TE Vwgh Beschluss 2003/9/3 2001/03/0097

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z11;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z8;
JagdG NÖ 1974 §62;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JS in W, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. März 2001, Zl. LF1-J-156/2, betreffend Entziehung der Jagdkarte, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 98/03/0177, verwiesen, mit dem der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde betreffend den Entzug der Jagdkarte wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ausgestellte Jagdkarte gemäß §§ 62 i.V.m. § 61 Abs. 1 Z. 8 und 11 Nö Jagdgesetz 1974 im zweiten Rechtsgang neuerlich für ungültig erklärt und "bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tilgung der Verurteilung des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 28. Oktober 1996 erfolgt", eingezogen. Nach Mitteilung des Bezirksgerichtes Scheibbs ist die Tilgung dieser gerichtlichen Verurteilung mit 31. Oktober 2001 erfolgt. Inzwischen wurde dem Beschwerdeführer (im November 2001) die Jagdkarte wieder ausgestellt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0039) genügt nicht nur die Behauptung, in Rechten verletzt zu sein, sondern muss auch tatsächlich die Möglichkeit einer Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers gegeben sein. Diese Möglichkeit, in Rechten verletzt zu sein, muss auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde vorliegen. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. den Beschluss vom 10. Dezember 2001, Zl. 2001/10/0094, und die dort zitierte Vorjudikatur) hat eine Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur den Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Nach dieser Judikatur muss auf Grund des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben sein.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 30. September 2002, Zl. 2001/10/0232), ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist - wie bereits erwähnt - zu beachten, dass die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2001/10/0094).

Indem dem Beschwerdeführer im November 2001 die Jagdkarte nach Tilgung der für die Entziehung der Jagdkarte maßgeblichen gerichtlichen Verurteilung wieder ausgestellt wurde, greift der angefochtene Bescheid nicht mehr in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der Frage der Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG macht er in diesem Sinne auch nur mehr die aus Anlass der Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde entstandenen Kosten als rechtliches Interesse an der vorliegenden Beschwerde geltend. Die Frage des Kostenersatzes im Falle der Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ist im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 2 VwGG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997zu beantworten. Diese Bestimmung sieht vor, dass, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Nach § 58 Abs. 2 VwGG kommt der im § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen grundsätzlich Kosten zuzusprechen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094).

Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu. Weder die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Meinung der Behörde, es lägen die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung der Jagdkarte vor, noch die Auffassung des Beschwerdeführers, dies sei nicht der Fall, sind von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Nach freier Überzeugung kommt der Verwaltungsgerichtshof damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu dem Ausspruch, ein Zuspruch von Aufwandersatz finde nicht statt.

Die Beschwerde war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ohne Kostenzuspruch als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 3. September 2003

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030097.X00

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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