TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/26 2003/16/0012

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

E3R E02100000;
E3R E02103000;
E3R E02200000;
E3R E02202000;
E3R E02300000;
E3R E02400000;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs3 idF 32000R2700;
31992R2913 ZK 1992 Art243;
32000R2700 Nov-31992R2913;
BAO §177;
ZollRDG 1994 §1 Abs2 Z1;
ZollRDG 1994 §122 Abs2;
ZollRDG 1994 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der C GmbH in B, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, Petersbrunnstraße 1a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 14. November 2002, Zl. AO- 8000/3-V3/02, betreffend Haftung für Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0188, verwiesen, worin der Verwaltungsgerichtshof einerseits ausgesprochen hat, dass auf den vorliegenden Fall noch das WertzollG zur Anwendung zu kommen hat und womit der belangten Behörde (in Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides) die Durchführung eines Zeugenbeweises und die gesetzmäßige Begründung der vorgenommenen Schätzung des Wertes der verfahrensgegenständlichen Fahrräder aufgetragen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

In dem daraufhin vor der belangten Behörde fortgesetzten Verfahren holte diese zunächst eine Äußerung des von der Beschwerdeführerin geführten Zeugen R ein, die folgenden Wortlaut hat:

"Ich nehme Bezug auf Ihre Zuschrift vom 03.12.2001 und teile mit, dass mir keine Unterlagen die Werte der Fahrräder betreffend vorliegen.

Aus früheren Verladungen weiß ich aber, dass der Wert der Fahrräder bei DM 115,-- pro Stück gelegen haben.

Bei diesen Fahrrädern handelte es sich nicht um hochwertige Qualität nach westeuropäischem Standard, sondern um Fahrräder der einfachsten Ausführung."

Des weiteten holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein, das auf Grund der Tatsache, dass die in Rede stehenden Fahrräder für den Verkauf durch die damalige Firma "W" in R bestimmt waren, auf Basis der Preisliste dieser Firma für 1995 erstellt wurde. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis eines Warenwertes pro Fahrrad von ATS 3.300,--.

Die belangte Behörde brachte dieses Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, die das Gutachten zwar bezweifelte, den Ausführungen des Sachverständigen aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat.

Ausgehend von den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig ab und setzte die Abgaben auf Basis des vom Sachverständigen ermittelten Wertes neu fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, nicht zur Begleichung der Abgabenschuld herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht in Bezug auf die gegenüber dem ersten Rechtsgang jetzt in höherem Ausmaß vorgeschriebene Abgabe Verjährung geltend und wendet sich andererseits gegen die Ermittlung des Schätzwertes auf Grund des Sachverständigengutachtens.

Zur Verjährungsfrage betreffend Eingangsabgaben, die vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften entstanden sind, wird auf das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2002/16/0076, verwiesen. Ab dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. 13/1998 gilt gemäß § 122 Abs. 2 ZollR-DG das Zollrecht iS des § 2 leg. cit. auch für die Beurteilung der Verjährung. Nach § 2 ZollR-DG iVm § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. gehört zum Zollrecht insbesondere der Zollkodex (ZK).

Nach Art. 221 Abs. 3 ZK idF der seit 19. Dezember 2000 geltenden Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 2700/2000 darf die Mitteilung des Abgabenbetrages an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfes.

Demnach ist betreffend die im vorliegenden Fall im Dezember 1994 entstandene Abgabenschuld jedenfalls mit der durch die am 17. November 1997 erfolgte Erhebung der Berufung gegen den Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Feldkirch stattgefundenen Einlegung eines Rechtsbehelfes die Aussetzungswirkung des Art. 221 Abs. 3 ZK eingetreten. Außerdem wurde mit dem jetzt angefochtenen Bescheid nicht eine Abgabe neu festgesetzt, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage geändert.

In der Hauptsache macht die Beschwerde Mängel des Sachverständigengutachtens geltend. Dabei übersieht sie aber, dass nach der hg. Judikatur es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. dazu die bei Ritz, BAO-Kommentar2 unter Rz 4 zu § 177 BAO referierte hg. Rechtsprechung). Da sie dies im Verwaltungsverfahren trotz der ihr dazu gebotenen Gelegenheit nicht getan hat, ist es ihr jetzt verwehrt, die auf Basis dieses Gutachtens von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu bekämpfen, zumal sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Basis des Sachverständigengutachtens kein Verstoß gegen die Denkgesetze und kein Widerspruch zur allgemeinen menschlichen Erfahrung, sohin kein Schlüssigkeitsfehler ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid unter anderem ausgehend von dem vom angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt zu überprüfen.

Somit haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an und war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160012.X00

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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