TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/3 2000/03/0078

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

FMGebO §11 Abs3;
FMGebO §13 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. J S in W, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 16. Februar 2000, Zl. 100025/IV-JD/00, betreffend Fernsprechgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der gemäß § 73 AVG zur Entscheidung zuständig gewordene Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wies mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, den Einspruch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 1993 gegen den Zahlungsauftrag der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Fernmeldebehörde vom 22. Jänner 1993 ab.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit der "Fernmeldegebühren-Rechnung 11/92" seien dem Beschwerdeführer Gesprächsgebühren im Ausmaß von insgesamt 18.360 Gebührenimpulsen für den Ablesezeitraum von 10. August 1992 bis 8. Oktober 1992, das seien S 15.476,90 vorgeschrieben gewesen. Der gegen diese Rechnung mit Schreiben vom 18. Dezember 1992 eingebrachte Einspruch, in welchem der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten habe, die genannte Fernmeldegebührenrechnung wäre wesentlich überhöht und würde daher nicht dem tatsächlichen Gebrauch entsprechen, weshalb "diese enorme Gebührensteigerung" auf Ursachen zurückzuführen sein müsste, die nicht im Bereich des Beschwerdeführers liegen würden, sondern vielmehr auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen sein müssten, sei von der besagten Post- und Telegraphendirektion mit Zahlungsauftrag (Bescheid) vom 22. Jänner 1993 abgelehnt worden, weil sowohl die veranlasste Überprüfung der für die Gebührenerfassung maßgeblichen technischen Einrichtungen als auch die genaue Kontrolle der Gebührenrechnung weder ein technisches Gebrechen noch einen Verrechnungsfehler ergeben habe. Auf Grund des gegen diesen Zahlungsauftrag eingebrachten Einspruchs vom 12. Februar 1993 sowie des "Antrages auf Neuberechnung der Gesprächsgebühren 11/92" vom 11. September 1992 sei eine neuerliche Prüfung des für den Ablesezeitraum maßgeblichen Zählerstandes veranlasst worden. Diese Prüfung habe ergeben, dass dem Fernmeldegebührenamt Wien weder bei der Ablesung der auf Film festgehaltenen Zählerstände noch bei Erstellung der Eingabekriterien in die elektronische Datenverarbeitung oder deren Auswertung ein Fehler unterlaufen sei. Der der Fernmeldebehörde zur Verfügung stehende Amtssachverständige habe am 15. Oktober 1993 ein Gutachten "betreffend Vorliegen eines gebührenbeeinflussenden Fehlers für den Fernsprechanschluss ... im Zeitraum vom 10.8.92 bis 8.10.92" erstellt. Folgender Befund sei aufgenommen worden:

"Eine genaue Prüfung des der Teilnehmerstelle zugeordneten Zählwerkes und der damit in Verbindung stehenden technischen Amts- und Teilnehmereinrichtungen wurde vorgenommen. Bei diesen Überprüfungen wurden keine Fehler festgestellt.

.. In der Zeit vom 7. April 1993 bis 20. April 1993 wurde eine Vergleichszählung mittels Zählervergleichseinrichtung mit Diskettenspeicher vorgenommen. Dabei wurden insgesamt 5 219 Gebührenimpulse registriert; hievon wurden Gespräche zum Ortstarif mit insgesamt 730 Gebührenimpulsen und 152 Gespräche zum Ferntarif mit insgesamt 4 489 Gebührenimpulsen registriert (u.a. zu MDW und zu Erotiknummern auf den NL Antillen und den Cayman Inseln).

Bei dieser Vergleichszählung und bei einer Zählwerksüberprüfung wurde die einwandfreie Funktion der Tarifimpulsabgabe bzw. -aufnahme durch das Zählwerk festgestellt. Im gegenständlichen Verrechnungszeitraum wurden an den für die Erfassung maßgeblichen Einrichtungen keine Arbeiten durchgeführt.

Zu den Angaben des Teilnehmers, daß Abbrucharbeitern (gemeint wohl: Abbrucharbeiten) auf dem Nachbargrundstück, über welches die Telefonleitungen laufen, zeitlich genau mit der abnormen Zunahme der Gebühreneinheiten zusammenfielen, wird festgestellt, daß keinerlei Eingriffe oder Beschädigungen der Leitungsführung festgestellt wurden."

Die gutachtliche Beurteilung durch den genannten Amtssachverständigen ergebe, dass im angeführten Verrechnungszeitraum ein gebührenbeeinflussender Fehler nicht aufgetreten sei. Die Übernahme der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4. Jänner 1994 sei vom Beschwerdeführer am 11. Jänner 1994 bestätigt worden. Dabei sei dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen für die Stellungnahme eingeräumt worden, weiters sei mit dieser Verständigung darauf hingewiesen worden, dass aus den beeinspruchten Fernmeldegebühren-Rechnung Gebühren in der Höhe von S 13.476,90 aushaften würden.

Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 1994 mitgeteilt, dass er "noch immer nicht Stellung nehmen" könnte, weil er die Unterlagen über die angewählten Telefonnummern nicht erhalten hätte. Eine Aktennotiz des besagten Amtssachverständigen besage, dass diese Unterlagen am 25. Februar 1994 übermittelt worden seien. Mit Schreiben vom 18. September 1997 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, über den Einspruch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 1993 eine Sachentscheidung zu fällen und diese seiner Kanzlei zuzustellen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 habe der Rechtsvertreter einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gestellt. Da die nach § 73 AVG vorgesehene Frist von sechs Monaten abgelaufen sei, sei der Devolutionsantrag zulässig. Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/03/0062, sei die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 49 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, und des § 125 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bundesgesetze anhängige Verwaltungsverfahren nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen seien, sei im Beschwerdefall die vor dem 1. April 1994 geltende Rechtslage zu Grunde zu legen. Die belangte Behörde sei hinsichtlich der Überprüfung des Sachverhalts auf die nach der Aktenlage vorliegenden Ermittlungen und Befunde der nunmehr säumigen Behörde angewiesen. Der Beschwerdeführer habe "zu der Beweisaufnahme" vom 4. Jänner 1994 offensichtlich keine Stellungnahme abgegeben, sodass "dieser Sachverhalt" der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt werde.

Gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung sei in jenen Fällen, in denen ein Fehler festgestellt werde, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zu Ungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, eine Neuberechnung durchzuführen. Nach Überprüfung der Aktenlage habe kein Anhaltspunkt dafür gefunden werden können, dass die in Rede stehende Überprüfung fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Ein Fehler im Sinn der genannten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung sei sohin nicht festgestellt worden.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 11 Abs. 3 der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, lautete:

"(3) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so ist für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zugrunde zu legen."

Gemäß § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung galt für Fernsprechgebühren im Selbstwählfernverkehr die gleiche Regelung.

2.2. Mit seinem Einwand, ihm sei während des gesamten (über acht Jahre dauernden) Verwaltungsverfahrens das Recht auf Parteiengehör verweigert worden, übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm (wie im angefochtenen Bescheid festgehalten) mit Schreiben vom 4. Jänner 1994 von der Fernmeldebehörde erster Instanz das Gutachten des Amtssachverständigen vom 15. Oktober 1993 übermittelt und ihm für eine Stellungnahme hiezu eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde. In diesem Gutachten wurde (wie sich ebenfalls aus der Wiedergabe des angefochtenen Bescheides oben unter 1.1. ergibt, u.a.) zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass Abbrucharbeiten auf dem Nachbargrundstück, über welches die Telefonleitungen gelaufen seien, zeitlich genau mit der abnormen Zunahme der Gebühreneinheiten zusammenfallen würden, festgehalten, dass keinerlei Eingriffe oder Beschädigungen der Leitungsführung festgestellt worden seien. Damit versagt auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm (entgegen den Feststellungen) "die Unterlagen zur Rufdatenerfassung" trotz mehrfacher Urgenz (die sich auf die Unterlagen über die angewählten Telefonnummern bezog) sowie die Gebührenrechnung von November 1992 nicht übermittelt worden seien, und er ohne diese Unterlagen, aus welchen sich insbesondere "die angewählten Nummern, die Ruforte und Zeiten" ergeben hätten, nicht in der Lage gewesen sei, eine "zielführende Stellungnahme zum Beweisaufnahmeergebnis" abzugeben. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass er zu dieser Gebührenrechnung im Verwaltungsverfahren ohnehin dahingehend Stellung nahm (vgl. die diesbezüglich unstrittigen Ausführungen im bekämpften Bescheid oben unter 1.1.), dass diese nicht dem tatsächlichen Gebrauch entsprechen würde und auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen wäre, und dabei (näher) auf Abbrucharbeiten am Nachbargrundstück hinwies. Ferner waren in dem dem Beschwerdeführer übermittelten Gutachten des Amtssachverständigen (auch) zwar allgemein gehaltene, aber doch derart spezifizierte Angaben über u.a. im Selbstwählfernverkehr angewählte Telefonnummern enthalten, dass er dazu (der Aufforderung entsprechend) hätte Stellung nehmen können, was er aber unterließ. Weiters hätten nähere Angaben über die angewählten Nummern, die Ruforte und Zeiten auch keinen zwingenden Schluss darauf zugelassen, dass die vom Beschwerdeführer vermuteten technischen Schwierigkeiten bzw. das von ihm vermutete technische Gebrechen vorgelegen hätten.

Die besagten Ausführungen im Gutachten vom 15. Oktober 1993 vermag die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass "der Geschäftscontainer, in dem sich der gegenständliche Telefonanschluss" befunden habe, an der Grenze zu dem besagten Nachbargrundstück gestanden habe, und dass "drei große Telefonleitungen auf dieses Grundstück, in die dort befindlichen Abrissgebäude" geführt hätten, sowie dass "ein Zählerkasten ...sich nicht auf dem Autoabstellplatz" befunden habe, "womit offensichtlich" werde, "dass die technischen Schwierigkeiten respektive das Gebrechen im Zusammenhang mit dem Abriss des Fabriksgebäudes am Nachbargrundstück zu suchen" gewesen seien, nicht zu entkräften, zumal es sich dabei um eine bloße Vermutung handelt, mit welcher ein konkreter Anhaltspunkt für einen bei der Fernsprechanlage (einschließlich der besagten Telefonleitungen bzw. dem genannten "Zählerkasten") bestehender Fehler nicht aufgezeigt wird. Dass dem Beschwerdeführer mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. Oktober 1992 mitgeteilt worden sei, dass keinerlei Anhaltspunkt für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen seinen Dienstnehmer wegen Verdachts der Erschleichung einer Leistung nach § 149 StGB im Zusammenhang mit dem Anstieg der Telefongebühren vorgelegen habe, lässt ebenfalls nicht zwingend darauf schließen, dass die vom Beschwerdeführer vermuteten technischen Schwierigkeiten bzw. das vermutete Gebrechen vorgelegen habe. Entgegen der Beschwerde war daher eine Einbeziehung des diesbezüglichen Aktes der Staatsanwaltschaft Wien in das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren nicht erforderlich. Nicht zielführend ist schließlich auch die Rüge, die belangte Behörde hätte auch "den Bezug habenden Polizeiakt des BPolKommissariates Leopoldstadt" in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen gehabt, zeigt doch der Beschwerdeführer mit seinem nicht näher spezifizierten Hinweis, dass die Polizeibeamten, "die die Amtshandlung am Abstellplatz" durchgeführt hätten, "Unstimmigkeiten in der Telefonanlage" hätten feststellen können, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, zumal er selbst ausführt, dass diese Polizeibeamten "keinesfalls mit technischem Spezialwissen" ausgestattet gewesen seien.

2.2. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2.3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 3. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030078.X00

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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