TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/4 2002/09/0073

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
67 Versorgungsrecht;

Norm

HVG §2 Abs1;
HVG §21 Abs1;
HVG §21;
HVG §86;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vom 18. Februar 2002, Zl. OB. 710-445562-008, betreffend Beschädigtenrente nach dem HVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1979 geborene Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit vom 28. September 1998 bis 27. Mai 1999 seinen Grundwehrdienst beim österreichischen Bundesheer.

Am 31. Oktober 1998 zog sich der Beschwerdeführer beim Abbau eines Feldlagers, welches im Rahmen einer Feldlagerwoche bezogen worden war, durch das Aufladen eines mit Brennholz gefüllten Sackes auf das Heeresfahrzeug einen Bandscheibenvorfall im Bereich L5/S1 zu, weshalb er am darauffolgenden Tag in die Sanitätsanstalt Klagenfurt der Khevenhüller Kaserne überstellt wurde, wo er bis 26. November 1998 stationär in Behandlung blieb.

Mit Eingabe vom 30. August 2000 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verletzung die Zuerkennung einer Grundrente nach dem HVG mit der Begründung, durch diese im Zuge der Ableistung seines Präsenzdienstes erlittene Verletzung sei seine Erwerbsfähigkeit um zumindest 25 % gemindert worden, weil er im Zeitpunkt seiner Antragstellung, also etwa 1 3/4 Jahre nach dem Vorfall, noch immer an den Folgen des Unfalles leide und eine wesentliche Besserung nicht mehr zu erwarten sei.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie stellte das Bundessozialamt Kärnten mit Bescheid vom 4. Mai 2001 gemäß §§ 1 und 2 HVG die Gesundheitsschädigung "Bandscheibenvorfall L5/S1" mit einem Kausalanteil von 1/1 als Dienstbeschädigung fest (Spruchpunkt 1), wies jedoch den Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 HVG ab (Spruchpunkt 2). Begründend führte die Behörde erster Rechtsstufe im Wesentlichen aus, nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 9. Februar 2001 sowie der dazu von der Leitenden Ärztin abgegebenen Stellungnahme vom 23. Februar 2001, die für schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrunde gelegt worden sei, ergebe sich folgende Einschätzung nach den Richtsätzen zu § 21 HVG:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der

Gesundheitsschädigung

Richtsatz-

position

Gesamt-

leidens-

zustand

(MdE)

Kausal-

anteil

MdE

v.H.

1.

"Bandscheibenvorfall L5/S1"

I/f/190

20 %

1/1

20 %

Bei der Einschätzung sei aufgrund der geringgradigen Einschränkung der Wirbelsäule der untere Richtsatzwert herangezogen worden. Da somit die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung weniger als 25 v.H. betrage, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente.

Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken, da in dieser die nachvollziehbare Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule, Sensibilitätseinbußen sowie andauernde glaubhafte Schmerzen vom ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und miterfasst worden seien. Beeinträchtigungen im Berufsleben aufgrund der Dienstbeschädigung seien bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht zu bleiben gewesen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit gem. § 21 HVG betrage somit für die Zeit ab 30. August 2000 (Datum der Antragstellung) 20 v.H..

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend machte, die Behörde sei auf sein Vorbringen, er leide nach wie vor an Einschränkungen des Bewegungsapparates und an Schmerzen, nicht gehörig eingegangen.

Nach Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 23. August 2001 und Stellungnahme des leitenden Arztes des Bundessozialamtes Kärnten vom 13. September 2001 wies die belangte Behörde die Berufung mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2002 nach Durchführung einer nichtöffentlichen Berufungsverhandlung unter gleichzeitiger Neubezeichnung der Dienstbeschädigung mit "Discusprolaps L5/S1 mit Bedrängung der Nervenwurzel S1 links" Kausalanteil: 1/2, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 82 HVG ab.

Begründend zitierte die belangte Behörde das von ihr eingeholte und als schlüssig erkannte ergänzende Sachverständigengutachten wie folgt:

"Vom medizinischen Standpunkt ergibt sich folgende Beurteilung:

Zur Beantwortung der Kausalität wird folgende Literatur zitiert: Scherzer, Grösl, Handbuch der chirurgischen und neurologischen Unfallbegutachtung in der Privatversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Zivilgerichtsverfahren (Verlag Wilhelm Maudrich 1994).

Mollowitz und Molineus fordern in ihrem Buch "Der Unfallmann"

Folgendes:

1. Nachweis einer erheblichen Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule, wobei diese Gewalt nach der Art und Richtung in der Lage gewesen sein muss, eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen (vor allem Rotations- und Scherkräfte).

2. Wahrung des zeitlichen Zusammenhanges (gleich nach dem Unfall Auftreten heftiger Beschwerden).

3. Sicherer Ausschluss von Bandscheibensymptomen vor dem Unfall (keine Neigung zu Hexenschuss und Ischias).

4. Das nach dem Unfall angefertigte erste Röntgenbild darf keine Veränderungen im Sinne einer vorbestehenden Osteochondrose zeigen.

Im Röntgenbild von Dr. G wird eine diskrete Fehlstellung der Lendenwirbelsäule beschrieben. Im CT vom 6. November 1998 werden diskrete dorsale Spondylophyten - degenerative Anbauten - beschrieben, zusätzlich eine linkskonvexe Rotationsskoliose der Lendenwirbelsäule.

Im Kernspinntomogramm der Lendenwirbelsäule vom 19. November 1998 wird eine geringe Retrolisthesenstellung (Stufenbildung nach dorsal) zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem

1. Sacralsegment beschrieben, eine geringe Spondylarthrose im Segment L4/5 und im Segment L5/S1 und eine linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule.

Es muss daher auf Grund der in diesen drei Befunden beschriebenen Veränderungen im Sinne von Fehlstellung und geringen Arthrosen von einer Vorschädigung der Bandscheibe im Segment L4/5 und L5/S1 ausgegangen werden. Auf Grund dieser Vorschädigung kommt hier die Halbkausalität zur Anwendung.

Das Auftreten des Bandscheibenvorfalls nach der Hebetätigkeit ist in den Akten nachvollziehbar belegt - Meldung der Beschwerden, Computertomogramm und Kernspinntomogramm mit Hinweis auf frischen Bandscheibenschaden.

Auf Grund dieser medizinischen Beurteilung ergibt sich

nachfolgende Richtsatzeinschätzung:

"

Als Dienstbeschädigung

(§ 2 HVG) wird festgestellt:

 

 

 

 

 

 

 

 

Position in

den Richt-

sätzen zu

§ 21 HVG

 

 

 

 

 

 

Der Ge-

samtlei-

denszustand

(kausaler

und nicht-

kausaler

Anteil zu-

sammen)

bedingt eine

MdE von

Die Er-

mittlung

der MdE

für die DB

erfolgt

nach dem

Hundert-

satz

 

 

MdE

gemäß

§ 21

HVG

 

 

 

 

 

 

Discusprolaps L5/S1 mit Bedrän-

gung der Nervenwurzel S1 links

I/f/190

20 v.H.

1/2

10 v.H.

Die Einreihung der angeführten Dienstbeschädigung innerhalb des Rahmensatzes der Position 190 erfolgt in der Erwägung, dass derzeit nur eine geringe Funktionsstörung vorliegt.

Für die Bemessung des durch den Unfall verursachten Anteils bei der oben bezeichneten Gesundheitsschädigung (Verschlimmerungskomponente) war der Umstand maßgebend, dass auf Grund der vorliegenden Befunde von einer Vorschädigung der Wirbelsäule ausgegangen werden muss.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 21 HVG beträgt daher 10 von Hundert (v.H.)."

Die belangte Behörde kam auf Grund dieser Ausführungen zu dem rechtlichen Schluss, ein Anspruch auf Beschädigtenrente bestehe schon deshalb nicht, weil die kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 v.H. betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz verletzt.

Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz Heeresversorgungsgesetz (HVG, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 150/2002) ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).

Eine Gesundheitsschädigung ist nach § 2 Abs. 1 erster Satz HVG als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und soweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Nach § 21 Abs. 1 HVG in der Fassung BGBl. Nr. 687/1991, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 v.H. vermindert ist (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof); die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung (RichtsatzVO) aufzustellen.

Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung entschädigt wird, ist somit, dass diese zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist und im Falle der Bejahung der Kausalitätsfrage die erlittene Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. vermindert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Behörde zu prüfen.

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst auch in seiner Beschwerde wiederum geltend, die belangte Behörde habe sich mit seinen Behauptungen nicht auseinandergesetzt, er sei nach wie vor körperlich eingeschränkt, insbesondere bei wiederholten gleichartigen Bewegungen bzw. leichteren oder schwereren gleichförmigen Tätigkeiten, wobei es sich keineswegs nur um geringgradige Funktionseinschränkungen handle; eine Einstufung von über 25 % MdE hätte jedenfalls erfolgen müssen. Es sei in Hinblick auf die mit 100 % angenommene Wehrtauglichkeit anlässlich der Stellungsuntersuchung auch unzutreffend, dass bereits eine Vorschädigung bestanden habe.

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1986, Zl. 84/09/0057). Dabei kommt es nicht allein darauf an, dass das schädigende Ereignis unmittelbare Leidenszustände zur Folge hat, es genügt auch eine Verschlimmerung bereits anlagebedingt vorhandener Leiden. Eine krankhafte Veranlagung hindert daher die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 96/09/0004). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zwar eine Vorschädigung auf Grund der durchgeführten Spezialuntersuchungen (Magnetresonanz, CT, Röntgen) als vorliegend festgestellt, dennoch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Unfallgeschehen als - wenn auch nur teilweise - kausal anerkannt. Dass die Einschätzung einer 50 %ige Teilkausalität unzutreffend gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht konkret, er meint lediglich, hätte eine Vorschädigung bestanden, hätte diese schon anlässlich der Stellungsuntersuchung festgestellt werden müssen. Dieses Argument erweist sich aber als nicht überzeugend, weil mit dem Ergebnis der Stellungsuntersuchung nur die grundsätzliche Wehrtauglichkeit bescheinigt wird, die nach allgemeinen Gesichtspunkten zu erfolgen hat als eine Untersuchung zur Abklärung der hier möglicherweise schon gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen. Es ist daher mit der Feststellung der Wehrtauglichkeit allein kein Ausschluss allenfalls vorhandener, jedoch bisher verborgen gebliebener Vorschäden erfolgt. Es würde im Übrigen auch den Rahmen einer solchen Tauglichkeitsprüfung sprengen, wolle man alle potentiellen Grundwehrdiener von vornherein derartigen - auch kostenintensiven - Spezialuntersuchungen, wie sie im vorliegenden Fall auf Grund der vom Beschwerdeführer behaupteten Leidenszustände vorgenommen worden sind, unterziehen. Ausgehend von den umfangreichen Befunden und den darauf aufbauenden übereinstimmenden Sachverständigenmeinungen vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im Rahmen seiner eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit eine mangelnde Nachvollziehbarkeit oder Unschlüssigkeit der Sachverständigengutachten nicht zu erkennen.

Insofern der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der von den Sachverständigen - und damit durch Übernahme deren Gutachten in die Bescheidbegründung auch von der belangten Behörde - herangezogenen Sachverhaltsgrundlage geltend macht, beschränkt er sich auch in der Beschwerde auf nicht näher konkretisierte Behauptungen von Leiden, die anlässlich der mehrfachen persönlich am Patienten vorgenommenen Untersuchungen durch die Sachverständigen zwar als subjektiv dargestellt, aber nicht objektivierbar in die Gutachtenserstattungen eingeflossen sind.

Ausgehend von den feststellbaren Gesundheitsschäden erweist sich aber auch die Einschätzung im Rahmen der lt. Richtsatzposition 1/f/190 "Veränderungen der Wirbelsäule (posttraumatisch, entzündlich, degenerativ) je nach röntgenologisch nachweisbaren geringgradigen Veränderungen und geringgradiger Funktionseinschränkung " mit dem unteren Betrag von 20 v.H. (Rahmensatz 20 v.H. bis 30 v.H.) als nicht rechtswidrig. Aber selbst bei Annahme des oberen Richtwertes käme infolge des lediglich halben Kausalanteils eine Zuerkennung der Beschädigtenrente im Grunde des § 21 HVG nicht in Betracht.

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 4. September 2003

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090073.X00

Im RIS seit

08.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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