TE Vwgh Beschluss 2003/6/25 2003/03/0090

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art132;
VStG §37 Abs5;
VStG §37a Abs5;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der T a.s. in P, Tschechische Republik, vertreten durch Widter Mayerhauser Wolf, Rechtsanwälte OEG in 1220 Wien, Wagramer Straße 135, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit des Verfalles einer Sicherheitsleistung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens und der mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen, insbesondere des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 31. August 2000 und der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung, ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Transportunternehmen. Im Zuge einer Gefahrgutbeförderung wurde am 7. August 2000 in D eine Zollkontrolle der Beförderungseinheit der Beschwerdeführerin durchgeführt, in deren Zuge - im Hinblick auf eine angenommene Übertretung nach § 7 Abs. 2 GGBG - eine Sicherheitsleistung in der Höhe von S 20.000,-- gemäß § 37a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 VStG eingehoben und von einer näher bezeichneten Person bezahlt wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 31. August 2000 wurde diese vorläufig eingehobene Sicherheit gemäß § 37a Abs. 5 in Verbindung mit § 37 Abs. 5 VStG "wegen einer Übertretung nach § 7 GGBG in zwei Fällen für verfallen erklärt."

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. November 2000 Berufung an die belangte Behörde, über die nach dem Beschwerdevorbringen bisher nicht entschieden wurde.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Gemäß § 37 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder tauglichen Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Gemäß § 37 Abs. 5 leg. cit. kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Gemäß § 37a Abs. 1 leg.cit. kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben. Diese Ermächtigung kann sich gemäß § 37a Abs. 2 Z. 2 leg. cit. insbesondere auch darauf beziehen, dass das Organ von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist jedoch eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 1985, Slg. Nr. 11.682/A) ist die Bestimmung des Art. 132 zweiter Satz B-VG nicht nur auf das eigentliche Verwaltungsstrafverfahren im engeren Sinn anzuwenden, sondern es ist der hier verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsache" als umfassend zu interpretieren. Damit ist aber auch der Ausspruch über den Verfall einer Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs. 5 in Verbindung mit § 37 Abs. 5 VStG, die wegen einer Verwaltungsübertretung eingehoben wurde, weil sich die Strafverfolgung des Beschuldigten bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen hat, diesem weiten Begriff der "Verwaltungsstrafsache" zuzuordnen. Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Verwaltungsstrafsache erhoben wurde, ohne dass hiefür eine rechtliche Grundlage gegeben wäre.

Da somit der Säumnisbeschwerde die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2003

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030090.X00

Im RIS seit

23.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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