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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des G in S, geboren 1976, vertreten durch Mag. Dr. Heinz Kassmannhuber, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. September 2000, Zl. 214.334/0-V/13/99, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in dem für seine Erledigung wesentlichen Punkt (rechtliche Beurteilung der Desertion aus der jugoslawischen Armee nach der Verhängung des Kriegsrechtes am 24. März 1999) dem mit dem hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0072, erledigten Fall. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (vgl. seither aber auch die Erkenntnisse vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0261, und vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, sowie die Folgejudikatur zu dem zuletzt genannten Erkenntnis).
Aus den dort genannten Gründen war im vorliegenden Fall der Bescheid der belangten Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 16. Juli 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010538.X00Im RIS seit
18.08.2003