RS OGH 1983/6/30 6Ob590/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1983
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Norm

ZPO §6
ZPO §179
ZPO §496 Abs1 Z1
ZPO §503 C1a
  1. ZPO § 179 heute
  2. ZPO § 179 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 179 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 179 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat das Erstgericht neues Vorbringen zurückgewiesen, und sich deshalb nicht mit der materiellen Berechtigung der eingewendeten Gegenforderung befaßt, liegt ein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens vor, wenn das Berufungsgericht sich ohne vorherige abschließende Erledigung der prozeßualen Frage mit der sachlichen Berechtigung der aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzforderung der beklagten Parteien befaßt und infolge Verneinung dieser Frage die vom Erstgericht angenommene Verschleppungsabsicht dahingestellt bleiben läßt.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0035284 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 590/83
    Entscheidungstext OGH 30.06.1983 6 Ob 590/83

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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