TE Vwgh Beschluss 2003/7/25 AW 2003/10/0036

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

UniAkkG 1999 §2;
UniAkkG 1999 §6 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Vereins U in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Österreichischen Akkreditierungsrates vom 28. April 2003, Zl. I/2/18-2003, betreffend Widerruf einer Akkreditierung als Privatuniversität, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Akkreditierungsrates vom 8. April 2003 wurde die Akkreditierung der beschwerdeführenden Partei als Privatuniversität gemäß § 2 und § 6 Abs. 3 Universitäts-Akkreditierungsgesetz widerrufen und ausgesprochen, dass der Widerruf mit Ablauf des 31. Juli 2003 wirksam werde. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei mit einem ihr am 4. Jänner 2001 zugestellten Bescheid für die Dauer von drei Jahren akkreditiert worden. Gemäß § 6 Abs. 3 UniAkkG sei bei Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen des § 2 UniAkkG über einen Zeitraum von sechs Monaten die Akkreditierung zu widerrufen. Eine ausführliche Analyse der Unterlagen zeige, dass mehrere Voraussetzungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht gegeben seien. So entspreche das Personalauswahlverfahren für das wissenschaftliche Personal seit mehr als zwei Jahren nicht den Voraussetzungen eines transparenten, wettbewerbsorientierten und qualitätsgeleiteten Personalauswahlverfahrens. Die vorhandene Personalkapazität des wissenschaftlichen Stammpersonals könne nicht 50 % der Lehre der Studiengänge der beschwerdeführenden Partei abdecken. Die Kapazität des wissenschaftlichen, fix beschäftigten Personals sei nicht ausreichend. Die kaum ausgestatteten Büroräumlichkeiten für das wissenschaftliche Personal würden nicht internationalen Standards entsprechen. Der Zustand der Bibliothek sei immer noch nicht adäquat für die Durchführung der angebotenen Studiengänge. Die Finanzgebarung und Finanzvorschau sei nicht nachvollziehbar. Eine ausreichende Forschungstätigkeit sei auf Grund der zu geringen Kapazität des wissenschaftlichen Personals und der fehlenden Ausstattung nicht durchführbar. Schließlich entspreche die Voraussetzung der Absolvierung eines dreijährigen Lehrganges universitären Charakters für die Zulassung zu einem Masterstudium weder dem § 35 Abs. 4 UniStG noch den internationalen Zulassungsvoraussetzungen. Da die Voraussetzungen für eine Akkreditierung trotz wiederholter schriftlicher Zusagen der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben seien, sei der Akkreditierungsrat einstimmig der Auffassung, dass die Akkreditierung widerrufen werden müsse. Um den Studierenden, die ihr Studium nicht an einer nicht akkreditierten Institution absolvieren wollten, den Übergang an andere Universitäten zu ermöglichen, solle der Widerruf allerdings erst mit Ablauf des 31. Juli 2003 in Kraft treten.

In der von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die beschwerdeführende Partei begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen, weil über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Reakkreditierung noch nicht entschieden und daher auch eine Verlängerung der ursprünglichen Akkreditierungsfristen nicht zugebilligt worden sei, sodass die beschwerdeführende Partei für das ab September 2003 beginnende Semester bzw. Studienjahr ohnedies keine Studenten aufnehmen könne. Tatsächlich würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur einen Zeitraum von vier Monaten betreffen, in den überdies die Sommerferien fielen. Hingegen wäre für die beschwerdeführende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil die belangte Behörde nur dann über den Antrag auf Reakkreditierung entscheiden müsse, wenn die dreijährige Akkreditierungsfrist aufrecht bleibe. Die beschwerdeführende Partei müsste daher einen neuerlichen Akkreditierungsantrag stellen, was einen erheblichen Zeitverlust bedeute und zu einem erheblichen, nicht wieder gutzumachenden Wettbewerbsnachteil gegenüber den übrigen Privatuniversitäten führe. Die hiefür notwendige Vorbereitung verursache weiters einen erheblichen Aufwand an Verwaltungs- und Vertretungskoten. Letztlich würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der beschwerdeführenden Partei auch die Möglichkeit geben, gegenüber einigen inskribierten Studenten, die ihre akademischen Arbeiten beenden, noch bis November 2003 im Rahmen ihrer Befugnisse als Privatuniversität tätig zu werden.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Akkreditierung als Privatuniversität bedeute, dass von dieser eine Ausbildung auf universitärem Niveau erwartet werden könne. Im Vertrauen auf diese durch die Akkreditierung garantierte Qualität würden Studierende beträchtliche finanzielle Mittel, Arbeit und Zeit investieren. Im vorliegenden Fall sei allerdings nicht gewährleistet, dass die erforderliche Qualität der Leistung auch wirklich erbracht werde; es sei nicht zu verantworten, die Studierenden diesem Risiko auszusetzen. Im Übrigen sei es zwar richtig, dass dem Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung bis jetzt nicht stattgegeben worden sei. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens bleibe es der beschwerdeführenden Partei aber unbenommen, einen Antrag auf (Neu-)Akkreditierung als Privatuniversität zu stellen. Der Aufwand für eine Antragstellung auf Verlängerung der Akkreditierung sei gleich groß wie jener für eine (Neu-)Akkreditierung. In beiden Fällen müsse nämlich nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung gegeben seien.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er in diesem Provisorialverfahren die Erwägungen der belangten Behörde nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

Damit ist aber davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei zufolge Nichterfüllung von Akkreditierungsvoraussetzungen keine Gewähr für einen Universitätsbetrieb bietet, der dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher weiters davon auszugehen, dass der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - entsprechend den dargestellten Ausführungen der belangten Behörde - zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Dem Aufschiebungsantrag war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 25. Juli 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003100036.A00

Im RIS seit

25.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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