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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der als überschießend bewerteten Mindestgeldstrafe von S 50.0000,-- im Abfallwirtschaftsgesetz aufgrund Unklarheit und Unbestimmtheit der Verwaltungsstraftatbestände sowohl im Hinblick auf die verpönten Verhaltensweisen als auch auf den persönlichen Anwendungsbereich; interpretative Beschränkung der Anwendbarkeit auf gewerbsmäßige Abfallsammler oder Abfallbehandler nicht möglichSpruch
1. Die Wortfolge "von 50 000" in §39 Abs1 lita Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl. 1990/325 in der Fassung BGBl. 1996/434, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die aufgehobene Wortfolge ist auf die den Anträgen G196/98 und G21/99 zugrunde liegenden Verfahren nicht mehr anzuwenden.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. 4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
5. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (im folgenden: UVS Tirol) ist ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts einer Übertretung nach §39 Abs1 lita Z2 iVm. §17 Abs1 zweiter Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. 1990/325 (im folgenden: AWG 1990) idF BGBl. 1994/155 (womit §39 Abs1 lita Z2 eingeführt wurde) anhängig. In erster Instanz war aufgrund dieser Bestimmungen über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 50.000,-römisch eins. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (im folgenden: UVS Tirol) ist ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts einer Übertretung nach §39 Abs1 lita Z2 in Verbindung mit §17 Abs1 zweiter Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. 1990/325 (im folgenden: AWG 1990) in der Fassung BGBl. 1994/155 (womit §39 Abs1 lita Z2 eingeführt wurde) anhängig. In erster Instanz war aufgrund dieser Bestimmungen über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 50.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt worden, weil er gefährlichen Abfall, nämlich einen nicht zum Verkehr zugelassenen näher bestimmten PKW, außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert habe.
Aus Anlaß des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens stellt der UVS Tirol den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten - zu G312/97 protokollierten - Antrag auf Aufhebung der Wort- und Zahlenfolge "von 50.000" in §39 Abs1 lita AWG 1990 idF BGBl. 1996/434 (Z2 wurde dadurch nicht berührt, nur die Z5-7 wurden angefügt), sowie die Feststellung, daß die erwähnte Wortfolge in §39 Abs1 lita AWG 1990 idF BGBl. 1994/155 verfassungswidrig war. Für den Fall der Aufhebung regt der UVS Tirol die Ausdehnung der Anlaßfallwirkung gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG auf sämtliche bundesweit bei den UVS anhängige Verfahren an. Aus Anlaß des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens stellt der UVS Tirol den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten - zu G312/97 protokollierten - Antrag auf Aufhebung der Wort- und Zahlenfolge "von 50.000" in §39 Abs1 lita AWG 1990 in der Fassung BGBl. 1996/434 (Z2 wurde dadurch nicht berührt, nur die Z5-7 wurden angefügt), sowie die Feststellung, daß die erwähnte Wortfolge in §39 Abs1 lita AWG 1990 in der Fassung BGBl. 1994/155 verfassungswidrig war. Für den Fall der Aufhebung regt der UVS Tirol die Ausdehnung der Anlaßfallwirkung gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG auf sämtliche bundesweit bei den UVS anhängige Verfahren an.
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof stellt mit Beschlüssen vom 23. Oktober 1997, Z A114/97 (protokolliert zu G457/97), und vom 15. Jänner 1998, Z A4/98 (protokolliert zu G23/98), jeweils den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag, die Wortfolge "von 50.000" in §39 Abs1 lita des AWG 1990 als verfassungswidrig aufzuheben.
Die diesen Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Anlaßfälle betreffen den Verdacht der Übertretung des §39 Abs1 lita Z1 iVm. §15 AWG 1990. In beiden Fällen sei die Tätigkeit eines Abfall- bzw. Altölsammlers und eines Abfall(Altöl)behandlers ohne die dafür erforderliche Bewilligung ausgeübt worden. Die diesen Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Anlaßfälle betreffen den Verdacht der Übertretung des §39 Abs1 lita Z1 in Verbindung mit §15 AWG 1990. In beiden Fällen sei die Tätigkeit eines Abfall- bzw. Altölsammlers und eines Abfall(Altöl)behandlers ohne die dafür erforderliche Bewilligung ausgeübt worden.
1.3. Mit Beschlüssen vom 2. April 1998 (protokolliert zu G71/98), vom 28. Mai 1998 (protokolliert zu G109/98), vom 29. Juni 1998 (protokolliert zu G121/98), vom 3. Dezember 1998 (protokolliert zu G3/99), vom 22. Jänner 1999 (protokolliert zu G15/99) und vom 28. Dezember 1999 (protokolliert zu G6/00) stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im folgenden: UVS OÖ) die auf Art140 B-VG gestützten Anträge, die Wortfolge "von 50.000" in §39 Abs1 lita AWG 1990 als verfassungswidrig aufzuheben. (Die zum Teil zunächst unrichtig eingebrachten, auf "von S 50.000" lautenden Anträge wurden in der Folge berichtigt.) Bei den Anlaßfällen handelt es sich um Berufungsverfahren gegen erstinstanzliche Verurteilungen nach §39 Abs1 lita Z1 oder Z2 AWG 1990.
2.1. §39 Abs1 lita AWG 1990 (Einleitungssatz) lautet in der Fassung BGBl. 1990/325 (die angefochtene Wortfolge ist unterstrichen):
"Strafbestimmungen
§39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
..."
Die Tatbestände der Z1 und 2 liegen den Anlaßfällen alternativ zugrunde und lauten in der jeweils von den Antragstellern anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. 1994/155:
"1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß §15 Abs1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen §15 Abs5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß §15 Abs8 ausübt;
2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen §17 Abs1 lagert, behandelt oder ablagert;"
2.2. Die angefochtene Wortfolge im Einleitungssatz des §39 Abs1 lita wurde durch das AWG 1990, BGBl. 1990/325, geschaffen und blieb seitdem inhaltlich unverändert. Dieser Strafrahmen von S 50.000,- bis S 500.000,- galt zunächst für die damaligen Z1 bis 4, die den heutigen Z1, 3 und 4 entsprachen. Z2 wurde durch die Novelle zum AWG 1990, BGBl. 1994/155, eingeführt. Im Zuge der (EU-)Novellierung des AWG 1990, BGBl. 1996/434, wurden dem §39 Abs1 die Z5 bis 7 hinzugefügt. Die bislang letzte Novelle des AWG 1990, BGBl. I 1998/151, brachte eine inhaltliche Änderung der Z2 und 7 und erweiterte den Abs1 um die Z8. §39 lautet daher in der derzeit geltenden Fassung in seinem maßgeblichen Zusammenhang (die angefochtene Wortfolge bleibt unterstrichen): 2.2. Die angefochtene Wortfolge im Einleitungssatz des §39 Abs1 lita wurde durch das AWG 1990, BGBl. 1990/325, geschaffen und blieb seitdem inhaltlich unverändert. Dieser Strafrahmen von S 50.000,- bis S 500.000,- galt zunächst für die damaligen Z1 bis 4, die den heutigen Z1, 3 und 4 entsprachen. Z2 wurde durch die Novelle zum AWG 1990, BGBl. 1994/155, eingeführt. Im Zuge der (EU-)Novellierung des AWG 1990, BGBl. 1996/434, wurden dem §39 Abs1 die Z5 bis 7 hinzugefügt. Die bislang letzte Novelle des AWG 1990, BGBl. römisch eins 1998/151, brachte eine inhaltliche Änderung der Z2 und 7 und erweiterte den Abs1 um die Z8. §39 lautet daher in der derzeit geltenden Fassung in seinem maßgeblichen Zusammenhang (die angefochtene Wortfolge bleibt unterstrichen):
"Strafbestimmungen
"§39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 S, wer
1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß §15 Abs1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen §15 Abs5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß §15 Abs8 ausübt;
2. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §17 Abs1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §11 Abs2 oder §17 Abs1a vermischt oder vermengt;
3. entgegen einer Verordnung gemäß §21 Abs4, §22 Abs3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß §22 Abs3 entgegen den §§3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert; 3. entgegen einer Verordnung gemäß §21 Abs4, §22 Abs3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß §22 Abs3 entgegen den §§3 bis 6 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl verfeuert;
4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
4a. einen gemäß §29a Abs2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;
5. den in einer Verordnung gemäß §29 Abs18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;
6. eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach §9 Abs8 errichtet oder anpaßt oder entgegen §29 Abs19 nicht an eine gemäß §29 Abs18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß §29 Abs19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;
7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß §7a betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß §7e Abs4 Entgelte einhebt;
8. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §20 Abs3 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;
b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß §2 Abs3a, 5 oder 7, §7 Abs2 oder 12, §12 Abs1 oder §38a zuwiderhandelt;
2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß §9 Abs1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß §9 Abs2 nicht einhält;
3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß §10 Abs1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß §10 Abs2 nicht getrennt sammelt;
5. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §11 Abs1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;
6. entgegen einer Verordnung gemäß §11 Abs3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;
7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß §11 Abs4 sammelt;
8. die gemäß §7b oder §15 Abs4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;
10. nicht gefährliche Abfälle entgegen §17 Abs1a vermischt oder vermengt;
11. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§17 Abs3 oder 5 sowie 20 Abs3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen §17 Abs2 verstößt;
13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen §17 Abs4 nicht behandelt;
14. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §20 Abs1 oder 2 befördert;
15. Altöl entgegen §22 stofflich verwertet oder entgegen §23 vermischt;
16. Motoröle oder Ölfilter entgegen §24 abgibt oder nicht gemäß §24 zurücknimmt;
17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß §25 verstößt;
18. die gemäß den §§28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
19. entgegen §29 Abs14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
20. eine Sammelstelle ohne der nach §30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;
21. eine Sammelstelle entgegen den nach §30 erteilten Auflagen betreibt;
22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den §7b Abs4 Z2, §9 Abs2, §18 Abs2, 3 oder 4, §§32, 37a oder 40a nicht befolgt;
23. entgegen §36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art25 Abs2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß §36 nicht einhält;
24. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß §34 Abs3 Z1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;
25. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß §35a oder der Bewilligung gemäß §36 nicht entspricht, vornimmt;
26. entgegen §37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;
27. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;
28. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß §40a verstößt;
c) mit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer
1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§7 Abs9 oder 12 Abs3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;
2. entgegen §9 Abs6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;
3. Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß §12 Abs2 entsorgt;
4. Problemstoffe oder Altöle - anders als in Z1 - entgegen §12 Abs3 lagert oder ablagert;
5. die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß §13 Abs1 meldet oder unverzüglich anzeigt;
6. die in §14 Abs1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
7. entgegen §2 Abs3c oder 3d, §4a Abs1, §7e Abs2 oder 6, §13 Abs3, §15 Abs2 Z2 oder einer Verordnung gemäß den §§2 Abs3a, §7c Abs2, §14 Abs3 oder 4, §19 Abs4, §29 Abs18 oder §45 Abs15 oder den Art5 Abs2, 5 oder 6, Art8 Abs2, 5 oder 6, Art15 Abs8, Art20 Abs7, 8 oder 9, Art23 Abs6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;
8. einen Geschäftsführer nach §15 Abs6 nicht unverzüglich bestellt;
9. die in §15 Abs6a, 7 oder 11 oder §45 Abs12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
10. Abfälle entgegen §19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen §19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß §19 Abs3 einer Verpflichtung gemäß §9 Abs4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
11. entgegen §26 Abs2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;
12. entgegen §33 Abs2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen §33 Abs3 die Probenahme nicht duldet;
13. die in den §§34 Abs4, 35 Abs3 oder 35 Abs5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet; 13. die in den §§34 Abs4, 35 Abs3 oder 35 Abs5, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;
14. entgegen Art11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;
15. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß §35a Abs2 verstößt;
16. entgegen §37 Abs2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;
17. entgegen §§9 Abs5 oder 45 Abs6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert;
18. den Vorschriften einer Verordnung gemäß §7 Abs2, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;
19. nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß §10 Abs2 nicht getrennt sammelt;
d) mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß §125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den §§7 Abs9 oder 12 Abs3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
e) mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den §§7 Abs9 oder 11 Abs3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
f) mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer unter den Voraussetzungen des §29a Abs1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.
2.3. Die §§11, 15 und 17 AWG 1990 (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. 1994/155 (die Novelle 1996 enthält keine diesbezüglichen Änderungen)), auf die die den Anlaßfällen zugrundeliegenden Z1 und 2 des §39 Abs1 AWG 1990 Bezug nehmen, lauten:
"Getrennte Sammlung
§11. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des §1 Abs3 vermieden werden.
...
Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler
§15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.
1. Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten,
2. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler,
3. Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind.
Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze
§17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des §1 Abs3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.
(2) - (5) ..."
2.4. §12 AWG 1990 (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. 1994/155 (die Novelle 1996 enthält keine diesbezüglichen Änderungen)), der in seinem Abs4 unter anderem auf §17 AWG 1990 Bezug nimmt, lautet:
"Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen
3.1.1. Der UVS Tirol führt in seinem Antrag aus, daß er die angefochtene Wortfolge "von 50.000" des §39 Abs1 lita AWG 1990 idF BGBl. 1994/155 im bei ihm anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach ebendieser Bestimmung (Z2) anzuwenden habe. Diese sei daher präjudiziell. 3.1.1. Der UVS Tirol führt in seinem Antrag aus, daß er die angefochtene Wortfolge "von 50.000" des §39 Abs1 lita AWG 1990 in der Fassung BGBl. 1994/155 im bei ihm anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach ebendieser Bestimmung (Z2) anzuwenden habe. Diese sei daher präjudiziell.
3.1.2. Das Ausmaß der durch die zitierte Bestimmung vorgesehenen Mindestgeldstrafe verstoße gegen Art91 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung dargetan, die aus Art91 B-VG abzuleitenden Grundsätze würden dem Gesetzgeber gebieten, unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit des Strafgerichts vorzusehen. Dies sei der Fall, wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf eine hohe Sozialschädlichkeit eines Verhaltens schwerwiegende, in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallende Strafdrohungen vorsehe, wozu auch besonders hohe Geldstrafen zählten. Diese Grundsätze seien auf den Fall einer besonders hohen Mindestgeldstrafe übertragbar. Die Strafdrohung des §39 Abs1 lita AWG 1990 falle aufgrund der hohen Mindestgeldstrafe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit.
3.1.3. Die zitierte Bestimmung verstoße auch gegen Art7 B-VG.
Vor Inkrafttreten des AWG 1990 sei die Unterlassung der schadlosen Beseitigung von Sonderabfällen nach dem Sonderabfallgesetz 1983 mit Geldstrafe bis S 100.000,- sanktioniert gewesen. Dieser Strafrahmen sei durch die Novelle zum Sonderabfallgesetz, BGBl. 1988/376, auf S 300.000,- und durch die Novelle, BGBl. 1989/256, auf S 500.000,- ausgedehnt worden. Mit Inkrafttreten des AWG 1990 sei das Sonderabfallgesetz 1983 aufgehoben worden. Zunächst habe dann §39 Abs1 litb Z10 AWG 1990 idF BGBl. 1990/325 die Verwaltungsübertretung des Lagerns, Behandelns oder Ablagerns gefährlicher Abfälle und Altöle entgegen §17 Abs1 mit einer Geldstrafe von S 5.000,- bis S 100.000,- sanktioniert. Mit der AWG-Novelle, BGBl. 1994/155, sei derselbe Tatbestand nunmehr der Z2 des §39 Abs1 lita unterstellt und der Strafrahmen mit S 50.000,- bis S 500.000,- festgesetzt worden. Damit habe der Gesetzgeber aber den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten. Vor Inkrafttreten des AWG 1990 sei die Unterlassung der schadlosen Beseitigung von Sonderabfällen nach dem Sonderabfallgesetz 1983 mit Geldstrafe bis S 100.000,- sanktioniert gewesen. Dieser Strafrahmen sei durch die Novelle zum Sonderabfallgesetz, BGBl. 1988/376, auf S 300.000,- und durch die Novelle, BGBl. 1989/256, auf S 500.000,- ausgedehnt worden. Mit Inkrafttreten des AWG 1990 sei das Sonderabfallgesetz 1983 aufgehoben worden. Zunächst habe dann §39 Abs1 litb Z10 AWG 1990 in der Fassung BGBl. 1990/325 die Verwaltungsübertretung des Lagerns, Behandelns oder Ablagerns gefährlicher Abfälle und Altöle entgegen §17 Abs1 mit einer Geldstrafe von S 5.000,- bis S 100.000,- sanktioniert. Mit der AWG-Novelle, BGBl. 1994/155, sei derselbe Tatbestand nunmehr der Z2 des §39 Abs1 lita unterstellt und der Strafrahmen mit S 50.000,- bis S 500.000,- festgesetzt worden. Damit habe der Gesetzgeber aber den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten.
Gemäß §19 VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung. Die in Frage kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe seien abzuwägen. Das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Anders als im Tagessatzsystem des gerichtlichen Strafverfahrens werde im Verwaltungsstrafverfahren eine Geldsummenstrafe verhängt. Es sei daher grundsätzlich nicht unproblematisch, durch den Vergleich von Strafdrohungen die Sozialschädlichkeit von Gerichts- und Verwaltungsdelikten in Relation zu setzen. Im gegebenen Fall sei ein solcher Vergleich allerdings möglich, weil alle umweltstrafrechtlichen Bestimmungen (mit Ausnahme des §182 Abs1 StGB) verwaltungsakzessorisch konzipiert seien. Die Tatbilder der Umweltdelikte nach dem StGB setzten zweierlei voraus:
Der Täter müsse gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Bescheidauflage verstoßen haben, welche zum Schutz der Umwelt erlassen wurden. (Bei §39 Abs1 lita Z2 AWG 1990 handle es sich um eine solche Norm.) Es müßten aber noch zusätzliche Tatumstände hinzutreten.
Diese tatbildlichen Zusatzelemente seien ua. folgende: bei den Delikten der Beeinträchtigung der Umwelt nach den §§180 und 181 StGB die Herbeiführung einer potentiellen Gefahr für Leib und Leben einer größeren Anzahl von Menschen (Z1) oder für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet (Z2). §180 Abs2 StGB verlange eine qualifizierte Verunreinigung eines Gewässers oder des Bodens. Das umweltgefährdende Beseitigen von Abfällen und das Betreiben von Anlagen - darunter falle die Behandlung, Lagerung, Ablagerung, das Ablassen oder sonstige Beseitigen von Abfällen (Z1) sowie das Betreiben einer schadstofffreisetzenden Anlage (Z2) - werde durch §181b StGB sanktioniert, der zusätzlich die Gefahr einer nachhaltigen, schweren Verunreinigung in großem Ausmaß voraussetze, die nur mit hohem Aufwand oder gar nicht beseitigbar sei.
Das StGB sehe für die Umweltdelikte keine Strafuntergrenze vor, obwohl die sozialschädlichen Wirkungen eines solchen Delikts durch das erforderliche Vorliegen der qualifizierten Tatumstände, die die gerichtliche Zuständigkeit erst begründeten, in jedem Fall größer sei als die bloße "Verletzung der dem Umw