TE Vfgh Beschluss 2000/6/13 B1910/98

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
FremdenG 1997 §19 Abs1
FremdenG 1997 §23 Abs1
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung infolge Zuerkennung einer Niederlassungsbewilligung gemäß FremdenG 1997; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1998 wurde dem Devolutionsantrag vom 19. Dezember 1997 auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung stattgegeben und unter einem der Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß §10 Abs2 Z5 FremdenG abgewiesen. Dieser Bescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2000 mit, daß sie sich als klaglosgestellt erachtet, da ihr inzwischen eine Niederlassungsbewilligung gemäß §23 Abs1 FremdenG 1997 erteilt worden war.

II. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 12503/1990, 14926/1997) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden sei.

Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung vor. Das Verfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

III. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung durch den Landeshauptmann von Niederösterreich der beim Verfassungs-gerichtshof angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 9553/1982).

IV. Diese Entscheidungen wurden gem. §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1910.1998

Dokumentnummer

JFT_09999387_98B01910_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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