TE Vwgh Beschluss 2003/7/31 2003/17/0049

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2003
beobachten
merken

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs6;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
GdO Tir 1966 §114 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der AM in S, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Lieberstraße 3/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Mai 2000, Zl. Ib-1585/1, betreffend Vorschreibung einer Abfallgebühr für das Kalenderjahr 2000 nach dem Tiroler Abfallgebührengesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Scharnitz, Adolf-Klinge Platz 72, 6108 Scharnitz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 13. Jänner 2000 wurde der Beschwerdeführerin für ein näher bezeichnetes Objekt für das Jahr 2000 und für insgesamt 36 Müllschleifen (offenbar gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde, in der Folge: AbfallgebührenO) ein Betrag von insgesamt S 1.764,00 zur Zahlung vorgeschrieben.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" und führte aus, dass die mitbeteiligte Gemeinde eine Mindestschleifenmenge für einen Haushalt mit 3 Personen von 17 beziehungsweise für einen Haushalt mit 4 Personen von 19 Schleifen vorschreibe. Somit seien jährlich mindestens 36 Entleerungen einer Abfalltonne von 110 l zu bezahlen. Dies entspreche einer Restabfallmenge von 10,88 l (beziehungsweise 11,98 l bei der Berechnung durch die mitbeteiligte Gemeinde) pro Person und Woche. Nach einem allgemein anzuerkennenden Richtwert betrage die durchschnittliche Restabfallmenge pro Person und Woche in Tirol 5 l, wobei bei steigender Personenzahl in einem Haushalt mit sinkender Abfallmenge pro Person und Woche zu rechnen sei.

Liege die der AbfallgebührenO zu Grunde liegende Mindestabfallmenge über dem Wert des durchschnittlich anfallenden Restmülls, so werde ein Haushalt pro Jahr diese Mindestmenge nicht überschreiten, sondern regelmäßig unterschreiten. Eine solche Gebührenkonstruktion sei aus zwei Gründen rechtswidrig:

Die Grundlage der AbfallgebührenO sei das Tiroler Abfallgebührengesetz (im Folgenden: Tir AbfallgebührenG), dessen § 3 festsetze, dass die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben seien. Weiters werde festgelegt, dass die Abfallgebühren unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG) festzusetzen seien.

In § 4 TAWG sei der Grundsatz festgelegt, dass vorzusorgen sei, dass Abfälle nur in einem möglichst geringen Ausmaß anfallen sollten (Müllvermeidung). Damit habe der Gesetzgeber dafür vorgesorgt, dass den Abfallgebühren eine Anreizfunktion zukomme. Die vom Haushalt erzielte Müllvermeidung solle sich ganz konkret in der zu bezahlenden weiteren Gebühr niederschlagen. Wenn aber die Gebühren so gestaltet seien, dass sich die zwingend zu bezahlende Gebühr auf eine Restabfallmenge beziehe, die niemals überschritten werde, so fehle diese Anreizwirkung und das Ziel der Abfallvermeidung werde unterlaufen. Aus diesem Grund widerspreche die AbfallgebührenO den Zielsetzungen und Anforderungen des Landesgesetzgebers.

Die gegenständlichen Gebührenbestimmungen seien so angelegt, dass die weitere Gebühr die Funktion einer Pauschalgebühr habe. Eine solche Pauschalierung sei nach dem Tir AbfallgebührenG jedoch nur dann zulässig, wenn die Festsetzung der weiteren Gebühr nicht möglich sei. Die Voraussetzungen hiefür würden im AbfallgebührenG festgesetzt. Diese Voraussetzungen lägen aber in der mitbeteiligten Gemeinde nicht vor und es werde in der AbfallgebührenO die Abfallgebühr nicht als Pauschalgebühr bezeichnet.

1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Jänner 2000 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1994 die AbfallgebührenO beschlossen. Diese Ordnung sei vom 14. Dezember 1994 bis zum 5. Jänner 1995 kundgemacht worden; diese Frist sei ohne Einspruch abgelaufen. Dadurch sei die AbfallgebührenO "rechtskräftig" geworden. Nach der AbfallgebührenO müsse der Hausbesitzer pro Haushalt gemäß der Anzahl der nach dem MeldeG gemeldeten Personen die Müllschleifen bezahlen.

1.4. Die Beschwerdeführerin begehrte unter Wiederholung ihres Berufungsvorbringens die Vorlage ihrer Berufung an die zuständige Berufungsbehörde. Auch der kundgemachte Beschluss, der fristgerecht an der Amtstafel angeschlagen gewesen und angeblich nicht beeinsprucht worden sei, scheine nicht rechtlich abgesichert. Eine "Gemeinde-Ordnung" könne Landes- beziehungsweise Bundesgesetzen nicht widersprechen. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Überprüfung der AbfallgebührenO mit dem Ziel der Reduzierung der Müllschleifenmenge um mindestens die Hälfte unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit und daraus resultierend die Neuberechnung der tatsächlich anfallenden Abfallgebühren sowie die Schaffung einer Rückgabemöglichkeit unverbrauchter Schleifen mit Verrechnung gegen neue Schleifen des aktuellen Jahres und/oder Rückerstattung des Kaufpreises.

1.5. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. April 2000 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, weil die gegenständliche Gebührenvorschreibung entsprechend der geltenden AbfallgebührenO erfolgt sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1994 beziehungsweise vom 25. Oktober 1995 auf Grund einer Ermächtigung nach § 1 Tir AbfallgebührenG und § 15 FAG 1997 eine Abfallgebührenordnung erlassen.

Die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühr sei unbestritten auf Basis dieser geltenden Abfallgebührenordnung erfolgt. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben (und habe dies die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet), dass bei der Vollziehung dieser Bestimmungen Fehler unterlaufen seien. Die Beschwerdeführerin vertrete vielmehr die Ansicht, dass die AbfallgebührenO dem TAWG widerspreche.

Die belangte Behörde sei im Vorstellungsverfahren bei der Prüfung eines Bescheides der obersten Gemeindebehörde nicht ermächtigt, einen gehörig kundgemachten Beschluss des Gemeinderates, der als ein an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichteter Verwaltungsakt im Sinne der Lehre und Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als Verordnung im Sinne des Art. 139 B-VG zu qualifizieren sei, die Anerkennung als gültige Norm zu versagen. Während ihrer Geltung sei eine Verordnung anzuwenden.

Betreffend die Bedenken gegen die AbfallgebührenO sei jedoch auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 15 Abs. 2 lit. c TAWG habe die Müllabfuhrordnung die Anzahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen beziehungsweise auf die Art des Betriebes festzulegen. Das Mindestbehältervolumen von 10 l pro Einwohner und Woche gemäß § 3 Abs. 3 der Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde sei als relativ hoch anzusehen. Als Richtgröße werde derzeit seitens der belangten Behörde ein Mindestbehältervolumen betreffend den Restmüll von 5 l pro Einwohner und Woche vorgegeben. In der Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde fehle jedoch ein Mindestbehältervolumen für den Bioabfall. Die Richtgröße hiefür betrage 3 l pro Einwohner und Woche.

Da das Mindestbehältervolumen im TWAG nicht ausdrücklich geregelt sei, sei der Gemeinde in diesem Bereich durch den Gesetzgeber eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt.

Wie aus diesen Ausführungen erkennbar, liege das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Problem nicht in der AbfallgebührenO, sondern in der Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde, da in dieser das Mindestbehältervolumen festgelegt worden sei.

Ein Zweipersonenhaushalt habe in der mitbeteiligten Gemeinde im Jahr einerseits S 924,-- für die Grundgebühr und andererseits S 686,-- für 14 Entleerungen zu bezahlen. Der Gesamtbetrag von S 1.610,-- für einen Zweipersonenhaushalt erscheine nicht als exzessiv. Würde bei gleicher Gebührenhöhe das Volumen der Mülltonne verkleinert, so wäre die gesamte Diskussion über die Richtigkeit der Gebührenvorschreibung hinfällig.

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 seien die Gemeinden ermächtigt, für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen Gebühren bis zu einem Ausmaß einzuziehen, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung der Einrichtung oder Anlage sowie für Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteige. Durch diese Festlegung auf das "doppelte Jahreserfordernis" sei davon auszugehen, dass die derzeitige Gebührenhöhe diesem Erfordernis entspreche.

Trotz der in der Vorstellung ausgeführten Bedenken vertrete daher die Aufsichtsbehörde die Ansicht, dass die AbfallgebührenO den Grundsätzen des im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 zu lesenden TWAG entspreche. Die Beschwerdeführerin sei daher durch die Gebührenvorschreibung nicht in Rechten verletzt worden.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2002, B 1188/00-7, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In ihrer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, jeweils durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend.

1.9. Hiezu führte der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss aus, vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zu diesen Rechten und im Hinblick darauf, dass die von der Beschwerde angegriffene Verordnung in der weitgefassten Ermächtigung des § 5 Tir AbfallgebührenG Deckung finde, lasse das Vorbringen der Beschwerdeführerin die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.10. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Ausübung des Aufsichtsrechts des Landes Tirol und im subjektiven Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Abfallgebühr verletzt. Die Vorschreibung der Abfallgebühr sei gesetzwidrig erfolgt, weil die Abfallgebühr für das Objekt der Beschwerdeführerin "nicht den gesetzlichen Voraussetzungen" entspreche. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid auf die AbfallgebührenO der mitbeteiligten Gemeinde stütze, welche nie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterzogen worden sei und daher als absolut nichtig zu behandeln gewesen wäre. Die AbfallgebührenO und die Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde seien der Tiroler Landesregierung nie zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt worden. Die belangte Behörde wäre auf Grund der fehlenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Verordnungen sowie auf Grund der inhaltlichen Bedenken verpflichtet gewesen, die Verordnungen als nichtig zu behandeln und daher nicht anzuwenden. Die Abgabenvorschreibung entbehre daher der gesetzlichen Grundlage. Des Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Art der Gebührenfestsetzung in der AbfallgebührenO, die weder dem Abfallgesetz noch dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, nämlich dessen Grundsatz der Abfallvermeidung, entspreche, und wiederholt insofern die bereits im Abgabenverfahren und im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken gegen die angewendeten Rechtsgrundlagen.

1.11. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Abfallgebührengesetzes (Tir AbfallgebührenG), LGBl. Nr. 36/1991, lauten:

"§ 1

Ermächtigung der Gemeinden

Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes,

der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung

entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

§ 2

Festsetzung der Abfallgebühren

(1) Die Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, daß ...

§ 3

Arten und Höhe der Gebühren

(1) Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

(2) Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs. 2, 3 und 4 entspricht.

§ 4

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr ist nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

§ 5

Weitere Gebühr

(1) Die weitere Gebühr ist nach Merkmalen festzusetzen, die sich auf die auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und das Gewicht der Abfälle.

(...)

§ 7

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind

solche des eigenen Wirkungsbereiches."

2.2. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG), LGBl. Nr. 50/1990, gilt für die Abfallwirtschaft (unter anderem) der Grundsatz, dass die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte so gering wie möglich zu halten sind.

2.3. Die Bestimmungen der Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde (AbfallgebührenO) auf Grund der Gemeinderatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1994 und 25. Oktober 1995 lauteten (Hervorhebungen im Original):

"§ 1

Abfallgebühren

1. Die Gemeinde hebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen entsteht, Gebühren ein.

Die Abfallgebühren werden als Grundgebühr und als weitere Gebühr, die nach dem anfallenden Müllaufkommen berechnet wird, eingehoben.

§ 2

Gebührenanspruch

1.

...

2.

...

Die jährliche Grundgebühr incl. Umsatzsteuer und die Mindestanzahl der Müllschleifen wird, wie folgt, festgesetzt:

(Mindestschleifenanzahl bezogen auf 110 ltr. Abfalltonne)

a) Haushalte

Grundgebühr

Schleifen

Einpersonenhaushalt

S 660,--

10

Zweipersonenhaushalt

S 924,--

14

Dreipersonenhaushalt

S 1122,--

17

Vierpersonenhaushalt

S 1254,--

19

Fünfpersonenhaushalt

S 1320,--

20

für jede weitere Person zuzüglich

S 80,--

1

(...)

§ 3

Weitere Gebühren

1. Für den Abtransport des Hausmülls (Restmüll) wird nach Müllanfall und damit nach Inanspruchnahme der Transport- und Deponiekosten eine weitere Gebühr eingehoben (Entleerungsgebühr). Die weitere Gebühr ist der Gemeinde im voraus in Form von Wertschleifen zu entrichten.

...

Die Entleerungsgebühr wird, wie folgt, festgelegt:

a) Behälter mit 90 bis 110 Liter

S 49,00 incl. Mwst.

..."

Die Abfallgebührenordnung in dieser am 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Fassung, die nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften im Beschwerdefall anzuwenden ist, wurde nach dem vorgelegten Verwaltungsakt am 3. Februar 1997 ausgehängt und am 18. Februar 1997 wieder abgenommen. Die Verordnung in der Fassung des Beschlusses vom 27. April 2000 wurde am 5. Mai 2000 ausgehängt und am 22. Mai 2000 wieder abgenommen.

2.4. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a der im Beschwerdefall anzuwenden Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde erfolgte die Sammlung des Haushaltsmülls grundsätzlich in Müllbehältern mit einem Fassungsvermögen von 90 bis 110 Liter (Mülltonne).

2.5. Gemäß § 114 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung in ihrer bei Kundmachung dieser Verordnung in Kraft gestandenen Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 4/1964 (im Folgenden: TGO) hat die Gemeinde die von ihrim eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Letztere hat gemäß Abs. 2 leg. cit. gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben.

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen ihre bereits im Verwaltungsverfahren gegen die AbfallgebührenO geäußerten Bedenken. Sie wendet sich damit der Sache nach ausschließlich gegen die der Abgabenvorschreibung zu Grunde liegende Verordnung, deren Gesetzmäßigkeit sie bezweifelt. Mit der Behauptung, in ihrem Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Abfallgebühr verletzt zu sein, umschriebe die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nur dann einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen geltend machte (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0450). Dies ist jedoch im Beschwerdefall nicht der Fall.

Die Beschwerdeausführungen suchen einzig und allein darzutun, weshalb die von der Behörde der Gebührenvorschreibung zu Grunde gelegte AbfallgebührenO nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Das Beschwerdevorbringen läuft darauf hinaus, dass eine Rechtsverletzung deshalb vorliege, weil die angewendete Verordnung nicht in der Form, in der sie erlassen wurde, ergehen hätte dürfen.

Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die Beschwerdeführerin allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der ihres Erachtens dem Tir AbfallgebührenG widersprechenden AbfallgebührenO verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

Am Inhalt dieser Rechtsverletzungsbehauptung vermag auch der in der Beschwerde erfolgte Hinweis auf eine allfällige Verletzung einer Mitteilungspflicht der Gemeinde gegenüber der Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 B-VG nichts zu ändern, wie sich aus dem hg. Beschluss vom 18. März 2002, Zl. 99/17/0439, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ergibt (vgl. in gleichem Sinne auch den hg. Beschluss vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062, der ebenfalls eine Vorschreibung nach der Abfallgebührenordnung der auch hier mitbeteiligten Gemeinde betrifft). Vor dem Hintergrund der Ausführungen in diesem Beschluss, wonach eine allfällige Verletzung der in Rede stehenden Mitteilungspflicht keinen Mangel der ordnungsgemäßen Kundmachung der bereits erlassenen Verordnung bewirken kann (vgl. hiezu auch den oben wiedergegebenen Regelungsgehalt des § 114 TGO), zeigt eine derartige Behauptung nicht einmal die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Anwendung einer (im Beschwerdepunkt allenfalls irrtümlich als "Gesetz" bezeichneten) nicht gehörig kundgemachten Verordnung auf. Gleiches gilt für die Behauptung, die Kundmachung der Verordnung sei deshalb nicht gehörig, weil sie durch den Bürgermeister in eigenem Namen erfolgt wäre, weil die Präambel dieser Verordnung ausdrücklich auf eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat Bezug nimmt, als dessen Vorsitzender der Bürgermeister die Kundmachung vorgenommen hat.

Soweit die Beschwerde aber gegen die Abgabenfestsetzung eine behauptete Gesetzwidrigkeit der AbfallgebührenO der mitbeteiligten Gemeinde einwendet, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. nur den hg. Beschluss vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0483, mit weiteren Nachweisen, sowie den ebenfalls die AbfallgebührenO der mitbeteiligten Gemeinde betreffenden hg. Beschluss vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt.

2.6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

2.7. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen Wien, am 31. Juli 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170049.X00

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten