TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/3 2003/07/0028

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §473;
ABGB §524;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §12 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §12 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §12 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §26 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §72 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, Untermarkt 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 2002, Zl. LAS-695/18-01, betreffend Dienstbarkeiten (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Weißenbach, vertreten durch Dr. Reinhold Wolf, Mag. Gerhard Mader und Dr. Christian Tschiderer, Rechtsanwälte in Reutte, Claudiastraße 8, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) vom 10. Dezember 1997 wurde das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Weißenbach eingeleitet.

In die Zusammenlegung einbezogen wurden nach den Ausführungen in der Beschwerde und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid u. a. die dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücke 1381/3 (EZ 976), 1381/2 und .114 (EZ 1128) sowie die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstücke 1382/16 und 1457 (beide EZ 1148).

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu Besitzstandsausweis und Bewertungsplan brachte der Beschwerdeführer vor, sein Wohnhaus stehe auf Grundstück Nr. 1381/3. Um dorthin zu gelangen, müsse er über den in der Natur vorhandenen Weg auf Grundstück Nr. 1382/16 der mitbeteiligten Partei fahren. Anlässlich der Errichtung seines Wohnhauses sei bereits eine mündliche Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Vater des Beschwerdeführers über diese außerbücherliche Dienstbarkeit getroffen worden.

Bis zum Jahr 1998 sei die auf dem Grundstück .114 stehende Säge noch betrieben worden. Um eine reibungslose Nutzung zu garantieren, bestehe die wirtschaftliche Notwendigkeit, die Grundstücke Nr. 1382/16 und 1457 der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Holzlagerung und als Manipulationsfläche zu nutzen. Nach Kenntnis des Beschwerdeführers seien diese Flächen bereits seit über 100 Jahren zum Betrieb der Säge genützt worden. Bevor der Beschwerdeführer Eigentümer geworden sei, seien bereits mehrere Anträge auf bücherliche Durchführung dieses Nutzungsrechtes gestellt worden. Es sei gerichtsaktenkundig, dass der Sägewerksbetreiber zur Abwehr behaupteter Rechte Dritter geklagt und seine Rechte durchgesetzt habe.

Über dieses Vorbringen fand am 6. März 2001 eine von der AB durchgeführte mündliche Verhandlung statt, bei der die mitbeteiligte Partei das Bestehen einer Dienstbarkeit zur Holzlagerung und zur Holzmanipulation auf ihren Grundstücken 1382/16 und 1457 bestritt.

Unter dem Datum des 20. März 2001 erließ die AB einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz stellt im Rahmen der Entscheidung über den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan gemäß §§ 12, 72 Abs. 4 - 6 TFLG 1996 i.V.m. §§ 1451 ff ABGB fest, dass das Recht der Holzlagerung und die Nutzung als Manipulationsfläche auf den Gst. 1382/16 und 1457 (Gemeindegut, Gemeinde Weißenbach) nicht ersessen ist.

Auf Grund der Stilllegung des Sägewerkes ruht derzeit die von der Gemeinde Weißenbach auf Gemeindegut für den Sägewerksbetrieb geduldete Rechtsausübung für den jeweiligen Sägewerksbesitzer (derzeit: der Beschwerdeführer) gemäß § 525 ABGB."

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu Besitzstandsausweis und Bewertungsplan für die Zusammenlegung Weißenbach am 16. Jänner 2001 das Bestehen einer nicht verbücherten Dienstbarkeit auf den Grundstücken Nr. 1382/16 und 1457 zum Zwecke der Holzlagerung und als Manipulationsfläche geltend gemacht. Bei der über dieses Vorbringen am 6. März 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer die Ersitzung geltend gemacht und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Die Grundstücke der mitbeteiligten Partei seien für den Betriebsablauf der auf dem Grundstück .114 stehenden Säge genutzt worden. Die Ablagerung des Holzes sei auf dem Gemeindegrundstück hinter der Säge (Grundstück Nr. 1382/16) erfolgt. Auf Grundstück Nr. 1457 sei Rundholz angeliefert worden; dort sei auch die Lagerung des Rundholzes erfolgt. Zur Abwehr von Rechten Dritter sei auch Klage vor dem Bezirksgericht Reutte geführt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe zweimal um die Verbücherung des Holzlagerrechtes angesucht. Dieses sei nicht verbüchert. Der Beschwerdeführer stütze das Lagerrecht auf Verjährung bzw. Ersitzung. Seit ca. 1900 sei die Säge betrieben worden. Nachweisen könne der Beschwerdeführer den Betrieb mittels Aufzeichnungen seit 1948. Immer sei die Manipulationsfläche der Gemeinde mitbenützt worden. Die Gemeinde habe sich dagegen nicht gewehrt. Nach Wissen des Beschwerdeführers habe es einen Versicherungsfall wegen einer Autobeschädigung gegeben, wobei die betreffende Person zum Vater des Beschwerdeführers geschickt worden und das Ganze als Angelegenheit des Vaters des Beschwerdeführers angesehen worden sei. Seit 1998 habe sich der Beschwerdeführer von der Einrichtung getrennt. Derzeit werde die Säge nicht gewerblich betrieben. Es lagere Holz auf dem Grundstück Nr. 1382/16. Es handle sich um Schnittholz. Die Holzlagerung sei niemals unterbrochen worden. Die Manipulation auf den Flächen sei immer gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer betone, dass vor seinem Vater, der bereits verstorben sei, die Säge von dessen Bruder und davor von dessen Bruder und zuvor vom Großvater betrieben worden sei. Der Beschwerdeführer besitze Fotos, die ins Jahr 1935 zurückgingen und auf denen man den Bestand der Säge ersehen könne. Es gebe genügend Leute, die den Bestand der Säge und der behaupteten Rechte bezeugen könnten. Der Beschwerdeführer habe daher im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu Besitzstandsausweis und Bewertungsplan das Rechtsinstitut der Ersitzung geltend gemacht. Er halte seine Aussagen auch heute aufrecht.

Zur behaupteten Ersitzung habe die mitbeteiligte Partei Folgendes vorgebracht:

Die Säge sei durch Josef L bis 1970 gewerblich betrieben worden. Anfang der Siebzigerjahre sei der "Sägeplatz" Grundstück 1382/16 für Schnittwarenlagerung und Gleisanlage benutzt worden. Ca. 1970 bis 1974 sei die Säge durch Josef bzw. Gretl L gewerblich betrieben worden. Bis dahin sei der Sägeplatz für Schnittholz und Gleisanlage benutzt worden. Am 15. Februar 1974 sei Josef L gestorben. Werner L, der Onkel des Beschwerdeführers, sei 1974 neuer Sägewerksbesitzer geworden. Anton L, der Vater des Beschwerdeführers, habe 1975 die Säge gekauft. Sie sei von ihm nicht mehr gewerblich genutzt worden. Es seien noch gelegentlich Holzteile geschnitten worden, auch ein paar Dachstühle. Der Sägeplatz sei nicht mehr für neues Schnittholz verwendet worden, die Gleisanlage sei weiter benutzt worden.

Am 31. März 1977 sei das Ansuchen des Anton L auf Verbücherung des Holzlagerrechtes auf Grundstück Nr. 1382/16 (Sägeplatz) einstimmig abgelehnt worden. Anton L habe den Gemeinderatsbeschluss nicht beeinsprucht, die Sache sei nicht weiter betrieben worden. Anton L sei am 28. Juni 1994 tödlich verunglückt. Der Beschwerdeführer sei neuer Besitzer der Säge geworden. Der Sägebetrieb sei eingestellt worden, es sei kein Schnittholz mehr gelagert worden, es sei jedoch noch eine alte Holzbeuge auf Grundstück 1382/16, wahrscheinlich von Josef L, vorhanden.

Ca. 1998 sei das Sägevollgatter und vermutlich alle anderen Maschinen vom Beschwerdeführer entfernt worden. Derzeit sei kein Sägebetrieb mehr möglich. Etwa im Jahr 2000 sei die Gleisanlage abgebaut worden, es sei jedoch noch der schadhafte Unterbau der Gleisanlage vorhanden. Von der mitbeteiligten Partei sei beantragt worden, die geltend gemachte Ersitzung wegen Verjährung durch Nichtausübung unter besonderer Bezugnahme auf den Gemeinderatsbeschluss vom 31. März 1977 abzuweisen.

Der Beschwerdeführer habe ergänzend hiezu Folgendes vorgebracht:

Er betone nochmals, dass die Säge seit ca. 1900 betrieben werde und die Nutzung des Grundstückes 1382/16 seit dieser Zeit bis heute stattfinde. Die Nutzung des Grundstückes 1457 habe im Jahr 2000 durch die teilweise Entfernung der Holzauflage geendet. Auf den Grundstücken befänden sich die von der Gemeinde Weißenbach angeführten Gleisanlagen und Baulichkeiten zur Holzlagerung. Die Ersitzung bzw. Redlichkeit beziehe sich nur auf die Geltendmachung des Lagerrechtes und der Manipulation, nicht jedoch auf das Eigentumsrecht daran.

Die mitbeteiligte Partei habe ergänzend dazu festgestellt:

Die alte Holzbeuge stamme vermutlich von Josef L, habe mit den Sägebetrieb nichts zu tun und sei vom Beschwerdeführer nicht entfernt worden. Die Säge sei nicht mehr betriebsbereit, nachdem die Holzauflagen auf Grundstück 1457 teilweise entfernt worden seien. Die Grundstücke 1457 und 1382/16 stünden im Gemeindegut.

Abschließend habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass die von ihm behaupteten Rechte durch die mitbeteiligte Partei bisher noch nie bestritten worden seien und es seien keine Veranlassungen getroffen worden, die Ausübung dieser Rechte einzuschränken oder zu behindern.

Dazu sei Beweis erhoben worden durch Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll des Gemeinderates von Weißenbach vom 31. März 1977. Der Gemeinderat von Weißenbach habe festgestellt, dass das Ansuchen des Anton L um Bewilligung zur Verbücherung eines Rechtes zur Holzlagerung auf Grundstück Nr. 1382/16 (Sägeplatz) einstimmig abgelehnt werde. Eine Einsichtnahme in das Grundbuch habe ergeben, dass eine Verbücherung der behaupteten Rechte nicht stattgefunden habe, keinesfalls seit dem Jahr 1977. Jedenfalls habe sich die mitbeteiligte Partei durch den Gemeinderatsbeschluss im Jahr 1977 gegen eine Ersitzung der Rechte ausdrücklich gewehrt und sich dem widersetzt. Die Gemeinde sei Verwalterin des Gemeindegutes in Weißenbach. Damit stelle sie auch die Nutzungsregeln für das Gemeindegut fest. Natürlich sei das Vorhandensein eines Sägewerkes, wo das Nutzholz der einzelnen Bezugsberechtigten aufgearbeitet werde, für eine Gemeinde sehr wichtig und sie habe im Rahmen der Ausübung ihrer Verwaltungstätigkeit eine Duldung der Inanspruchnahme der in Rede stehenden Grundfläche für die Benützung für das Sägewerk zugelassen. Eine Ersitzung der Holzlagerrechte auf den Grundflächen des Gemeindegutes bis ins Jahr 1977 sei nie ausgesprochen worden und habe auch nicht schlüssig nachgewiesen werden können. 1977 habe sich die Gemeinde einwandfrei einer solchen geltend gemachten Ersitzung widersetzt und es sei auch nie zu einer Verbücherung des Rechtes gekommen, weil eine solche Ersitzung offensichtlich nicht stattgefunden haben könne. Die Lagerung der Hölzer am Gemeindegrund und die Benutzung des Gemeindegrundes für den Sägewerksbetrieb seien durch die Gemeinde deshalb geduldet worden, weil sie letztendlich als Ausfluss des öffentlichen Rechts der Holznutzung und damit verbunden auch der Holzaufarbeitung für die einzelnen Grundeigentümer angesehen worden seien. Seit 1977 sei die Ersitzungszeit nicht gegeben, auch fehle die Redlichkeit, zumal die Vorbesitzer und der nunmehrige Grundeigentümer ausdrücklich gewusst hätten, dass es sich um Holzlagerrechte geduldeter Art auf Gemeindegrund handle. 1977 habe die Gemeinde durch den Gemeinderatsbeschluss ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen ihrer Verwaltungsgestion des Gemeindegutes davon ausgegangen werden müsse, dass keine Rechte ersessen seien. Seit 1998 werde das Sägewerk nicht betrieben. Damit falle auch die "Utilitas", also die Notwendigkeit der Nutzung des Gemeindegutes für Sägewerkszwecke weg. Durch den Abbau der Gleisanlagen und durch die Entfernung des Holzes sei auch zum Ausdruck gebracht worden, dass das Unternehmen stillstehe. Nach § 525 ABGB ruhten auch damit verbunden die Rechtsausübungen. Wie der OGH in einer Entscheidung vom 29. Oktober 1987 (SZ 60/227) festgestellt habe, führe die Stilllegung eines auf dem herrschenden Grund betriebenen Unternehmens, dessen Bedürfnisse Bestand und Maß einer ungeregelten Dienstbarkeit bestimmten, bloß zu einem Ruhen der Rechtsausübung, mangels endgültiger Widmung des herrschenden Grundstückes für andere Zwecke aber weder aus allgemeinen noch aus besonderen Erlöschungsgründen zum Untergang des Rechts. Daher könne vorliegendenfalls davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei im Falle der Wiederaufnahme der Säge eine Duldung und weitere Nutzung als Holzlagerfläche zulasse, ein ersessenes Recht jedoch darauf ausdrücklich nicht erwachsen sei. Der Wegfall der Notwendigkeit der Nutzung für Sägezwecke sei ein weiteres Indiz dafür, dass eine Ersitzung seit 1977 jedenfalls nicht eingetreten sei. Wäre sie vor 1977 gelungen, wäre 1977 eine Verbücherung des ersessenen Holzlagerrechtes ebenfalls gelungen. Nachdem der Beweis offensichtlich gescheitert sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ersitzung eingetreten sei. Es habe auch Zeiten gegeben, wo kein Holz gelagert worden sei. Nachdem es sich ausdrücklich um eine Duldung der Inanspruchnahme des Gemeindegutes durch die Gemeinde handle und zudem auch die Gleisanlage entfernt worden, der Sägewerksbetrieb gewerblich eingestellt und das Holz großteils (bis auf eine Holzbeuge) entfernt worden sei, sprächen die Indizien dafür, dass eine Ersitzung des Rechtes der Holzlagerung und die Nutzung als Manipulationsfläche nicht festzustellen sei.

Am 20. März 2001 erließ die AB im Zusammenlegungsverfahren Weißenbach auch den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan.

Der Beschwerdeführer berief sowohl gegen den Besitzstandsausweis als auch gegen den Bescheid vom 20. März 2001 betreffend die Dienstbarkeit.

Er brachte vor, im Gemeinderatsbeschluss vom 31. März 1977 sei von einem Bestreiten des Rechtes nicht die Rede. Die Gemeinde hätte im Gegenzug für eine Zustimmung zur Verbücherung eine aus dem öffentlichen Wassergut erworbene Wegfläche gewollt, zu deren Herausgabe der Vater des Beschwerdeführers nicht bereit gewesen sei. Da er von einem bereits ersessenen Recht ausgegangen sei und vom Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahr 1977 keine Kenntnis gehabt habe, habe der Vater des Beschwerdeführers keine weiteren Schritte gesetzt und sein Recht nicht eingeklagt. Es sei festzuhalten, dass am Sägeplatz nicht das "Nutzholz vom Berechtigten", sondern privates Holz des Sägers oder Dritter, sofern der Eigentümer der Säge dies geduldet habe, und in großem Umfang Handelsholz des Sägers gelagert worden sei. Als Ersitzungszeitraum für die behaupteten Rechte der Holzlagerung auf Grundstück Nr. 1382/16 seien die Jahre 1930 bis 1974 anzusehen. Zwischen den Rechten der Holzlagerung und der Nutzung als Manipulationsfläche sei insofern zu differenzieren, als in den Rechten der Manipulation auf dem Grundstück u.a. auch das Gehen und Fahren, das Durchführen von Arbeiten usw. enthalten sei. Das Gebäude der Säge stehe im östlichen und südlichen Bereich direkt an der Grundgrenze und weise in diesem Bereich Gebäudezugänge auf, die nur über Gemeindegrund nutzbar seien. Das Umschreiten des Gebäudes sei ohne die Nutzung des umgebenden Grundstückes 1382/16 nicht möglich. Das Grundstück 1382/16 sei zu diesen Zwecken immer benützt worden. Unabhängig vom Recht der Holzlagerung mache der Beschwerdeführer folgende Rechte geltend:

Ersitzung des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten des Grundstückes .114 auf Grundstück 1382/16 im Bereich des ostseitigen Tores und der südseitigen Stiegenabgänge sowie Ersitzung der Rechte, um das Gebäude zu gehen, Instandhaltungen durchzuführen, Holz am Gebäude zu lagern und das Vordach des Gebäudes auf Grundstück .114 auf das Gemeindegrundstück Nr. 1382/16 vorragen zu lassen. Diese Rechte habe er bzw. seine Rechtsvorgänger im Zeitraum 1959 bis 2001 ersessen. Sie seien von der Gemeinde niemals bestritten worden. Die Entfernung der Gleisanlagen und der teilweise Verkauf der Einrichtung des Sägewerkes seien im Hinblick auf eine zeitgemäße wirtschaftliche Nutzung und einen ebensolchen Betrieb unabdingbar gewesen. Tatsache sei, dass eine Säge im Gebäude verblieben sei, Holz in sehr reduziertem Umfang geschnitten werden könne und Investitionen in dieser Branche zumindest zur Zeit sehr fragwürdig seien.

Bei der Anhörung zum Besitzstand habe der Beschwerdeführer die außerbücherliche Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges für die Zufahrt zu seinem Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1381/3 über Grundstück Nr. 1382/16 geltend gemacht. Bei der mündlichen Verhandlung am 6. März 2001 habe er auf dieses Recht erneut hingewiesen. Dies sei von der AB nicht protokolliert worden, da "die Regelung der Zufahrt Thema der Neueinteilung sei". Dem schließe sich der Beschwerdeführer nicht an und ersuche, das bestehende, nicht bestrittene Recht im Besitzstandsausweis und Bewertungsplan festzuhalten.

Der Beschwerdeführer beantragte, im Besitzstandsausweis und Bewertungsplan Folgendes festzuhalten und zu verbüchern:

Ersessene Rechte der Holzlagerung und der Nutzung als Manipulationsfläche auf Grundstück Nr. 1382/16 für Grundstück .114;

Ersitzung der Rechte des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes auf Grundstück Nr. 1382/16 zu Gunsten des Grundstückes .114 im Bereich des ostseitigen Tores und der südseitigen Stiegenabgänge, auf Grundstück Nr. 1382/16 um das Gebäude auf Grundstück Nr. 114 zu gehen, Instandhaltungen durchzuführen, Holz am Gebäude zu lagern und das Vordach des Gebäudes auf Grundstück .114 über die Grundgrenze auf das Grundstück Nr. 1382/16 vorragen zu lassen;

die vereinbarte unbestrittene Dienstbarkeit auf Grundstück Nr. 1382/16 für die in der Natur ersichtliche Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdeführers mit Garage auf Grundstück Nr. 1381/3 (gemäß den Festlegungen in der Baubewilligung);

Übernahme der bestehenden grundbücherlichen Rechte.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2002 entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt:

"1) Der Antrag, im Besitzstandsausweis und Bewertungsplan festzuhalten und zu verbüchern die Ersitzung des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten Gst. .114 auf Gst. 1382/16 im Bereich des ostseitigen Tores und der südseitigen Stiegenabgänge sowie die Ersitzung der Rechte, um das Gebäude zu gehen, Instandhaltungen durchzuführen, Holz am Gebäude zu lagern und das Vordach des Gebäudes über die Grundgrenze auf den Gemeindegrund, Gst. 1382/16, vorragen zu lassen, wird zurückgewiesen.

2) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wird jedoch der Spruch des Bescheides vom 20.3.2001, AgrB-ZH 382/91-2001, dahingehend abgeändert, dass er wie folgt lautet:

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz stellt auf Grund des § 72 Abs. 5 lit. a TFLG 1996 gemäß §§ 473 und 525 ABGB fest, dass das vom (Beschwerdeführer) geltend gemachte Recht der Dienstbarkeit der Holzlagerung und der Nutzung als Manipulationsfläche auf Gst. 1382/16 und 1457 KG Weißenbach zu Gunsten des Gst. .114 KG Weißenbach für den Betrieb einer Säge nicht besteht."

In der Begründung heißt es, auf Berufungsebene sei das Ermittlungsverfahren durch eine Erhebung bei der Gewerbebehörde, durch Beischaffung des zu TZ 594/1999 des Bezirksgerichtes Reutte verbücherten Kauf-, Tausch- und Dienstbarkeitsvertrages vom 4. August 1998 und durch eine örtliche mündliche Verhandlung am 17. April 2002 ergänzt worden. In dieser Verhandlung sei festgestellt worden, dass die Zufahrt zum Haus M-Weg 3 auf Grundstück Nr. 1381/3 auf dem Baubescheid vom 20. August 1980 beruhe. Der darin genannte Sägeweg werde heute als M-Weg bezeichnet. Dieser verlaufe auch auf Grundstück Nr. 1382/16. Es handle sich dabei um eine Gemeindestraße, die jedoch nicht als eigenes Grundstück ausgewiesen sei.

Als berechtigte Grundstücke seien vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Zufahrt zum Wohnhaus das Grundstück Nr. 1381/3, im Übrigen das Grundstück .114 bezeichnet worden. Einen konkreten Termin für die Wiederaufnahme des Sägewerksbetriebes habe er nicht angeben können. Auch in der Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer nicht ernsthaft darlegen können, ob überhaupt und allenfalls wann der Sägewerksbetrieb wieder reaktiviert werde; sollte sich nicht eines seiner beiden Kinder (18 und 17 Jahre alt) für den Sägewerksbetrieb interessieren, denke er auch an einen Verkauf.

Beim Augenschein im Zuge der Verhandlung am 17. April 2002 sei festgestellt worden, dass im Gebäude auf Grundstück Nr. 114 lediglich ein Hallenkran als Anlage, wie sie für einen Sägewerksbetrieb notwendig seien, vorhanden sei. Weitere für ein Sägewerk notwendige und typische Anlageteile, Geräte und Maschinen seien nicht vorhanden. Ein Sägewerksbetrieb wäre derzeit nicht möglich.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Weißenbach am Lech vom 20. August 1980 sei dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Grundstück Nr. 1381/3 erteilt worden. Als "Ergebnis der Parteienverhandlung" sei im Bescheid festgehalten, dass die Schlafräume im Untergeschoss so zu gestalten seien, dass keine Gefährdung der Gesundheit eintrete und dass die Zu- und Abfahrt derzeit über den in der Natur sichtbaren Sägeweg zur Landesstraße zu erfolgen habe. Sollte eine Ausfahrt zur Umfahrungsstraße (B 198 Lechtalstraße) angestrebt werden, habe diese ebenfalls über den genannten Weg zu erfolgen, wobei in beiden Fällen das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen sei.

Aus diesem "Ergebnis" der Parteienverhandlung könne der Anspruch auf eine außerbücherliche Dienstbarkeit nicht abgeleitet werden, da ein tauglicher Titel für den Rechtserwerb im Sinne des § 480 ABGB nicht gegeben sei. Das "Ergebnis der Parteienverhandlung" sei in Befehlsform gehalten, die angesprochenen Maßnahmen seien als baubehördliche Vorschreibungen (Auflagen) zu verstehen. Die vertragliche Begründung eines Wegerechtes als Dienstbarkeit könne darin nicht erblickt werden. Eine Ersitzung scheide allein schon aus dem Grund aus, weil die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen sei.

Auf Grund des zu Tz 594/1999 verbücherten Kauf-, Tausch- und Dienstbarkeitsvertrages vom 4. August 1998 bestehe für das Grundstück Nr. 1381/3 des Beschwerdeführers bereits die Dienstbarkeit des unbeschränkten und unentgeltlichen Geh- und Fahrweges einschließlich des Rechtes der Errichtung von Zufahrten zur Dorfstraße sowie zur Vornahme der notwendigen Schüttungen und Gestaltungen auf Grundstück Nr. 1457 gemäß Punkt IX des Vertrages. Diese Dienstbarkeit bestehe auch für Grundstück .114. Diese bücherlichen Dienstbarkeiten würden durch den Bescheid "Besitzstandsausweis und Bewertungsplan" nicht berührt. Im Verfahren zur Feststellung des Besitzstandes sollten außerbücherliche Grunddienstbarkeiten und Reallasten von den Parteien angemeldet werden, weil sie mangels Eintragung im Grundbuch der Agrarbehörde nicht bekannt seien. Bücherliche Dienstbarkeiten in den Besitzstandsausweis zu übernehmen, wie dies der Beschwerdeführer verlange, sei jedoch im Hinblick auf den im § 12 Abs. 3 TFLG 1996 vorgeschriebenen Inhalt des Besitzstandsausweises nicht erforderlich. Das Berufungsbegehren, in den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan die Dienstbarkeit der Zufahrt zum Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1381/3 über Grundstück Nr. 1382/16 und bestehende grundbücherliche Rechte aufzunehmen, erweise sich somit als unbegründet.

Auf Grundstück .114 des Beschwerdeführers stehe das alte Sägegebäude. Von der Bezirkshauptmannschaft Reutte sei mit Schreiben vom 21. März 2002 mitgeteilt worden, dass Josef L Inhaber der Gewerbeberechtigung "Säger" vom 15. November 1946 bis 9. März 1971 gewesen sei. Von dessen Ehegattin Margarethe L sei dieses Gewerbe am 9. März 1971 angemeldet worden. Infolge Zurücklegung sei das Gewerbe am 14. Juli 1975 gelöscht worden. Seither sei an diesem Standort kein Gewerbe mehr angemeldet worden. Als unbestrittenes Ergebnis der Verhandlung vor der belangten Behörde sei festzuhalten, dass noch bis 1994 gelegentlich im Lohnschnitt Holz geschnitten worden sei.

Weder in der Verhandlung am 17. April 2002 noch in der Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer einen Termin für die Wiederaufnahme des Sägewerksbetriebes angeben können. Derzeit wäre ein solcher Betrieb auch nicht möglich. Diese Feststellung könne auf Grund des dargelegten Ergebnisses des im Zuge der Verhandlung am 17. April 2002 durchgeführten Augenscheines getroffen werden. Eine Lagerung von Rundholz oder Schnittholz wie sie üblicherweise bei einem Sägewerk stattfinde oder technische Einrichtungen (z.B. Gleisanlage), um Rundholz zur Säge und das geschnittene Holz von der Säge zurück auf den Lagerplatz befördern zu können, hätten beim Augenschein nicht festgestellt werden können. Weder das Grundstück Nr. 1382/16 noch das Grundstück Nr. 1457 werde als Lagerplatz oder Manipulationsfläche für das Sägewerk genutzt. Beschaffenheit und Zustand der Grundstücke ließen darauf schließen, dass dies schon seit längerer Zeit der Fall gewesen sei.

Mit Schreiben vom 28. April 1976 habe Anton L, der Vater des Beschwerdeführers, an den Gemeinderat das Ersuchen gerichtet, der Verbücherung des ersessenen Rechtes der Dienstbarkeit der Holzlagerung auf dem Grundstück Nr. 1382/16 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Säge auf Grundstück .114 zuzustimmen. Dieses Ansuchen sei mit Beschluss des Gemeinderates vom 31. März 1977 abgelehnt worden. Dagegen seien von Anton L nach den Ausführungen in der Berufung des Beschwerdeführers "keine weiteren Schritte gesetzt" worden. Ob mit der Ablehnung, der Verbücherung der behaupteten Dienstbarkeit zuzustimmen, die ein Erfordernis der Ersitzung bildende Redlichkeit ausgeschlossen worden sei, brauche nicht näher erörtert zu werden, weil die allenfalls ersessene Dienstbarkeit der Holzlagerung und der Nutzung als Manipulationsfläche gemäß § 525 ABGB erloschen sei.

Die Stilllegung des auf Grundstück .114 betriebenen Unternehmens komme dem Untergang des herrschenden Grundes gleich, da die Wiederaufnahme des Betriebes äußerst unwahrscheinlich geworden sei und bewirke damit das Erlöschen der Dienstbarkeit (Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 29. Oktober 1987, SZ 60/227). Der Umstand, dass das Gewerbe, dessen Ausübung die geltend gemachte Dienstbarkeit dienen solle, seit dem 14. Juli 1975 nicht mehr aufrecht sei, bis 1994 nur noch gelegentlich Holz geschnitten worden sei und der weitere Umstand, dass im Sägegebäude auf Grundstück .114 und auf der behaupteten Servitutsfläche mit Ausnahme des Hallenkranes alle technischen Einrichtungen, die für einen Sägewerksbetrieb notwendig seien, entfernt worden seien, verbunden mit der Aussage des Beschwerdeführers, einen Termin für die Wiederaufnahme des derzeit - rechtlich und technisch - nicht möglichen Sägewerksbetriebes nicht angeben zu können, rechtfertige die Schlussfolgerung, dass das Unternehmen auf Dauer stillgelegt worden sei. Das nach § 473 ABGB für eine Grunddienstbarkeit geltende Erfordernis der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes sei weggefallen. Die damit eingetretene Zwecklosigkeit vernichte den Rechtsbestand einer Dienstbarkeit. Damit entfalle aber auch ein Ruhen des Rechtes, das die AB angenommen habe. Ein Recht, das nicht bestehe, könne nicht ruhen, weil ein Wiederaufleben nicht in Betracht komme.

Entscheidungswesentlich sei also nicht die Frage der Ersitzung, sondern die Frage des Erlöschens der behaupteten Dienstbarkeit, womit die Frage des Rechtstitels des Erwerbes (Ersitzung oder ein anderer Rechtstitel) in den Hintergrund rücke. Daher erübrige es sich auch, die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugenbeweise aufzunehmen.

Die gegen die bescheidmäßige Feststellung, dass das Recht der Holzlagerung und der Nutzung als Manipulationsfläche nicht ersessen worden sei, gerichtete Berufung erweise sich somit als unbegründet, wenn auch aus anderen Gründen, als sie von der AB angenommen worden seien. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, dass einerseits das geltend gemachte Recht nicht ersessen worden sei, andererseits aber die geduldete Rechtsausübung derzeit ruhe, sei jedoch widersprüchlich und daher neu zu fassen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dienstbarkeitsrechte der Holzlagerung und der Nutzung als Manipulationsfläche seien erloschen, weshalb ein solches Recht nicht bestehe.

Weder bei der Anhörung zu Besitzstand und Bewertung am 16. Jänner 2001 noch in der Verhandlung am 6. März 2001, sondern erstmals in seiner Berufung vom 23. März 2001 habe der Beschwerdeführer die Ersitzung des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten des Grundstückes .114 auf Grundstück Nr. 1382/16 im Bereich des ostseitigen Tores und der südseitigen Stiegenabgänge sowie die Ersitzung der Rechte, in das Gebäude zu gehen, Instandhaltungen durchzuführen, Holz am Gebäude zu lagern und das Vordach des Gebäudes auf Grundstück .114 über die Grundgrenze auf den Gemeindegrund vorragen zu lassen, geltend gemacht. Er habe erst in der Berufung den Antrag gestellt, diese Rechte in Besitzstandsausweis und Bewertungsplan festzuhalten und zu verbüchern. Dieser Antrag sei, weil er die Sache des Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG verlasse, zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. September 2002, B 1223/02- 5, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Annahme eines Erlöschens der geltend gemachten Dienstbarkeiten sei zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde sei widerrechtlich davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Dienstbarkeiten nicht ersessen worden seien.

Der Beschwerdeführer erachte sich auch in seinem Recht auf Feststellung des Besitzstandes nach § 12 TFLG und auf Aufrechterhaltung der geltend gemachten Grunddienstbarkeiten nach § 26 leg. cit. verletzt.

Sowohl die AB als auch die belangte Behörde hätten ihre Verpflichtung zur Manuduktion verletzt.

Schließlich habe es die belangte Behörde versäumt, die vom Beschwerdeführer zum Beweis der Ersitzung der behaupteten Dienstbarkeit angeführten Beweise, nämlich die Vernehmung namhaft gemachter Zeugen und die Einholung von Unterlagen der Gemeinde Weißenbach einzuholen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid ändert den erstinstanzlichen Bescheid ab. Es liegt aber keiner der Fälle des § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 vor, in denen eine Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig ist. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Nach § 72 Abs. 4 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996) erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Abs. 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörde ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheit sonst gehören.

Nach § 72 Abs. 5 leg. cit. erstreckt sich diese Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auf:

a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;

b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;

c) Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.

Nach § 72 Abs. 6 TFLG 1996 sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z.B. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind nach § 72 Abs. 7 TFLG 1996 ausgeschlossen:

a) Streitigkeiten der im Abs. 5 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- und Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd und der Fischerei.

Im Beschwerdefall ist der Bestand von Dienstbarkeiten auf in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken strittig.

Nach § 12 Abs. 1 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen.

Nach § 12 Abs. 2 leg. cit. kann die Agrarbehörde durch öffentlichen Anschlag in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des Anschlages bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 20 Abs. 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag ausdrücklich hinzuweisen.

Nach § 12 Abs. 3 TFLG 1996 ist über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke getrennt von den in Anspruch genommenen Grundstücken nach Eigentümern geordnet auszuweisen; weiters sind die Katastralgemeinde, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern und die Ausmaße der einzelnen Grundstücke anzuführen.

Nach § 26 Abs. 1 TFLG 1996 erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

Die Ermittlung von Dienstbarkeiten, mit denen in das Verfahren einbezogene Grundstücke belastet sind, gehört nach § 12 TFLG 1996 zu den Aufgaben der Agrarbehörde. Die Feststellung dieser Dienstbarkeiten ist auch für die Entscheidung im Sinne des § 26 leg. cit. von Bedeutung. Schon aus diesem Grund gehört die Feststellung dieser Dienstbarkeiten in die Zuständigkeit der Agrarbehörde.

Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung zu Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zwei Dienstbarkeiten "angemeldet", nämlich die Dienstbarkeit des Fahrens über den in der Natur bestehenden Weg auf den Grundstücken Nr. 1382/16 zwecks Zufahrt zu seinem Haus auf Grundstück Nr. 1381/3 und die Dienstbarkeit der Holzlagerung und der Holzmanipulation auf den Grundstücken Nr. 1382/16 und 1457 mit dem Betrieb des Sägewerkes auf dem Grundstück .411.

Im Bescheid der AB vom 20. März 2001 wurde nur über die Dienstbarkeit der Holzlagerung und Holzmanipulation abgesprochen. Dass der Besitzstandsausweis hinsichtlich der Dienstbarkeit des Fahrens zum Wohnhaus des Beschwerdeführers keine Aussage enthält, bedeutet nicht, dass dadurch die Dienstbarkeit des Fahrens aberkannt worden wäre.

Wie sich aus § 12 Abs. 1 TFLG 1996 ergibt, hat die AB zwar auch Rechte dritter Personen an in das Verfahren einbezogenen Grundstücken zu erheben. Aus § 12 Abs. 3 leg. cit. geht aber hervor, dass diese Rechte Dritter (insbesondere Dienstbarkeiten) nicht in den Besitzstandsausweis aufgenommen werden müssen. Dass das Fahrrecht zu seinem Wohnhaus nicht in den Besitzstandsausweis aufgenommen wurde, verletzt den Beschwerdeführer daher in keinem Recht. Es stellt auch keinen negativen Ausspruch über solche Rechte dar. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 12 Abs. 2 TFLG 1996, der für den Weiterbestand nicht verbücherter Dienstbarkeiten lediglich eine Anmeldung verlangt.

Soweit daher der Beschwerdeführer bemängelt, dass über die Dienstbarkeit der Zufahrt zu seinem Wohnhaus nicht abgesprochen worden sei, ist ihm zu erwidern, dass er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich zwar Ausführungen über diese Dienstbarkeit der Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdeführers; diese haben aber keine normative Bedeutung, da weder im Spruch des erstinstanzlichen, noch im Spruch des angefochtenen Bescheides über diese Dienstbarkeiten abgesprochen wurde.

Der Antrag des Beschwerdeführers, die im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Dienstbarkeiten in den Besitzstandsausweis aufzunehmen, wurde erstmals in der Berufung gestellt und war schon aus diesem Grund von der belangten Behörde zurückzuweisen.

Zu prüfen bleibt, ob die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung, dass die Dienstbarkeit des Holzablagerns und der Holzmanipulation schon deswegen nicht mehr bestehe, weil sie erloschen sei, zu Recht getroffen wurde.

Dienstbarkeiten erlöschen nach allgemeinen Grundsätzen, nach den §§ 525 bis 529 ABGB, nach Nebengesetzen, als Folge des § 473 ABGB wegen Zwecklosigkeit und unter Umständen durch Zwangsveräußerung der dienenden Sache (vgl. Petrasch in Rummel2, Rz 1 zu § 524 ABGB).

Eine Grunddienstbarkeit kann nach § 473 ABGB nur bestehen, wenn sie für das herrschende Grundstück nützlich und bequem ist; sie erlischt, wenn sie zwecklos wird (SZ 66/53 u.a.).

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, die Dienstbarkeit der Holzlagerung und Holzmanipulation sei infolge Wegfalls des Sägebetriebes zwecklos geworden. Sie beruft sich dabei auf die Entscheidung des OGH vom 29. Oktober 1987, 6 Ob 576/86 = SZ 60/227.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind die für einen Sägewerksbetrieb notwendigen Einrichtungen auf dem Grundstück .114 nicht mehr vorhanden. Ein Sägebetrieb wäre nicht möglich. Bereits im Jahr 1975 wurde die Gewerbeberechtigung infolge Zurücklegung gelöscht und seither an diesem Standort kein Gewerbe mehr angemeldet. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht angeben, ob und wann wieder ein Sägewerksbetrieb eingerichtet werde.

Angesichts dieses Sachverhalts konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Dienstbarkeit der Holzlagerung und Holzmanipulation - falls sie rechtlich überhaupt je bestanden hat -

infolge Wegfalls des Sägewerksbetriebes zwecklos geworden und damit erloschen ist.

Der Beschwerdeführer führt die auch von der belangten Behörde zitierte Entscheidung SZ 60/227 als Beleg dafür ins Treffen, dass bei einem Ruhen des Betriebes ein Erlöschen der Servitut eintritt und vertritt die Auffassung, in seinem Fall sei der Betrieb bloß stillgelegt, aber nicht aufgegeben.

Der Entscheidung des OGH SZ 60/227 lag ein Fall zu Grunde, in welchem es um eine die Zufahrt eines landwirtschaftlichen Betriebes zur öffentlichen Straße über Fremdgrund gewährleistende Dienstbarkeit ging. Im Verfahren vor dem OGH war fraglich, ob infolge der Stilllegung des auf dem herrschenden Gut betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens die Dienstbarkeit erloschen war oder nicht. Dazu hat der OGH Folgendes ausgeführt:

"Die vorerwähnte, das herrschende Grundstück kennzeichnende Baulichkeit ist unverändert erhalten, damit auch die Möglichkeit zur Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke. Eine Betriebsstilllegung ist entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht nicht als dauernde Umwidmung zu werten, aus der dann auf eine endgültige Zwecklosigkeit des auf landwirtschaftliche Zwecke eingeschränkten Wegerechtes geschlossen werden könnte, was erst eine Aufhebung der Dienstbarkeit bewirkte. Die Stilllegung eines auf dem herrschenden Grund betriebenen Unternehmens, dessen Bedürfnisse Bestand und Maß einer ungeregelten Dienstbarkeit bestimmen, führt vielmehr bloß zu einem Ruhen der Rechtsausübung mangels endgültiger Widmung des herrschenden Grundes für andere Zwecke, aber weder aus allgemeinen noch aus besonderen Erlöschungsgründen zum Untergang des Rechtes. Sogar der Untergang des dienenden oder des herrschenden Gutes bewirkt nach § 525 ABGB bloß eine als "Einstellung" bezeichnete Latenz des Rechtes und nicht dessen endgültigen Untergang. Umso weniger kann eine bloße Betriebsstilllegung, solange die Wiederaufnahme des Betriebes nicht auszuschließen oder doch völlig unwahrscheinlich geworden ist, zum Erlöschen der Dienstbarkeit führen."

Anders als in diesem vom OGH entschiedenen Fall sind im Beschwerdefall nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid die wesentlichen Einrichtungen für den Betrieb einer Säge nicht mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer konnte auch keinen Termin für eine Wiederaufnahme des Sägebetriebes nennen. Die Wiederaufnahme dieses Betriebes ist angesichts dieser Umstände völlig unwahrscheinlich geworden. Das aber führt zum Erlöschen der Dienstbarkeit.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde ausgesprochen, dass eine allenfalls bestandene Dienstbarkeit der Holzlagerung und Holzmanipulation erloschen ist.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Juli 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070028.X00

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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