TE Vfgh Beschluss 2000/6/13 B1910/98

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
FremdenG 1997 §19 Abs1
FremdenG 1997 §23 Abs1
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung infolge Zuerkennung einer Niederlassungsbewilligung gemäß FremdenG 1997; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1998 wurde dem Devolutionsantrag vom 19. Dezember 1997 auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung stattgegeben und unter einem der Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß §10 Abs2 Z5 FremdenG abgewiesen. Dieser Bescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. römisch eins. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1998 wurde dem Devolutionsantrag vom 19. Dezember 1997 auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung stattgegeben und unter einem der Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß §10 Abs2 Z5 FremdenG abgewiesen. Dieser Bescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2000 mit, daß sie sich als klaglosgestellt erachtet, da ihr inzwischen eine Niederlassungsbewilligung gemäß §23 Abs1 FremdenG 1997 erteilt worden war.

II. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 12503/1990, 14926/1997) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden sei. römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 12503/1990, 14926/1997) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden sei.

Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung vor. Das Verfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

III. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung durch den Landeshauptmann von Niederösterreich der beim Verfassungs-gerichtshof angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 9553/1982). römisch drei. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung durch den Landeshauptmann von Niederösterreich der beim Verfassungs-gerichtshof angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus vergleiche VfSlg. 9553/1982).

IV. Diese Entscheidungen wurden gem. §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen. römisch vier. Diese Entscheidungen wurden gem. §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1910.1998

Dokumentnummer

JFT_09999387_98B01910_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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