Index
25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Verfassungswidrigkeit der - auch in Extremfällen nicht verlängerbaren - vierwöchigen Frist der StPO zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde infolge Verstoßes gegen das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gemäß der EMRK; Zulässigkeit der Individualanträge der im Rahmen des sog. "WEB-Strafverfahrens" verurteilten Antragsteller auf Aufhebung der Bestimmungen hinsichtlich der vierwöchigen Rechtsmittelfrist infolge unmittelbarer Betroffenheit angesichts der bevorstehenden Ausfertigung des Strafurteils und der zu treffenden Vorbereitungen; kein zumutbarer Umweg; Unzulässigkeit des Individualantrags hinsichtlich der zweiwöchigen Frist zur Gegenäußerung zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mangels aktueller Betroffenheit; aufgehobene Bestimmung in dem dem Antrag zugrundeliegenden Strafverfahren nicht mehr anzuwendenSpruch
1. Der zu G166/99 protokollierte Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die beiden Wortfolgen "binnen vier Wochen" in §285 Abs1 erster Satz StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 526/1993 werden aufgehoben. 2. Die beiden Wortfolgen "binnen vier Wochen" in §285 Abs1 erster Satz StPO 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993, werden aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
3. Die aufgehobenen Bestimmungen sind im Verfahren 35 Vr 3036/95, Hv 22/95 des Landesgerichtes Salzburg nicht mehr anzuwenden. 3. Die aufgehobenen Bestimmungen sind im Verfahren 35 römisch fünf r 3036/95, Hv 22/95 des Landesgerichtes Salzburg nicht mehr anzuwenden.
4. Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Antragsteller (gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG) wurden im Rahmen des sog. "WEB-Strafverfahrens" mit am 14. Juni 1999 mündlich verkündeten Urteilen des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht, 35 Vr 3036/95, Hv 22/95, wegen des Verbrechens nach §153 StGB zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und haben dagegen u.a. Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Die Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung ist nach den Antragsangaben zum Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof noch nicht erfolgt und aufgrund eines überaus komplexen Sachverhaltes und des Umfangs des vorhandenen Aktenmaterials erst im Laufe des ersten Halbjahres 2000 zu erwarten.römisch eins. 1. Die Antragsteller (gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG) wurden im Rahmen des sog. "WEB-Strafverfahrens" mit am 14. Juni 1999 mündlich verkündeten Urteilen des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht, 35 römisch fünf r 3036/95, Hv 22/95, wegen des Verbrechens nach §153 StGB zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und haben dagegen u.a. Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Die Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung ist nach den Antragsangaben zum Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof noch nicht erfolgt und aufgrund eines überaus komplexen Sachverhaltes und des Umfangs des vorhandenen Aktenmaterials erst im Laufe des ersten Halbjahres 2000 zu erwarten.
2. Gemäß §285 Abs1 StPO hat der Beschwerdeführer im Fall der Zustellung der Urteilsabschrift nach Anmeldung des Nichtigkeitsbeschwerde das Recht, binnen vier Wochen nach der Zustellung beim Gericht die Ausführung seiner Beschwerdegründe zu überreichen. Diese Frist ist mangels ausdrücklicher gegenteiliger gesetzlicher Verfügung gemäß §6 Abs1 StPO nicht verlängerbar.
2.1. Im Antrag des Erstantragstellers (zu G151/99) wird ausgeführt, daß die zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde in §285 Abs1 StPO eingeräumte Frist im vorliegenden Fall bei weitem nicht für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ausreiche: Der für den Verurteilten einschreitende Rechtsanwalt müsse nicht nur mit näher beschriebenen widrigen Umständen sondern auch mit einer schier unübersehbaren Fülle von Aktenmaterial kämpfen, das in 100.000 Aktenseiten des Vorverfahrens, darunter alleine 22 Ordner mit Sachverständigengutachten, rd. 2 Millionen Seiten in rd. 8000 Ordnern an beschlagnahmten Unterlagen, einer eigens für das Verfahren aufgebauten Datenbank und über 16.000 Seiten Hauptverhandlungsprotokoll seinen Niederschlag finde und für dessen Lagerung seitens des Gerichtes eigens Räumlichkeiten angemietet worden seien. Außerdem habe der mit der Nichtigkeitsbeschwerde betraute Anwalt aufgrund der anwaltlichen beruflichen Struktur - im Gegensatz zu den beteiligten Richtern, die ausschließlich mit dem Verfahren befaßt seien - notgedrungen auch andere zeitraubende Aufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus ergäben sich auch insofern erhebliche Schwierigkeiten für den Erstantragsteller, als er im Strafverfahren nicht von einem Verteidiger, sondern von immer wechselnden, teilweise nur für kurze Frist bestellten Amts- und Wahlverteidigern begleitet worden sei. Im Moment sei er von einer befangenen und seine Verteidigung nur unzureichend wahrnehmenden Amtsverteidigerin vertreten, deren Enthebung er bei der Salzburger Rechtsanwaltskammer beantragt habe; dieser Antrag sei mit letztinstanzlichem Bescheid (gegen den mittlerweile Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1999, B1748/99, abgelehnt hat) abgewiesen worden. Es sei undenkbar, daß der Erstantragsteller im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von dieser Amtsverteidigerin vertreten werde. Einen Wahlverteidiger könne er aber nicht finden; der gefertigte Rechtsanwalt sei im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bei einzelnen Maßnahmen mit einer "aufgabenmäßig beschränkten Verteidigervollmacht" eingeschritten und vertrete den Erstantragsteller u.a. im genannten Verfahren vor der Salzburger Rechtsanwaltskammer.
2.2. Auch der Zweitantragsteller (zu G166/99) legt im wesentlichen - wenn auch mit Begründungen geringeren Umfangs - auf gleichartige Weise die seiner Meinung nach gegebenen Besonderheiten des gegenständlichen Strafverfahrens und die Schwierigkeiten für den einschreitenden, als Verfahrenshelfer im Strafverfahren bestellten Anwalt, die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der genannten vierwöchigen Frist auszuarbeiten, dar.
2.3. In der Kürze der Fristen bzw. in der fehlenden gesetzlichen Möglichkeit ihrer Verlängerung sei, so die beiden Anträge im wesentlichen übereinstimmend, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art6 EMRK iVm. Art2 des 7. ZP zur EMRK gelegen, weshalb jeweils der Antrag gemäß Art140 B-VG gestellt wurde, die im §285 Abs1 1. Satz StPO zweimal vorkommende Wortfolge 'binnen vier Wochen', in eventu nur die Wortfolge "binnen vier Wochen nach der Zustellung", sowie im §6 Abs1 StPO den 1. Satz, in eventu nur die im §285 Abs1 1. Satz StPO zweimal vorkommende Wortfolge 'binnen vier Wochen', in eventu nur die Wortfolge "binnen vier Wochen nach der Zustellung", (zu G168/99: in eventu in §6 Abs1 StPO nur den 1. Satz) als verfassungswidrig aufzuheben. 2.3. In der Kürze der Fristen bzw. in der fehlenden gesetzlichen Möglichkeit ihrer Verlängerung sei, so die beiden Anträge im wesentlichen übereinstimmend, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art6 EMRK in Verbindung mit Art2 des 7. ZP zur EMRK gelegen, weshalb jeweils der Antrag gemäß Art140 B-VG gestellt wurde, die im §285 Abs1 1. Satz StPO zweimal vorkommende Wortfolge 'binnen vier Wochen', in eventu nur die Wortfolge "binnen vier Wochen nach der Zustellung", sowie im §6 Abs1 StPO den 1. Satz, in eventu nur die im §285 Abs1 1. Satz StPO zweimal vorkommende Wortfolge 'binnen vier Wochen', in eventu nur die Wortfolge "binnen vier Wochen nach der Zustellung", (zu G168/99: in eventu in §6 Abs1 StPO nur den 1. Satz) als verfassungswidrig aufzuheben.
3. In seinem zu G166/99 protokollierten Antrag begehrt der Erstantragsteller mit einer im wesentlichen gleichen Begründung auch die Aufhebung der im §285 Abs1 3. Satz StPO aufscheinenden Wortfolge "binnen zwei Wochen", sowie im §6 Abs1 StPO den 1. Satz, in eventu nur die im §285 Abs1 3. Satz StPO vorkommende Wortfolge "binnen zwei Wochen" als verfassungswidrig und bringt dazu vor, daß die Staatsanwaltschaft gegen das verurteilende Erkenntnis des Landesgerichtes Salzburg wegen Nichterledigung eines näher bezeichneten Anklagevorwurfs betreffend den Tatzeitraum 1985 Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung wegen Strafe und wegen Abweisung des Antrages auf Abschöpfung der Bereicherung (§20 StGB) angemeldet habe.
4. Der Erstantragsteller führt zu seiner Legitimation aus, daß ihn die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre beeinträchtigten. Eine Rüge der Bestimmungen im Strafverfahren sei in erster Instanz nicht möglich, da das Landesgericht als Schöffengericht kein Rechtsmittelgericht im Sinn der Art89 Abs2, Art140 Abs1 B-VG sei. Die StPO kenne weder einen Antrag auf (gesetzlich auch nicht vorgesehene) Fristverlängerung noch ein Rechtsmittel gegen eine allfällige ab- oder zurückweisende Entscheidung des Vorsitzenden des Schöffengerichts über einen solchen Antrag. Auch könnten die verfassungsmäßigen Bedenken nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH gemacht werden, weil als Nichtigkeitsgründe nur Fehler der Hauptverhandlung und des Urteils geltend gemacht werden könnten. Überdies kämen diesbezügliche Ausführungen vor dem OGH im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zur Abwehr des nachteiligen Eingriffs zu spät. Auch wäre erst mit der gegenständlichen Anfechtung der innerstaatliche Rechtszug iSd Art26 EMRK erschöpft.
Hinsichtlich der für die Erstattung von Gegenausführungen zu den (angemeldeten) Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft eingeräumten zweiwöchigen Frist führt der Erstantragsteller aus, daß es nach der Literatur strittig sei, ob auch eine verspätete Gegenausführung dem OGH vorzulegen sei. Es seien viele verfahrensrechtliche Bestimmungen der StPO "undeutlich oder unzweifelhaft und vielfach unvollständig". Eine Entscheidung des OGH, welche in die Gegenrichtung deute, sei vereinzelt geblieben.
Der Zweitantragsteller legt hinsichtlich seiner Antragslegitimation im wesentlichen dar, daß ein allfälliger Rechtsschutz durch eine Anregung an den OGH, die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof von Amts wegen heranzutragen, infolge der zu kurzen Frist zur Ausarbeitung der Nichtigkeitsbeschwerde ins Leere ginge.
5. In der Sache berufen sich die Antragsteller (auf das Wesentliche zusammengefaßt) darauf, daß es angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten des hier vorliegenden Strafverfahrens ausgeschlossen sei, innerhalb der zur Verfügung stehenden Fristen vollständige Nichtigkeitsbeschwerden bzw. Gegenausführungen zu einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Dies wird anhand von Darlegungen zum Zeitaufwand für die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde, insbesondere zum Erfordernis der Einbeziehung des Akteninhalts und zu den - nach Auffassung der Antragsteller notwendigen - Arbeitsgängen (auch unter Einbeziehung von Überlegungen über die Führung einer Rechtsanwaltskanzlei, worin letztlich der Sache nach die Frage angesprochen wird, ob bei Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten überhaupt davon ausgegangen werden darf, daß sich ein Rechtsanwalt während der hier in Rede stehenden Frist ausschließlich der Verfassung der Nichtigkeitsbeschwerde widmet) näher begründet. Die Antragsteller sehen in dieser Rechtslage Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art6 EMRK iVm Art2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK. 5. In der Sache berufen sich die Antragsteller (auf das Wesentliche zusammengefaßt) darauf, daß es angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten des hier vorliegenden Strafverfahrens ausgeschlossen sei, innerhalb der zur Verfügung stehenden Fristen vollständige Nichtigkeitsbeschwerden bzw. Gegenausführungen zu einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Dies wird anhand von Darlegungen zum Zeitaufwand für die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde, insbesondere zum Erfordernis der Einbeziehung des Akteninhalts und zu den - nach Auffassung der Antragsteller notwendigen - Arbeitsgängen (auch unter Einbeziehung von Überlegungen über die Führung einer Rechtsanwaltskanzlei, worin letztlich der Sache nach die Frage angesprochen wird, ob bei Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten überhaupt davon ausgegangen werden darf, daß sich ein Rechtsanwalt während der hier in Rede stehenden Frist ausschließlich der Verfassung der Nichtigkeitsbeschwerde widmet) näher begründet. Die Antragsteller sehen in dieser Rechtslage Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art6 EMRK in Verbindung mit Art2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK.
5. Die Bundesregierung hat zu den Anträgen Äußerungen erstattet, in denen sie die Anträge für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet hält. Der Erstantragsteller hat repliziert.
Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
II. 1. §6 Abs1 StPO lautet (mit Unterstreichung des bekämpften Teils der Norm):römisch zwei. 1. §6 Abs1 StPO lautet (mit Unterstreichung des bekämpften Teils der Norm):
"Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wird."
§285 Abs1 StPO lautet(mit Unterstreichung des bekämpften Teils der Norm):
"Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muß entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist. Hat er eine Beschwerdeschrift innerhalb der gesetzlichen Frist überreicht, so ist diese seinem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne."
2. Zur Zulässigkeit der Anträge:
2.1. Voraussetzung für die Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, VfGH 13765/1994).
Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl. zB VfSlg. 12.810/1991 und 13.344/1993). Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, daß ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller über die Möglichkeit verfügte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl. wiederum VfSlg. 12.810/1991 und 13.344/1993). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen bestünde nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände (VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 10.251/1984, 11.823/1988, VfSlg. 13.659/1993, VfSlg. 14.672/1996). Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen vergleiche zB VfSlg. 12.810/1991 und 13.344/1993). Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, daß ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller über die Möglichkeit verfügte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen vergleiche wiederum VfSlg. 12.810/1991 und 13.344/1993). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen bestünde nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände (VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 10.251/1984, 11.823/1988, VfSlg. 13.659/1993, VfSlg. 14.672/1996).
2.2. Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzurücken.
2.2.1. Das Rechtsmittelverfahren nach der StPO sieht zwei Phasen der Erhebung von Nichtigkeitsbeschwerden vor, nämlich die Anmeldung des Rechtsmittels und seine Ausführung. Im Verfahrensstadium nach Anmeldung des Rechtsmittels ist zwar die hier in Rede stehende Frist zur Ausführung des Rechtsmittels noch nicht in Gang gesetzt, gleichwohl ist ihre Ingangsetzung aber nur mehr von der bevorstehenden Zustellung des Strafurteils abhängig.
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof tritt der Auffassung der Antragsteller bei, daß sie von der Bestimmung des §285 Abs1 erster Satz StPO über die Frist zur Ausführung einer angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde schon jetzt unmittelbar betroffen sind, zumal das Strafurteil mündlich verkündet, die Nichtigkeitsbeschwerden unbestrittenermaßen angemeldet und das Ingangsetzen der Frist daher nur mehr von der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Strafurteils abhängig ist, mit welcher im Hinblick auf die Verkündung des mündlichen Urteils am 14. Juni 1999 in nächster Zeit zu rechnen ist. Steht für die Antragsteller das Wirksamwerden der in Rede stehenden Frist kurzfristig bevor, so ist es ihnen nicht zumutbar, mit der Antragstellung zuzuwarten, bis die Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat (vgl. VfSlg. 12.331/1990). 2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof tritt der Auffassung der Antragsteller bei, daß sie von der Bestimmung des §285 Abs1 erster Satz StPO über die Frist zur Ausführung einer angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde schon jetzt unmittelbar betroffen sind, zumal das Strafurteil mündlich verkündet, die Nichtigkeitsbeschwerden unbestrittenermaßen angemeldet und das Ingangsetzen der Frist daher nur mehr von der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Strafurteils abhängig ist, mit welcher im Hinblick auf die Verkündung des mündlichen Urteils am 14. Juni 1999 in nächster Zeit zu rechnen ist. Steht für die Antragsteller das Wirksamwerden der in Rede stehenden Frist kurzfristig bevor, so ist es ihnen nicht zumutbar, mit der Antragstellung zuzuwarten, bis die Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat vergleiche VfSlg. 12.331/1990).
2.2.3. Hinzukommt, daß die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde auch Vorwirkungen entfaltet: Sie erfordert seitens der Antragsteller und ihrer Verteidiger schon jetzt entsprechende Vorkehrungen zur Vorbereitung der Verfassung der Nichtigkeitsbeschwerde, damit die damit verbundene Arbeitslast - nach den hinsichtlich des Umfangs des gegenständlichen Strafaktes durch die Bundesregierung vorgenommenen Außerstreitstellungen handelt es sich um das größte jemals in Österreich durchgeführte Strafverfahren - innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu bewältigen ist, wollen sie nicht - vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art6 EMRK - eine selbstverschuldete Schmälerung der Verteidigungsmöglichkeiten gewärtigen. Die in Rede stehende Frist entfaltet somit schon seit der mündlichen Urteilsverkündung und der darauffolgenden Anmeldung des Rechtsmittels Vorwirkungen, die es nicht zulassen, von einer bloß potentiellen Betroffenheit der Antragsteller auszugehen.
2.3. Anders als mit der vierwöchigen Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verhält es sich hingegen mit der Frist zur Gegenäußerung zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Ob sie sich überhaupt je auf den Erstantragsteller unmittelbar auswirken wird, hängt davon ab, ob die Staatsanwaltschaft das angemeldete Rechtsmittel tatsächlich ausführen wird. Bedarf es aber noch eines Willensentschlusses einer von den Antragstellern verschiedenen Institution in der Frage, ob das angemeldete Rechtsmittel überhaupt ausgeführt und die bekämpfte zweiwöchige Frist in Gang gesetzt wird, so kann insoweit nicht davon gesprochen werden, daß der Erstantragsteller von der zweiwöchigen Frist zur Gegenäußerung zum gegenwärtigen, vor der Urteilszustellung im Strafprozeß liegenden Zeitpunkt bereits aktuell betroffen wäre. Der Antrag des Erstantragstellers zu G166/99 war daher zurückzuweisen.
2.4. Soweit die Anträge nach dem bisher Gesagten zulässig sind, steht den Antragstellern aber auch kein zumutbarer anderer Weg zu Gebote, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:
2.4.1. Angesichts der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, kommt es wesentlich darauf an, daß sich im Zug eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften im Wege der ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985, 11889/1988). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines sog. Individualantrags als eines subsidiären Rechtsbehelfs nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 9939/1984, 11454/1987). Ob und inwieweit allerdings das Gericht auf die Kritik der Partei des Gerichtsverfahrens an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen eingeht, ist hiebei nicht ausschlaggebend (vgl. VfSlg. 11890/1988, 12046/1989). 2.4.1. Angesichts der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, kommt es wesentlich darauf an, daß sich im Zug eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften im Wege der ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985, 11889/1988). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines sog. Individualantrags als eines subsidiären Rechtsbehelfs nicht in Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 9939/1984, 11454/1987). Ob und inwieweit allerdings das Gericht auf die Kritik der Partei des Gerichtsverfahrens an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen eingeht, ist hiebei nicht ausschlaggebend vergleiche VfSlg. 11890/1988, 12046/1989).
2.4.1.1. Es bestünde vorliegendenfalls zwar theoretisch die Möglichkeit, entweder im Rahmen verspätet erhobener (allenfalls auch unvollständiger) Nichtigkeitsbeschwerden oder im Wege eines Fristerstreckungsantrages bzw. der Bekämpfung der zu gewärtigenden Abweisung eines solchen Antrages im Rechtsmittelweg die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen an den OGH (oder eine andere antragsberechtigte Rechtsmittelinstanz) heranzutragen und eine entsprechende amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen, wozu die Gerichte, soferne sie diese Bedenken teilen oder ihrerseits Bedenken hegen, verpflichtet wären (vgl. zB. VfSlg. 11.890/1988, 12.804/1991, 12.812/1991). 2.4.1.1. Es bestünde vorliegendenfalls zwar theoretisch die Möglichkeit, entweder im Rahmen verspätet erhobener (allenfalls auch unvollständiger) Nichtigkeitsbeschwerden oder im Wege eines Fristerstreckungsantrages bzw. der Bekämpfung der zu gewärtigenden Abweisung eines solchen Antrages im Rechtsmittelweg die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen an den OGH (oder eine andere antragsberechtigte Rechtsmittelinstanz) heranzutragen und eine entsprechende amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen, wozu die Gerichte, soferne sie diese Bedenken teilen oder ihrerseits Bedenken hegen, verpflichtet wären vergleiche zB. VfSlg. 11.890/1988, 12.804/1991, 12.812/1991).
2.4.1.2. Es bedarf aber keiner weiteren Erörterungen, daß (in Ermangelung einer fristerstreckenden Wirkung) jede dieser Vorgangsweisen für die Antragsteller mit dem Risiko behaftet ist, sich ohne Prüfung der vorgetragenen Nichtigkeitsgründe rechtskräftig verurteilt zu finden. Dieses Risiko bestünde für die Beschwerdeführer nicht nur dann, wenn das Strafgericht die Bedenken nicht teilt, sondern auch im Falle einer Antragstellung durch das Rechtsmittelgericht beim Verfassungsgerichtshof, sofern ein solcher Gesetzesprüfungsantrag erfolglos bliebe. Die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken an den Verfassungsgerichtshof - bei Erfolglosigkeit dieses Bemühens - nur um den Preis eines endgültigen Verlustes jeglichen Rechtsschutzes im strafgerichtlichen Verfahren herantragen zu können, entspricht nach dem Gewicht des drohenden Nachteils jenen Umständen, aus denen der Verfassungsgerichtshof schon bisher die Beschreitung des an sich zur Verfügung stehenden anderen Weges für unzumutbar erachtet hat (vgl. VfSlg. 11853/1988 und 12379/1990). 2.4.1.2. Es bedarf aber keiner weiteren Erörterungen, daß (in Ermangelung einer fristerstreckenden Wirkung) jede dieser Vorgangsweisen für die Antragsteller mit dem Risiko behaftet ist, sich ohne Prüfung der vorgetragenen Nichtigkeitsgründe rechtskräftig verurteilt zu finden. Dieses Risiko bestünde für die Beschwerdeführer nicht nur dann, wenn das Strafgericht die Bedenken nicht teilt, sondern auch im Falle einer Antragstellung durch das Rechtsmittelgericht beim Verfassungsgerichtshof, sofern ein solcher Gesetzesprüfungsantrag erfolglos bliebe. Die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken an den Verfassungsgerichtshof - bei Erfolglosigkeit dieses Bemühens - nur um den Preis eines endgültigen Verlustes jeglichen Rechtsschutzes im strafgerichtlichen Verfahren herantragen zu können, entspricht nach dem Gewicht des drohenden Nachteils jenen Umständen, aus denen der Verfassungsgerichtshof schon bisher die Beschreitung des an sich zur Verfügung stehenden anderen Weges für unzumutbar erachtet hat vergleiche VfSlg. 11853/1988 und 12379/1990).
2.4.2. Der von der Bundesregierung in ihrer Äußerung zur Zulässigkeit hervorgehobene Umstand, daß das Risiko der Antragsteller auch im Falle eines Individualantrages bestünde, da (so die Bundesregierung der Sache nach) die Rechtzeitigkeit einer allenfalls stattgebenden Entscheidung für ihre Wirksamkeit im anhängigen Strafverfahren nicht - gemeint: von vornherein - gesichert sei, ist ein demgegenüber anderer Gesichtspunkt. Eine sich aus zeitlichen Gründen möglicherweise herausstellende Zwecklosigkeit des Individualantrages ist vom Verlust des Rechtsschutzes, der durch einen alternativ zu beschreitenden Weg kausal verursacht werden könnte, zu unterscheiden. Die sich aus Gründen des Zeitablaufes möglicherweise ergebende Zielverfehlung eines Individualantrages vermag an dessen Zulässigkeit vielmehr nichts zu ändern, weil es nach den in Art140 B-VG normierten Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens nur auf die unmittelbare Betroffenheit, aber weder darauf ankommt, ob die Antragsteller durch einen solchen Antrag das von ihnen angestrebte Verfahrensziel überhaupt erreichen können, noch, auf welche Weise sich ein stattgebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf die Rechtssphäre der Antragsteller auswirken würde.
2.5. Die zu G151/99 und G168/99 protokollierten Anträge sind daher zulässig.
3. In der Sache
3.1. Der Erstantragsteller legt seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen in seinem Antrag zu G151/99 wie folgt dar:
"I. Der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
1. Nach stRsp des VfGH muß der Gesetzgeber an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, während wesentlich ungleiche Tatbestände zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen müssen. Dabei darf der Gesetzgeber einfache und leicht handbare Regelungen treffen, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; er darf dabei auch in Kauf nehmen, daß die Regelung zu Härtefällen führt, soferne es sich um atypische, nur ausnahmsweise auftretende Fälle handelt. Das Ausmaß der hinzunehmenden ungleichen Auswirkungen, also die Abgrenzung Regelfälle - Härtefälle, hängt insbesondere davon ab, ob eine differenzierende Lösung ohne erhebliche Schwierigkeiten vollziehbar ist und welches Gewicht die unterschiedlichen Rechtsfolgen haben (VfSlg 13.890 vom 3.10.1994).
2. Nach dem, was in den Abschnitten A. und C. ausgeführt worden ist, kann nicht zweifelhaft sein, daß das Strafverfahren, um das es hier geht, sich von der Vielzahl der sonstigen Strafverfahren tatsächlich wesentlich unterscheidet, und zwar mit einer gleichfalls wesentlichen Auswirkung für die Ausarbeitung der NB. Mag dieses Strafverfahren auch insofern außergewöhnlich sein, als es das bisher umfangreichste und komplizierteste in Österreich gewesen ist, handelte es sich doch nicht um ein geradezu atypisches Strafverfahren, wie es nur ausnahmsweise vorkommen kann. Vielmehr ist es jederzeit möglich, ja angesichts der Entwicklung vor allem des modernen Wirtschaftslebens und auch in Fällen, in denen es um eine mutmaßliche internationale und/oder organisierte Kriminalität geht, wahrscheinlich, daß sich Fälle dieser Größenordnung oder einer vergleichbaren Größenordnung immer wieder ergeben werden. Schon bisher hat es in Österreich Strafverfahren mit mehreren 10.000 Seiten Aktenumfang und vielen beschlagnahmten Unterlagen und mit Hauptverhandlungen in der Dauer von mehreren Wochen oder Monaten gegeben. Man braucht nur an das Strafverfahren zu denken, welches vor nun schon längerer Zeit vor dem Landesgericht Eisenstadt in einer Wohnbauaffäre abgeführt worden ist.
Bei der Beurteilung, ob die geltende Regelung betreffend die Zeit, die zur Ausführung der NB zur Verfügung steht, noch dem Gleichheitsgrundsatz entspricht oder nicht, kommt es aber in erster Linie gar nicht nur auf solche außergewöhnlich umfangreiche Fälle an. Die meisten Strafverfahren haben einen relativ geringen Umfang, mit einem bis fünf Aktenbänden und Hauptverhandlungen in der Dauer von einem halben Tag, einem oder zwei Tagen. Daneben gibt es eine schon relativ große Zahl von Strafverfahren mit einem wesentlich größeren Aktenumfang und Hauptverhandlungen in der Dauer von ein, zwei oder etwas mehr Wochen. Auch für solche Strafverfahren gilt, daß si