TE Vwgh Erkenntnis 2003/8/13 2002/11/0142

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

BSE-Einfuhrverbot Deutschland 2000 Art1 Z4;
BSE-Einfuhrverbot Deutschland 2000 Art4;
TSG 1909 §2c idF 1998/I/066;
TSG 1909 §5 Abs1 idF 1998/I/066;
TSG 1909 §64 idF 2001/I/098;
VStG §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in M, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Juni 2001 (richtig 2002), Zl. 1-0433/01/K3, betreffend Übertretung des Tierseuchengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 26. April 2001 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 64 Tierseuchengesetz in Verbindung mit Art. I Z. 4 der am 21. Dezember 2000 veröffentlichten Kundmachung über Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der BSE aus Deutschland vom 21. Dezember 2000 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (EUR 1.453,46) verhängt. Ihm wurde angelastet, folgende

Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Fahrzeug: M

Tatzeit: 22.12.2000, 13.15 Uhr

Tatort: Dornbirn, A 14/Rheintalautobahn, Rastplatz Dornbirn-Nord, Rtg. Feldkirch

Sie sind als gemäß § VStG verantwortliches, zur Vertretung der Fa. M. Frucht Handels-GmbH, Y. & Söhne, D München, nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer), dafür verantwortlich, dass die genannte Firma der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verfügung des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen, GZ. 30.517/44-IX/10/00, zur Verhinderung der Einschleppung der Bovinen Spongiformen Encephalopathie (BSE) aus Deutschland - kundgemacht in den Amtlichen Veterinärnachrichten 11a vom 21.12.2000 - zuwidergehandelt hat, indem von der genannten Firma entgegen dem Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens von frischem Fleisch gemäß Richtlinie 64/433/EWG, Fleischerzeugnissen und Fleisch-Fertiggerichten und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Richtlinie 77/99/EWG und Faschiertem oder Fleischzubereitungen gemäß Richtlinie 94/65/EWG, von Rindern mit Herkunft oder Ursprung aus Deutschland nach Österreich, am 22.12.2000 mit dem Kleinlastkraftwagen M (D) (Lenker Y.R.) Fleischerzeugnisse gemäß Richtlinie 77/99/EWG, nämlich 6 Packungen 'EFEPASA Kang. & Parm. Wurst' und 10 Packungen 'EGE Kangal & Parmak Wurst' (jeweils als Kartons mit je 18 Kleinpackungen Wurst zu je 3 Paaren), bestehend aus Rindfleisch, Lammfleisch, Rinderfleischfett sowie diversen Zutaten, von Deutschland nach Österreich verbracht wurden (Empfänger: Fa. O. GmbH, Dornbirn). Die Anhaltung erfolgte am 22.12.2000 um 13.15 Uhr auf dem Autobahnrastplatz Dornbirn-Nord der A14/Rheintalautobahn."

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, in der er geltend machte, die die Kundmachung der Verfügung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 21. Dezember 2000 enthaltenden Amtlichen Veterinärnachrichten seien frühestens am 22. Dezember 2000 versendet worden, sodass er frühestens am 23. Dezember 2000 die Möglichkeit gehabt habe, sich von der herangezogenen Strafnorm Kenntnis zu verschaffen. Die Bestrafung verstoße daher gegen das Rückwirkungsverbot im Sinne des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 EMRK. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Erlassung der Verordnung vom 21. Dezember 2000 und der Tatzeit kein Verschulden anzulasten. Selbst wenn das Einfuhrverbot bereits am 21. Dezember 2000 in Kraft getreten wäre, wäre ein relevanter Verbotsirrtum anzunehmen. Einem ausländischen Kleinunternehmer könne nicht als Verschulden angelastet werden, dass er das selbst in Juristenkreisen unbekannte Verordnungsblatt "Veterinärmedizinische Nachrichten" nicht kenne, insbesondere zumal ihm der rechtzeitige Zugang zu diesem Medium überhaupt nicht möglich gewesen sei. Es fehlten zudem Feststellungen darüber, wann der Grenzübertritt erfolgt sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Zustelltour bereits in den Nachtstunden begonnen habe, sei nicht auszuschließen, dass der Grenzübertritt noch am 21. Dezember 2000 erfolgt sei. Der Bescheid enthalte lediglich Feststellungen dazu, wann der Fahrer der M. GmbH in Österreich mit den inkriminierten Waren betreten worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass als Übertretungsnorm § 64 Tierseuchengesetz in Verbindung mit Art. I Z. 4 der Verfügung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 21. Dezember 2000, GZ. 30.517/44-IX/10/00, zur Verhinderung der Einschleppung der Bovinen Spongiformen Encephalopathie (BSE) aus Deutschland anzusehen sei.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Verfügung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sei am 21. Dezember 2000 in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht worden. Diese Form der Kundmachung sei in § 43 Abs. 3 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998 vorgesehen. Die Kundmachung der Verfügung sei somit in einem amtlichen Verlautbarungsorgan erfolgt, das für die Verlautbarung dieser Verfügung bestimmt gewesen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt sei nicht die Beladung des Lkws und die Ausstellung der Frachtpapiere, sondern der des innergemeinschaftlichen Verbringens, nämlich des Einbringens der Waren aus Deutschland nach Österreich. Der Zeuge M. habe angegeben, dass er die Waren am Tag vor der Auslieferung, somit am 21. Dezember 2000 bestellt habe. Der Zeuge A. habe angegeben, dass er erst nach der Anhaltung durch die Zollfahndung die Lkw-Lenker angewiesen habe, die dem Verbot unterliegenden Waren nicht auszuliefern; in der Folge habe er die Firma O. verständigt. Auch der Zeuge O., für dessen Unternehmen die Ware bestimmt gewesen sei, habe ausgeführt, dass er von dem Verbringungsverbot erstmals von dem Veterinärarzt, der zusammen mit den Zollwachebeamten und dem Lenker der Lieferfirma damals zu ihm gekommen sei, Kenntnis erlangt habe. Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 5 Abs. 2 VStG berufe, sei ihm entgegen zu halten, dass für einen Unternehmer grundsätzlich die Verpflichtung bestehe, sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend das innergemeinschaftliche Verbringen von Sendungen laufend vertraut zu machen. Auf Grund der damals geführten öffentlichen Diskussion betreffend ein allfälliges Verbringungsverbot wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich über ein Verbringungsverbot rechtzeitig zu informieren, zumal die Öffentlichkeit vor dem Tatzeitpunkt über das Inkrafttreten der Verbringungsbeschränkung informiert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/1998, hinsichtlich der in § 64 genannten Geldstrafe in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund, BGBl. I Nr. 98/2001) maßgeblich:

"§ 2c. Der Bundeskanzler (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.

...

Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen

§ 5. (1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundeskanzler (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), soweit dies zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.

...

§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft."

Weiters sind folgende Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, von Bedeutung:

"Kundmachungen in den 'Amtlichen Veterinärnachrichten'

§ 3. In die im 2. und 3. Teil dieser Verordnung als Kundmachungsorgan vorgesehenen 'Amtlichen Veterinärnachrichten' kann beim Bundeskanzleramt (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), zu den Amtsstunden Einsicht genommen werden. Die einzelnen Nummern dieser Druckschrift können beim Bundeskanzleramt (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), gegen Kostenersatz auch käuflich erworben werden.

...

Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren

§ 43. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist außerdem verboten, wenn und soweit

1. Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte auf Grund einer nach Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG beschlossenen Maßnahme oder

2. Waren und Gegenstände auf Grund einer nach Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossenen Maßnahme

vom innergemeinschaftlichen Verbringen von der EU oder von einem Mitgliedstaat der EU ausgeschlossen worden sind.

(2) Der Bundeskanzler (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 sowie deren Aufhebung in den 'Amtlichen Veterinärnachrichten' kundzumachen.

(3) Der Bundeskanzler (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Erlassung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 durch Kundmachung in den 'Amtlichen Veterinärnachrichten' untersagen, wenn ihm ein Seuchenausbruch in einem anderen Staat amtlich zur Kenntnis gebracht wurde und wenn dieses Verbot zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich notwendig ist."

Seit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, gehören Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.

Die Sondernummer 11a der Amtlichen Veterinärnachrichten vom 21. Dezember 2000 enthält folgende Kundmachung:

"KUNDMACHUNG

Gemäß §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes RGBl. 177/1909 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und gemäß § 43 Abs. 3 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999, sowie ... wird zur Verhinderung der Einschleppung der Bovinen Spongiformen Encephalopathie (BSE) aus Deutschland verfügt:

Artikel I

Das innergemeinschaftliche Verbringen von

1.

lebenden Rindern jeden Alters,

2.

Rinderembryonen,

3.

Rindersamen,

4.

frischem Fleisch gemäß Richtlinie 64/433/EWG, Fleischerzeugnissen und Fleisch-Fertiggerichten und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Richtlinie 77/99/EWG und Faschiertem oder Fleischzubereitungen gemäß Richtlinie 94/65/EWG von Rindern

mit Herkunft oder Ursprung aus Deutschland nach Österreich

ist verboten.

...

Artikel III

Zuwiderhandlungen gegen diese Kundmachung werden gemäß den Bestimmungen des § 64 des Tierseuchengesetzes geahndet.

Artikel IV

Diese Verfügung tritt mit 21.12.2000 in Kraft."

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 übermittelte das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen die Kundmachung zur Kenntnis und weiteren Veranlassung an alle Landeshauptmänner.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Lieferung der M. GmbH, deren Kleinlastwagen am 22. Dezember 2000 um 13.15 Uhr auf einem näher bezeichneten Autobahnrastplatz der A 14 im Sprengel der Erstbehörde kontrolliert wurde, auch Wurstwaren enthielt, deren Bestandteile unter anderem Rindfleisch und Rinderfleischfett waren. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen, wann und über welchen Grenzübergang diese Waren von Deutschland nach Österreich verbracht worden sind.

Das in Art. I der Kundmachung vom 21. Dezember 2000 enthaltene Verbringungsverbot ist zufolge Art. IV der Kundmachung bereits am 21. Dezember 2001 in Kraft getreten. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unter anderem auf diese Bestimmung beruft sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde, und zwar aus folgenden Erwägungen mit Erfolg:

Unabhängig davon, ob das Verbringen der Ware von Deutschland nach Österreich noch am 21. Dezember 2000 erfolgt ist - wie dies in der Berufung für möglich gehalten wurde - oder ob dies am Vormittag des 22. Dezember 2000 geschehen ist, ist davon auszugehen, dass die Tat jedenfalls nicht wesentlich nach jenem Zeitpunkt begangen wurde, in dem die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständigen Behörden durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen von der Kundmachung in Kenntnis gesetzt wurden. Bei dieser Sachlage muss die mangelnde Kenntnis des in München ansässigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin von dem Verbringungsverbot zur Tatzeit als unverschuldet angesehen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in den Tagen zuvor von der Absicht, ein Verbringungsverbot zu erlassen, in den Medien berichtet wurde. Dieser Umstand kann für den Zeitraum, für den man mangelndes Verschulden annehmen kann, von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall liegt aber die Tat jedenfalls so knapp nach der Kundmachung, dass von einer Sorgfaltsverletzung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Berichterstattung in den Medien nicht gesprochen werden kann. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der belangten Behörde nichts, dass nach der hg. Rechtsprechung ein Unternehmer sich mit den für den Betrieb des Unternehmens maßgeblichen Rechtsvorschriften laufend vertraut zu machen hat. Entscheidend für das Fehlen des Verschuldens ist der oben dargestellte zeitliche Ablauf. Dem von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0311, lag ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden Sachverhalt in der entscheidenden Frage nicht vergleichbar ist, weil die Frage, ob dem Normadressaten die Kenntnis einer Vorschrift aus zeitlichen Gründen überhaupt zumutbar ist, sich in jenem Verfahren gar nicht gestellt hat. In jenem Beschwerdeverfahren ging es um die Frage, ob sich der Unternehmer auf die Auskunft seines Rechtsfreundes betreffend den Inhalt von Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verlassen durfte. Die Auffassung der belangten Behörde, den Beschwerdeführer treffe an der Unkenntnis des Verbringungsverbotes Verschulden, erweist sich nach dem Gesagten als verfehlt.

Die belangte Behörde hat weiters nicht berücksichtigt, dass die erstinstanzliche Behörde offensichtlich örtlich unzuständig gewesen ist. Der strafrechtlich relevante Verstoß gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2000 besteht im Verbringen der genannten Produkte aus Deutschland nach Österreich. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist im gegebenen Zusammenhang daher, im Sprengel welcher Behörde die Grenze überschritten wurde. Da der Sprengel der Erstbehörde nicht an Deutschland grenzt und das Verbringen mit einem Klein-Lkw erfolgt ist, kann die strafbare Handlung nicht im Sprengel der Erstbehörde begangen worden sein. Da die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht wahrgenommen hat, hat sie auch aus diesem Grund ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes ein darüber hinausgehender Kostenersatz, etwa für Umsatzsteuer, nicht vorgesehen ist.

Wien, am 13. August 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110142.X00

Im RIS seit

15.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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