TE Vwgh Beschluss 2003/6/26 2002/09/0184

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des O.Univ.Prof.DIArch. L in I, vertreten durch die Rechtsanwälte Oberhofer Fink Lechner und Hibler in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Rektors der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 13. November 2002, Zl. 1687/4-VIII/02, betreffend vorläufige Suspendierung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Den Kostenanträgen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - als Vorstand des Instituts X der Y-Fakultät der Universität Innsbruck - gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.

Die belangte Behörde stützte diese Suspendierung auf den - in ihrer neuerlichen Disziplinaranzeige vom 13. November 2002 dargelegten - Verdacht, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine Vorlesungen "nicht einmal mehr vierzehntägig abhält". Eine weitere Belassung des Beschwerdeführers im Dienst würde wegen der Art der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen - insbesondere der Nachhaltigkeit, mit der er auf seinem pflichtwidrigen Verhalten beharre - das Ansehen der Universität Innsbruck und wesentliche dienstliche Interessen im Zusammenhang mit der Nichterfüllung seiner Dienstpflichten in der Lehre gefährden. Eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen sei dann zu besorgen, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinaushöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben wäre. Bei der vielfachen Nichterbringung der regelmäßigen Wochendienstzeit durch den Beschwerdeführer (Nichterfüllung der Dienstpflichten eines Universitätsprofessors in der Lehre und bei Organisations- und Verwaltungsaufgaben) sei die besondere Gefahr solcher negativer Beispielsfolgen jedenfalls gegeben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die am 25. November 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.

In dem vom Verwaltungsgerichtshof daraufhin eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2003 legte die belangte Behörde den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Senat VI) vom 5. Mai 2003, Zl. DK VI-B2/2003, vor, mit dem der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides an gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa die hg Beschlüsse vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/09/0011, und vom 19. Jänner 1989, 88/09/0146, und die jeweils dort angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979, BGBl. Nr. 333, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung. Bei der von der Dienstbehörde gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 verfügten vorläufigen Suspendierung handelt es sich nicht um einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern um einen im Verwaltungsrechtszug nicht anfechtbaren Bescheid (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1983, Slg. Nr. 11108/A). Die von der Dienstbehörde auszusprechende "vorläufige Suspendierung" ist auch nicht gleichzusetzen mit der von der Disziplinarkommission zu verfügenden ("endgültigen") Dienstenthebung. Sie stellt rechtlich ein "aliud" dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, Zl. 89/09/0103, sowie den Beschluss vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0172).

Mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission vom 13. Dezember 2000 hat gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers geendet. Damit ist von Gesetzes wegen eben jene Maßnahme weggefallen, die Inhalt der Beschwerde ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0040, und vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0310).

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass es im Rahmen der Entscheidung über die Zuerkennung von Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, zu beurteilen, ob die Beschwerde zum Erfolg geführt haben würde, weshalb im Sinne des Abs. 1 leg. cit. mit Kostenaufhebung vorzugehen war.

Wien, am 26. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090184.X00

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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