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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Arztes auf Aufhebung der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges bzw mangels Eingriff in die berufsrechtliche Rechtssphäre des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben seit dem Jahr 1973 in einem Kassenarztverhältnis zu allen Kassen steht, begehrt gestützt auf Art139 B-VG die Aufhebung der von der Verbandskonferenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger beschlossenen Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß §31 Abs5 Z10 ASVG (RÖK), Amtliche Verlautbarung Nr. 40/1996, SoSi 1996 zur Gänze, in eventu deren §2 Abs2, §3, der Wortfolge 'vom Vertragspartner' in deren §4 Abs1, sowie weiters deren §4 Abs2, §§6 - 9, 11 Abs2 und 12 Satz 2 und 3 sowie die Z7 der Anlage. Weiters wird in eventu beantragt, zumindest in §8 der angefochtenen Richtlinie das Wort 'erheblichen' als gesetzwidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben seit dem Jahr 1973 in einem Kassenarztverhältnis zu allen Kassen steht, begehrt gestützt auf Art139 B-VG die Aufhebung der von der Verbandskonferenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger beschlossenen Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß §31 Abs5 Z10 ASVG (RÖK), Amtliche Verlautbarung Nr. 40/1996, SoSi 1996 zur Gänze, in eventu deren §2 Abs2, §3, der Wortfolge 'vom Vertragspartner' in deren §4 Abs1, sowie weiters deren §4 Abs2, §§6 - 9, 11 Abs2 und 12 Satz 2 und 3 sowie die Z7 der Anlage. Weiters wird in eventu beantragt, zumindest in §8 der angefochtenen Richtlinie das Wort 'erheblichen' als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß §31 Abs5 Z10 ASVG (RÖK), kundgemacht in der Amtlichen Verlautbarung Nr. 40/1996, SoSi 1996, haben den folgenden Wortlaut:
"Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei
der Krankenbehandlung gemäß §31 Abs5 Z10 ASVG (RÖK)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§1. (1) Die Richtlinien regeln
1. die ökonomischen Grundsätze, nach denen
a) die ärztliche Hilfe,
b) die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen,
c) die im Zusammenhang mit Leistungen gemäß lita und b veranlaßten Maßnahmen,
d) die Abgabe von Heilbehelfen durch andere Vertragspartner als Apotheker und hausapothekenführende Ärzte
Verbindlichkeit
§2. (1) Die Richtlinien sind für die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefaßten Krankenversicherungsträger mit der Maßgabe verbindlich, daß der
3. Abschnitt nur vom abrechnenden Krankenversicherungsträger anzuwenden ist.
Ökonomische Grundsätze
§3. (1) Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
Chef(Kontroll)ärztliche Bewilligung
§4. (1) In der Anlage sind jene Leistungen angeführt, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen erst nach einer chef(kontroll)ärztlichen Bewilligung auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers vom Vertragspartner angewendet werden dürfen.
Kostenerstattung, Kostenzuschuß, Kostenersatz
§5. Die §§1, 3 und 4 gelten sinngemäß für die Fälle
2. Abschnitt
Bestimmungen für den Vertragspartner
Beachtung der ökonomischen Grundsätze
§6. (1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Krankenbehandlung so zu erbringen und zu veranlassen, daß diese den ökonomischen Grundsätzen gemäß §3 entspricht.
Aufklärungspflicht durch den Vertragspartner
§7. (1) Der Vertragspartner hat den Versicherten (Angehörigen) bei Veranlassung, spätestens vor der Anwendung einer bewilligungspflichtigen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß vor Durchführung dieser Methode die chef(kontroll)ärztliche Bewilligung einzuholen ist und der Krankenversicherungsträger im Falle einer Ablehnung keine Kosten übernimmt.
Keine chef(kontroll)ärztliche Bewilligung
§8. Eine chef(kontroll)ärztliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung der bewilligungspflichtigen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode in Fällen der Ersten Hilfe oder zur Abwendung einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung unverzüglich notwendig war. Dies ist vom Vertragspartner auf dem jeweiligen Abrechnungsbeleg schriftlich zu begründen.
Überweisungen oder Zuweisungen
§9. (1) Die Maßnahmen des Vertragspartners haben im Rahmen des §3 alle Leistungen zu umfassen, die aufgrund der medizinischen Ausbildung und der dem Vertragspartner zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerweise außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Für erforderliche Leistungen, die der Vertragspartner nicht selbst erbringen kann, hat er Überweisungen oder Zuweisungen unter Berücksichtigung der ökonomischen Grundsätze vorzunehmen, wobei er sich auch zu vergewissern hat, ob und inwieweit entsprechende maßgebliche Vorbefunde vorhanden sind.
3. Abschnitt
Bestimmungen für den Krankenversicherungsträger
Prüfung der Einhaltung der ökonomischen Grundsätze
§10. (1) Der Krankenversicherungsträger hat die Tätigkeit der Vertragspartner bezüglich der Einhaltung der Grundsätze der ökonomischen Krankenbehandlung zu prüfen.
Vertragspartnerbezogene Prüfung nach Durchschnittswerten
§11. (1) Für jede Vertragspartnergruppe sind statistische Durchschnittswerte für den Honorar- und Folgekostenbereich zu ermitteln.
Vertragspartnerbezogene Prüfung auf der Grundlage von Stichproben
oder in Einzelfällen
§12. Der Krankenversicherungsträger hat regelmäßig im Wege von Stichproben sowie in begründeten Einzelfällen die Einhaltung der ökonomischen Grundsätze und die Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen. Ergibt sich aus einer solchen Überprüfung die Vermutung unökonomischen Verhaltens, soll mit dem Vertragspartner ein Gespräch geführt werden. Erforderlichenfalls sind vom Krankenversicherungsträger die vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Schritte zu setzen.
4. Abschnitt
Wirksamkeit
§13. Die Richtlinien treten mit dem Monatsersten in Kraft, der auf die Verlautbarung in der Fachzeitschrift 'Soziale Sicherheit' folgt.
ANLAGE
Leistungen, für die zur Sicherstellung des gesetzlichen
Wirtschaftlichkeitsgebotes eine vorherige chef(kontroll)ärztliche
Bewilligung erforderlich ist
Folgende Leistungen bedürfen vor ihrer Anwendung einer chef(kontroll)ärztlichen Bewilligung: