TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/3 2001/03/0427

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §9 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §51e;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G K in St. J in T, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Böhler, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Bahnhofsplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. September 2001, Zl. uvs- 2000/17/177-3, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 30. September 1999 um 12.20 Uhr in Kirchberg, auf der B 170, Strkm. 25,00, in Fahrtrichtung Kitzbühel, einen nach dem Kennzeichen näher bestimmten "Kombi" gelenkt und dabei die dort befindliche Sperrlinie überfahren. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde deshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (EUR 50,87), im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die genannte Übertretung nach der Anzeige von "RevInsp." X des "GP Kitzbühel" und "BezInsp." Y des "GP Jochberg" im Zug des "MOD-Verkehrsdienstes" festgestellt worden sei. Die Beamten seien mit ihren Dienstmotorrädern zum Vorfallszeitpunkt im Gemeindegebiet von Kirchberg i.T. auf der B 170 aus Richtung Kitzbühel kommend in Fahrtrichtung Brixen im Thale gefahren. Beide Beamten hätten im Bereich des StrKm. 25.000 der B 170 den entgegenkommenden "Kombi" wahrnehmen können, welcher "offensichtlich" im dortigen "60 km/h Bereich mit extrem überhöhter Geschwindigkeit" gelenkt worden sei. Die B 170 verlaufe hier in Fahrtrichtung Kitzbühel gesehen in einer Linkskurve. Vermutlich auf Grund der extrem überhöhten Geschwindigkeit habe der Lenker in diesem Bereich nicht vorschriftsmäßig rechts fahren können, sondern habe sein Fahrzeug in der Fahrbahnmitte in annähernd gerader Linie in Richtung Kitzbühel lenken müssen. Durch dieses Manöver habe er "mit dem linken Räderpaar und mit halber Fahrzeugbreite" die dort befindliche "Sperrlinie bzw. Sperrfläche" überfahren. Rev. Insp. X, welcher mit seinem Dienstmotorrad hinter seinem Kollegen gefahren sei, habe sein Fahrzeug unverzüglich gewendet und den Lenker des genannten Kombi "erst in Gundhabing - Bereich Bushaltestelle "- anhalten und "beamtshandeln" können. Im Laufe dieser Amtshandlung wäre der Beschwerdeführer nicht einsichtig gewesen und hätte "vom Beamten die Dienstnummer verlangt", welche ihm ausgehändigt worden wäre, und hätte angeführt, dass "eine Schätzung der Geschwindigkeit rechtlich nicht standhalten" würde.

In ihrer Stellungnahme vom 24. Jänner 2000 hätten die Beamten mitgeteilt, dass sie sich mit ihren Dienstmotorrädern unmittelbar im angeführten Kreuzungsbereich befunden hätten, als der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug über die genannte Sperrfläche in Fahrtrichtung Kitzbühel (entgegengesetzte Fahrtrichtung) gefahren wäre. Vor den Beamten hätte sich in diesem Bereich kein Fahrzeug befunden, welches in dieselbe Fahrtrichtung der Beamten gefahren wäre. Die Beamten hätten das Überfahren der Sperrlinie deutlich wahrnehmen können. Ob "ein Herr Günter Aschaber" die Fahrt des Beschwerdeführers aus einem anderen Blickwinkel beobachtet hätte, wäre nicht bekannt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Juli 2001 seien die Beamten des Gendarmeriepostens Kitzbühel aufgefordert worden, Lichtbilder vom Tatort anzufertigen sowie festzustellen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Sperrfläche oder um eine Sperrlinie gehandelt habe. Daraufhin sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Sperrfläche und dann eine Sperrlinie überfahren hätte. Weiters sei ausgeführt worden, es wäre sicher, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß rechts gefahren wäre, diese Übertretung wäre aber nicht zur Anzeige gebracht worden. Dem beigelegten Lichtbild wäre zu entnehmen, dass sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sehr wohl eine Sperrlinie im Kreuzungsbereich befinden würde.

Diesem Lichtbild sei zu entnehmen, dass sich aus der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers kommend im Kreuzungsbereich zunächst eine Sperrfläche und danach eine Sperrlinie zur Abgrenzung der Abbiegespur nach links befinde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2001 Stellung genommen und vorgebracht, dass, wie bereits angegeben worden wäre, auf der Abbiegespur, welche auf der Lichtbildbeilage in der rechten Hälfte ersichtlich wäre, im Kreuzungsbereich zwei Fahrzeuge gewartet hätten, um ihn vorbeizulassen und anschließend nach Kirchberg einbiegen zu können.

Im vorliegenden Fall lägen eine widerspruchsfreie und schlüssige Anzeige des Gendarmeriepostens Kitzbühel vom 16. Oktober 1999 und Stellungnahmen der Beamten vor. Die Beamten hätten die oben genannten Verwaltungsübertretungen im Zuge ihrer Dienstverrichtung festgestellt. Sie stünden unter Diensteid und auf Grund ihrer Ausbildung und Schulung könne von ihnen eine Verwaltungsübertretung richtig wahrgenommen und dementsprechend geahndet werden. Der dem Beschwerdeführer vorliegend vorgeworfene Sachverhalt sei ausreichend geklärt, sodass es keiner weiteren Aufklärung durch einen zusätzlichen Zeugen bedürfe. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an den Angaben der Meldungsleger zu zweifeln und gehe daher von deren Richtigkeit aus, die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung seien als Schutzbehauptung zu werten.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer hat nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten schon in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung (damals im Übrigen anwaltlich noch nicht vertreten) ausgeführt, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht gesetzt habe, und dies von dem (auch im angefochtenen Bescheid genannten) Zeugen G A, der sich zu der im Vorwurf genannten Tatzeit am Tatort "auf der Abbiegespur ... kommend von Kitzbühel nach Kirchberg" befunden habe, bezeugt werden könne. In seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer (u.a.) dieses Vorbringen wiederholt, ausdrücklich das "Zeugenanbot aus dem Einspruch gegen die Strafverfügung aufrecht erhalten" und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Näherhin führte der Beschwerdeführer in der Berufung aus, dass er, "um überhaupt die gegenständliche Sperrfläche befahren zu können, bereits über die genannte Abbiegespur" hätte fahren müssen, sodass er mit dem Fahrzeug des Zeugen kollidiert wäre; gehe man jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer die Abbiegespur noch ordnungsgemäß passiert habe, so hätte er unmittelbar nach dieser sein Fahrzeug derart nach links verreißen müssen, dass er derart nicht nur mit den beiden linken Fahrzeugrädern die Sperrfläche überfahren hätte, sondern - insbesondere unter Berücksichtigung der ihm vorgeworfenen "extrem überhöhten Geschwindigkeit" - über die Sperrfläche hinaus auf die Gegenfahrbahn geraten hätte müssen. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer die Sperrfläche nach dem Kreuzungsbereich befahren hätte, so sei auch hier festzustellen, dass das nicht möglich gewesen wäre, ohne dass es im Anschluss zu einer Kollision mit den auf der Abbiegespur wartenden Fahrzeugen gekommen wäre. Der angebotene Zeuge sei für den in Rede stehenden Bereich in einem wesentlich günstigeren Blickwinkel als die Exekutivbeamten gewesen, um erkennen zu können, ob der Beschwerdeführer die Sperrfläche befahren habe oder nicht.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer somit eine konkrete Gegendarstellung zu dem von den Meldungslegern geschilderten Ablauf des Verkehrsgeschehens gegeben, weiters - schon beginnend mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung - zum Beweis dafür die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugens angeboten, und schließlich in seiner Berufung die Einvernahme dieses Zeugens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. August 1999, Zl. 96/03/0105, vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0318, und vom 22. März 2001, Zl. 2000/03/0321, mwH) darf die Behörde von der Aufnahme eines von einer Partei angebotenen Beweises nur dann Abstand nehmen, wenn der angebotene Beweis an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Eine solche mangelnde Eignung ist im Beschwerdefall aber nicht gegeben, kann doch bei der gegebenen Sachlage nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde nach Vernehmung des Zeugen zu dem genannten Thema zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Da der Beschwerdeführer in der Berufung auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0400, vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0463, und vom 19. März 2003, Zl. 2002/03/0253). Bei der öffentlichen Verhandlung wären - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0081, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt hat - nach der gegebenen Sachlage auch die Meldungsleger einzuvernehmen gewesen, zumal bei dieser Verhandlung widersprüchliche Angaben der genannten Personen unmittelbar geklärt hätten werden können.

Vor diesem Hintergrund ist das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben.

2.2. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz ein gesonderter Ersatz von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 3. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030427.X00

Im RIS seit

25.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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