TE Vwgh Beschluss 2003/6/26 2003/16/0094

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §260 idF 2002/I/097;
B-VG Art132;
UFSG 2003 §1 Abs1;
UFSG 2003 §26 Abs1;
UFSG 2003 §26 Abs2;
VwGG §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Rainerstraße 6, gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 15. Oktober 2001 (in einer Schenkungssteuerangelegenheit), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 2. Juni 2003 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als belangte Behörde betreffend die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 25. September 2001 erhobene Berufung vom 15. Oktober 2001 geltend.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO in der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung oblag die Entscheidung über Berufungen der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Gemäß § 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 UFSG (Art. I des AbgRmRefG), welche Bestimmung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 leg.cit. mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist, wird für das Bundesgebiet ein unabhängiger Finanzsenat (im Folgenden UFS) errichtet.

Durch die angeführten Gesetzesänderungen zum 1. Jänner 2003 ist somit eine Änderung hinsichtlich der im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren zuständigen obersten Abgabenbehörde eingetreten. § 323 Abs. 10 BAO sieht (zufolge seines Verweises auf § 260 BAO) vor, dass der UFS auch zur Entscheidung über alle am 1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig ist.

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden; die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist (siehe den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/0926). Nach der ständigen hg. Judikatur ist eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig (siehe abermals den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2002 m.w.N.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. dazu insbesondere auch den hg. Beschluss vom 19. März 2003, Zlen. 2003/16/0022, 0023).

Wien, am 26. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160094.X00

Im RIS seit

29.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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