TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/4 2003/21/0095

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §39;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des V, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. Mai 2003, Zl. Fr 462/2002, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Nigeria, gemäß § 33 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Asylantrag des am 10. Februar 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführers mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 7 (richtig: § 6) und § 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden; die Behandlung einer gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. März 2002 abgelehnt. Der Beschwerdeführer, der über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge, halte sich im Bundesgebiet somit nicht rechtmäßig auf. Da durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung nicht bloß geringfügig beeinträchtigt werde, sehe die belangte Behörde keinen Anlass, von dem ihr durch § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

Mit Bezug auf § 37 Abs. 1 FrG wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge nach eigenen Angaben im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Er übe die Beschäftigung eines Zeitungskolporteurs aus, gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach, aus der er seinen Unterhalt bestreiten könne und sei in Österreich weder wirtschaftlich noch sozial integriert. In Anbetracht der mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt verbundenen Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens sei die Ausweisung des Beschwerdeführers, auch wenn mit ihr ein Eingriff in dessen Privatleben verbunden sei, im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich jedenfalls seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylsantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher im Hinblick auf die unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen keine Bedenken gegen die Ansicht, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei.

Die Beschwerde richtet sich gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 FrG. Soweit sie dabei auf § 37 Abs. 2 FrG Bezug nimmt, ist anzumerken, dass diese Bestimmung auf eine Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG keine Anwendung findet.

Gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei weder wirtschaftlich noch sozial im Bundesgebiet integriert, verweist dieser auf seine Beweisanträge in der Berufung. Er habe im Verwaltungsverfahren durch Vorlage einer Urkunde seine geregelte Beschäftigung als Zeitungskolporteur bei der Firma "Megaphon" unter Beweis gestellt und die zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Pfarrers beantragt, um nachzuweisen, dass sich dieser besonders um den Beschwerdeführer kümmere und den Beschwerdeführer auch finanziell unterstütze. Die belangte Behörde habe die Beweisanträge übergangen und damit eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Wäre die belangte Behörde den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nachgekommen und hätte sie überdies berücksichtigt, dass dieser bislang weder verwaltungsbehördlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass mit der Ausweisung ein vehementer Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 FrG einhergehe, der dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehe.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde, wie erwähnt, ohnedies von der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Zeitungskolporteur ausgegangen ist. Die Aufnahme der beantragten Beweise zum Beweisthema der Obsorge und der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch Andere durfte die belangte Behörde schon deshalb ablehnen, weil es auf diese Umstände im vorliegenden Fall nicht ankommt (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 unter E 106 zu § 39 AVG referierte hg. Judikatur). Weder die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Unterstützung von dritter Seite noch das Fehlen ihm zur Last liegender Straftaten sind nämlich geeignet, eine ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers in Österreich darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2000/21/0156). Das Bestehen familiärer Bindungen im Bundesgebiet wird vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Davon ausgehend, dass den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. auch dazu das letztzitierte Erkenntnis), vertrat die belangte Behörde im vorliegenden Fall daher zu Recht die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers, auch wenn mit ihr ein relevanter Eingriff in dessen Privatleben verbunden ist, im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten ist.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210095.X00

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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