtlichen Genehmigung. Ist dem Mann ein solcher Sachwalter nicht bestellt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so endet die Frist für die Bestreitung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem ab der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder in dem ihm ein Sachwalter bestellt wird. Hat der Sachwalter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig bestritten, so kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft beginnt die Frist neu zu laufen.

§158. Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb eines Jahres seit der Geburt bestritten, oder ist er gestorben oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft für geboten erachtet.

§159. (1) Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Klage. Die Klage ist gegen das Kind zu richten. Wird sie zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.

(2) Nach dem Tode des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über den Antrag entscheidet das Vormundschaftsgericht."

II. Der Antrag ist unzulässig.

1.1. Anträge nach Art140 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes verfassungswidrige - Gesetz "seinem ganzen Inhalte nach" oder in "bestimmte(n) Stellen" aufzuheben (§62 Abs1 erster Satz VerfGG), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer Verbesserung (§18 VerfGG) nicht zugänglich und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 9880/1983, 11802/1988, 11888/1988, 12263/1990, 14040/1995 uva.).

Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 VerfGG zu erfüllen, müssen - wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (vgl. VfSlg. 10141/1984, 11888/1988 mwN, 12062/1989, 12263/1990, 12487/1990, 12859/1991, 14040/1995) entschieden hat - die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschriften oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll (VfSlg. 12062/1989, 12487/1989, 14040/1995).

1.2. Der oben wörtlich wiedergegebene Antrag enthält keine bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstelle(n), deren Aufhebung begehrt wird: Die Wendung, der Verfassungsgerichtshof möge "die §§157 und 158 ABGB, soweit damit die Klagebefugnis nur auf den Ehemann der Mutter und den Staatsanwalt eingeschränkt wird", aufheben, grenzt den als verfassungswidrig erachteten Teil des Gesetzes nicht - in einer den Anforderungen des VerfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg. "soweit") ab (vgl. VfSlg. 12487/1990, 12859/1991), sondern läßt offen, welche Worte in den §§157 und 158 ABGB nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes tatsächlich aufgehoben werden sollen oder ob etwa beide Bestimmungen zur Gänze angefochten werden. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, Gesetzesbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988, 12263/1990, 12859/1991; VfGH 7.6.1999, V17/99; vgl. auch VfSlg. 12487/1990).

Der Antrag war daher als unzulässig zurückgewiesen.

2. Bei diesem Ergebnis braucht nicht untersucht zu werden, ob der Antrag entsprechend §62 Abs1 VerfGG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darlegt; das Fehlen einer solchen Darlegung wäre kein behebbares Formgebrechen (vgl. VfSlg. 11400/1987, 11507/1987, 11888/1988, 12262/1990, 12263/1990, 13345/1993 uva.). Abgesehen davon, daß das antragstellende Gericht nicht einmal behauptet, die Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu teilen, genügt die Verweisung auf eine Entscheidung in einem anderen Verfahren nicht dem Erfordernis der detaillierten Darlegung der Bedenken (vgl. VfSlg. 8241/1978 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, VfSlg. 11611/1988, 13086/1992, 13345/1993, 13701/1994).

3. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G271.1999

Dokumentnummer

JFT_09999685_99G00271_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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