TE Vwgh Erkenntnis 2003/8/8 2001/04/0247

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Veröffentlicht am 08.08.2003
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Index

58/02 Energierecht;

Norm

MinroG 1999 §1 Z11;
MinroG 1999 §1 Z5;
MinroG 1999 §3;
MinroG 1999 §4;
MinroG 1999 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der H & Co KG in T, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. November 2001, Zl. WST1-BA-0126, betreffend Auftrag nach dem MinROG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 178 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinROG) aufgetragen, das unbefugte Gewinnen von Schotter (grundeigener mineralischer Rohstoff) auf den Grundstücken Nr. 6/1 und 886, KG T., und zwar im Bereich einer planlich näher beschriebenen Fläche sofort einzustellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erwähnten Grundstücke befänden sich innerhalb des ausgedehnten Kieskörpers des Tullner Feldes, der von Krems bis Stockerau reiche. Dabei handle es sich um Ablagerungen der Donau und deren Zubringer, die hier ab der jüngeren Eiszeit stattgefunden hätten. Der Kies bestehe überwiegend aus silikatischen Gesteinen; es handle sich um grundeigene mineralische Rohstoffe. Beim Schotterabbau der beschwerdeführenden Partei auf den erwähnten Grundstücken handle es sich um den Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe, der nur unter der Voraussetzung eines rechtskräftig erteilten Gewinnungsbetriebsplanes zulässig sei. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass der abgebaute Schotter (u.a.) zur Asphaltherstellung nach Traismauer verbracht worden sei. Ein von der N. Labor GesmbH erstelltes Gutachten, das dem Schotter Frostsicherheit attestiere, sei offensichtlich Voraussetzung für eine weitere - näher beschriebene - Materiallieferung durch die beschwerdeführende Partei gewesen. Das grundsätzliche Ziel der Abbaumaßnahmen der beschwerdeführenden Partei sei der planmäßige Abbau der Erdkruste zur Schottergewinnung. Ein von der beschwerdeführenden Partei behaupteter "Bodentausch", bei dem Schotter lediglich im Zusammenhang mit Eingriffen in die Erdkruste als Nebenprodukt anfalle, sei im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Die Schotterentnahmen durch die beschwerdeführende Partei könnten nur als "konsenslose Nassbaggerung" bezeichnet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben des ihr erteilten Auftrages verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass der Begriff "Schotter" für sich genommen noch keine eindeutige Zuordnung zu den mineralischen Rohstoffen erlaube; vielmehr hätte diesbezüglich zuvor die Qualität des Materials festgestellt werden müssen. Die belangte Behörde habe zu dieser Frage weder einen Sachverständigen beigezogenen, noch verfüge sie selbst über entsprechende Fachkenntnisse. Es bestehe daher keine mängelfreie Grundlage für die Annahme der belangten Behörde, der auf den Grundstücken Nr. 6/1 und 866, KG T., befindliche Schotter sei als "grundeigener mineralischer Rohstoff" anzusehen. Derartiges sei auch aus dem Gutachten der N. Labor GesmbH, das überdies weder Aktenbestandteil noch der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht worden sei, nicht zu entnehmen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass es sich beim Schotterabbau auf den erwähnten Grundstücken nicht um den Abbau "grundeigener mineralischer Rohstoffe" handle. Selbst wenn aber diese Annahme der belangten Behörde zutreffe, so biete § 178 Abs. 1 MinROG die Rechtsgrundlage für einen behördlichen Auftrag lediglich dann, wenn der Bergbauberechtigte die im § 174 Abs. 1 MinROG genannten Rechtsvorschriften außer Acht gelassen habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass kein Gewinnungsbetriebsplan vorgelegt oder genehmigt worden sei und zitiere § 80 MinROG. Sie lasse aber völlig offen, in welchem Zusammenhang § 80 zu § 174 Abs. 1 MinROG stehe.

Gemäß § 1 Z. 5 Mineralrohstoffgesetz (MinROG) ist unter einem "mineralischen Rohstoff" jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon zu verstehen, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen.

Ein "grundeigener mineralischer Rohstoff" ist gemäß § 1 Z. 11 MinROG ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist.

Die im Berggesetz getroffene Unterscheidung zwischen grundeigenen mineralischen Rohstoffen, die dem Berggesetz uneingeschränkt unterlagen und sonstigen mineralischen Rohstoffen, die den Regelungen des Berggesetzes nur teilweise unterlagen, wurde vom MinROG nicht übernommen. Vielmehr sind alle mineralischen Rohstoffe, die nicht zu den im § 3 MinROG aufgezählten "bergfreien mineralischen Rohstoffen" und nicht zu den im § 4 MinROG aufgezählten "bundeseigenen mineralischen Rohstoffen" gehören, "grundeigene mineralische Rohstoffe" (vgl. § 5 MinROG).

Musste daher vor Anwendung der entsprechenden Regelungen des Berggesetzes eine Zuordnung des Materials zu den "grundeigenen mineralischen Rohstoffen" oder zu den "sonstigen mineralischen Rohstoffen" erfolgen, ist diese Unterscheidung nach dem MinROG nicht erforderlich.

Der Schotterabbau der beschwerdeführenden Partei kann zwanglos als Abbau "grundeigener mineralischer Rohstoffe" im Sinn des § 5 MinROG angesprochen werden. Dass "Schotter" unter die Begriffe "Mineral", "Minderalgemenge" bzw. "Gestein" fällt, ist nämlich von vorneherein nicht zweifelhaft. Dafür, dass es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei abgebauten Schotter um bergfreie oder bundeseigene mineralische Rohstoffe gehandelt habe, besteht keinerlei Anhaltspunkt; diese Annahme kommt von vorneherein nicht in Betracht. Eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Qualität des abgebauten Schotters bedurfte es schließlich nicht, weil die Qualität des Materials kein Kriterium für die Zuordnung zu den "grundeigenen mineralischen Rohstoffen" darstellt.

Soweit die beschwerdeführende Partei noch meint, die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ohne genehmigten Gewinnungsbetriebsplan ermächtige die Behörde nicht, die Einstellung dieser Gewinnung zu verfügen, übersieht sie, dass § 178 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 MinROG die Behörde ermächtigt, bei Verstoß gegen das MinROG dem Bergbauberechtigten aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben und dass gemäß § 80 Abs. 1 letzter Satz MinROG vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes mit dem Gewinnen nicht begonnen werden darf.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. August 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040247.X00

Im RIS seit

09.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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