TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/4 2000/09/0117

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BGBG 1993 §7 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde

1.) des B in N und 2.) des I in N, beide vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 6. April 2000, Zl. 10/7-DOK/00, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zugleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer steht als Bezirksinspektor, der Zweitbeschwerdeführer als Gruppeninspektor im Exekutivdienst der Bundesgendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Beide Beschwerdeführer waren im maßgeblichen Tatzeitraum bei der Grenzkontrollstelle N zur Dienstleistung eingeteilt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 6. April 2000 wurden die beiden Beschwerdeführer der Begehung von Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 nach den §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 13 Abs. 1 der Gendarmerie-Dienstinstruktion und § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes wie folgt für schuldig befunden:

"Bezirksinspektor B und Gruppeninspektor I sind schuldig, offensichtlich unter Alkoholeinfluss stehend, während ihres mit Dienstvorschreibung (kurz: DV) Nr. 3219/99 (Bezirksinspektor B) und DV Nr. 3220/98 (Gruppeninspektor I) für den 27. August 1998 von 19.00 bis zum 28. August 1998, 07.00 Uhr geplanten Dienstes, während der von 02.00 bis 06.00 Uhr dauernden Bereithaltezeit die im Journaldienstraum Greko N Dienst verrichtende Vertragsbedienstete mit Sondervertrag (kurz: VB/S) M durch anzügliches, unsittliches und anstößiges Verhalten sexuell belästigt und eingeschüchtert zu haben."

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurden über den Erstbeschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 18.000,-- und über den Zweitbeschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 13.000,-- verhängt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung - insbesondere zur Beweiswürdigung - führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes Folgendes aus:

"Die Berufung der Beschuldigten erschöpft sich darin, die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Frage zu stellen und bezieht sich dabei auf Widerspruch der Aussagen der Zeugin M zu den Aussagen der Zeugen A, K, P und T. Dieses Vorbringen wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission aufrecht erhalten.

Dazu ist festzuhalten, dass die Aussage des Zeugen A vom erkennenden Senat nicht als belastend für die Beschuldigten gewertet werden kann, da zum Zeitpunkt seines Beobachtens (ca. 22.00 Uhr) die Zeugin M nicht im Journaldienstraum (ihrer eigenen Aussage zufolge) anwesend war und sie glaubhaft dargelegt hat, zum Zeitpunkt der Anwesenheit des A in Bereithaltezeit gewesen zu sein. Auch hat A die Zeugin, die - As Aussagen zufolge - vom Erstbeschuldigten B verdeckt war, nicht gesehen, sodass es möglich ist, dass eine andere weibliche Bedienstete zur gleichen Zeit anwesend war und von Zeugen nicht richtig identifiziert wurde. Auch ist festzuhalten, dass aufgrund der Zeugenaussagen von K, P und T der Tatzeitraum hinsichtlich des Erstbeschuldigten von

3.30 Uhr - 5.00 Uhr, hinsichtlich des Zweitbeschuldigten von

3.30 Uhr - 4.00 Uhr einzugrenzen ist, da bis 3.30 Uhr die Zeugen P und K und ab 5.00 Uhr die Zeugin T keine Belästigung wahrgenommen haben, indes sie am Tatort anwesend waren. Diese Feststellung gründet sich auf die glaubwürdigen Zeugenaussagen der obgenannten Zeugen bei der vor der Disziplinaroberkommission abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung. Allerdings wirkt die Aussage der Zeugin M dadurch nicht unglaubwürdig, da in Anbetracht ihres jugendlichen Alters und der schweren Beeinträchtigung durch das Verhalten der Beschuldigten es durchaus nahe liegt, dass ihr die Belästigung über einen längeren Zeitraum erfolgt erschien, als dies tatsächlich der Fall war. Auch der scheinbare Widerspruch zur Aussage des Zeugen K kann die Glaubwürdigkeit der Zeugin M nicht erschüttern, da seine Aussage, M solle ihn kontaktieren 'wenn etwas sein soll' ungeachtet des allgemeinen Dienstbezuges von der Zeugin aufgrund ihrer emotionellen Betroffenheit in Bezug zu allfälligen Vorkommnissen mit den Beschuldigten gesetzt wurde. Außerdem ist festzuhalten, dass der Zeuge K bei der vor der Disziplinaroberkommission abgehaltenen Verhandlung angegeben hat, die Zeugin M hätte sich bei ihm über das Verhalten des Beschuldigten beschwert, ohne das allerdings näher zu konkretisieren. Diese Aussage im Zusammenhang mit der durchaus glaubwürdigen Aussage der Zeugin M vor dem erstinstanzlichen wie vor dem erkennenden Senat lassen die Aussagen der Beschuldigten als reine Schutzbehauptung erscheinen, insbesondere deshalb, weil die Zeugin M keinerlei persönliches Motiv hatte, den Beschuldigten durch unrichtige Behauptungen zu schaden. Auch ist für den erkennenden Senat durchaus nachvollziehbar, dass die introvertiert und schüchtern auftretende Zeugin M Scheu hatte, über die von den Beschuldigten gesetzten Tathandlungen mit anderen Bediensteten zu sprechen.

Insgesamt wurde daher der den Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt hinsichtlich der sexuellen Belästigung der Zeugin M vom erkennenden Senat aufgrund der höheren Glaubwürdigkeit der Zeugin M als erwiesen erachtet.

Anders verhält es sich mit der Frage, ob die Tathandlungen durch die Beschuldigten unter Alkoholeinfluss gesetzt wurden. Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen der Zeugen P und T anlässlich der mündlichen Verhandlung konnte der erkennende Senat nicht davon ausgehen, dass allein nur der Umstand, dass die Beschuldigten gerötete Augen hatten und übermüdet wirkten, deshalb alkoholisiert waren bzw. ihr Verhalten auf Alkoholkonsum zurückzuführen war. Die Aussage des Erstbeschuldigten B, eine geringfügige Menge Alkohol konsumiert zu haben, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser geringfügige Alkoholkonsum die von ihm und vom Zweitbeschuldigten I gesetzten Tathandlungen beeinflusst hat. Auch der Umstand, dass am Tatort Alkoholgeruch wahrnehmbar war, spricht nicht notwendigerweise für eine Alkoholisierung der Beschuldigten; den Ausführungen des Verteidigers, dieser könne auch durch eine leere Flasche verursacht werden, ist beizupflichten. Der Aussage der Zeugin M zur Frage der Alkoholisierung kommt weniger Gewicht zu: der Umstand, dass am Tatort Alkoholgeruch wahrnehmbar war, sowie die exzessiven verbalen Angriffe der beiden Beschuldigten auf die Zeugin M konnten bei dieser subjektiv den Eindruck erwecken, ein derartiges Verhalten könne nur unter Alkoholeinfluss gesetzt werden, ohne deshalb objektiv nachweisbar zu sein. Insgesamt ist ein Zusammenhang zwischen der Begehung der Tat und Alkoholkonsum durch die Beschuldigten für den erkennenden Senat nicht ersichtlich."

Zur rechtlichen Qualifikation des Verhaltens der beiden Beschwerdeführer führte die belangte Behörde folgendes aus:

"... ist festzuhalten, dass Ausdrücke gegenüber einer jungen

Bediensteten, wie die des Erstbeschuldigten er wolle 'ihr ein Kind machen', sie 'budern', 'mit ihr auf Urlaub fahren', geeignet sind, den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu erfüllen, da sie in unzumutbarer Weise in die Intimsphäre der Zeugin M eingriffen und ein solches Verhalten zweifellos geeignet war, ihre Menschenwürde und ihr Recht auf sexuelle Integrität zu beeinträchtigen. Auch das - an sich nicht deliktstypische - Streicheln auf der Wange, sowie das Berühren an der Hand - ist daher als sexuelle Belästigung zu werten. Das gilt auch für die dem Zweitbeschuldigten I zur Last gelegten Aussagen 'er habe so einen großen' 'er werde es (der Zeugin) länger und schön machen'. ...

Zutreffend wurde dieses Verhalten als Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979, § 43 Abs. 2 BDG 1979 sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 15 der Unterkunftsordnung der Bundesgendarmerie qualifiziert. Diese rechtliche Qualifikation der Tathandlung wurde von den Beschuldigten in ihrer Berufung auch nicht bestritten."

Gegen diesen Bescheid richtet die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid jeweils in dem Recht verletzt, nicht der ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt und dafür disziplinär bestraft zu werden. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bestreiten die ihnen angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben und bekämpfen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die belangte Behörde hätte - aus näher dargelegten Gründen - den Angaben der Zeugin M keinen Glauben schenken dürfen.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser durch die genannte Bestimmung auf eine Schlüssigkeitsprüfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung beschränkt; da der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Kontrolle auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang der Behörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Schlüssig sind solche Erwägungen, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/09/0082, und die dort angegebene Judikatur).

Die Beschwerdeführer meinen "fast alle durch die Aussage der Zeugin M zu diesem Disziplinarverfahren führenden Behauptungen" hätten sich vor zwei unabhängigen Kommissionen als nicht haltbar und unrichtig herausgestellt. In den Aussagen der Zeugen K und P werde die Aussage der Zeugin M ausdrücklich als falsch bezeichnet. Der Erschwerungsgrund der Alkoholisierung sei deshalb von der belangten Behörde fallen gelassen worden. Der Glaubwürdigkeit der Zeugin M stehe die Glaubwürdigkeit von fünf Personen (nämlich die beiden Beschwerdeführer, die Zeugen T, K und P) entgegen. Der Irrtum der Zeugin M hinsichtlich ihrer Zeitangaben sei nicht im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde zu erklären. An die Dauer sexueller Belästigungen könne man sich nämlich eher genauer erinnern als bei lapidaren Vorfällen.

Die Beschwerdeführer lassen bei ihrer Argumentation außer Acht, dass die von den Belästigungen betroffene Zeugin M nicht wesentliche oder alleinige Belastungszeugin hinsichtlich jener Anschuldigungen gewesen ist, von denen die Beschwerdeführer im Laufe des Disziplinarverfahrens freigesprochen wurden. So hat die Disziplinarkommission erster Instanz etwa den Erstbeschwerdeführer von der Anschuldigung, er habe am 26. August 1998 während der Dienstzeit Alkohol konsumiert und sich in einen zur Dienstverrichtung unfähigen Zustand versetzt, in erster Linie deshalb freigesprochen, weil die Zeugen Ma und T dies nicht bestätigt haben bzw. weil die Zeugin T ihre belastenden Angaben nicht aufrecht erhalten hat.

Hinsichtlich des im Verfahren vor der belangten Behörde noch aufrecht gebliebenen Anschuldigungspunktes der sexuellen Belästigung führte die Disziplinarkommission erster Instanz zur Glaubwürdigkeit der Zeugin M Folgendes aus:

"In diesem Punkt gelangte der erkennende Senat nach reiflicher Überlegung zum Beschluss, BI B und GI I ein schuldhaftes Verhalten anzulasten. Der Senat wurde in seiner Beurteilung bestärkt durch die Gewichtung der Aussage der VB/S M, weil die Zeugin aufgrund ihres schüchternen Verhaltens eine hohe Hemmschwelle bei ihrer Aussage überwinden musste und damit wahrscheinlich gar nicht den gesamten Umfang ihrer Aussage sich kundzugeben getraute. Dies auch durch die Tatsache, dass sie sich von den beiden Beschuldigten beeinflusst und beeinträchtigt fühlte. Ihr und der vernehmenden Inspektor T muss ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, zumal T das Vertrauen der als schüchtern geltenden Zeugin genoss und aufgrund ihrer Vernehmungserfahrung zwischen glaubwürdig und unglaubwürdig unterscheiden könne. Es ist dem Senat nicht vorstellbar, dass sich VB/S M Phantasien hingibt und aus Laune zwei Beamte, die Vorgesetztenfunktion haben, einer disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzt."

Auch die belangte Behörde erachtete die hinsichtlich der sexuellen Belästigung gemachten Angaben der Zeugin M für glaubwürdig. Es trifft gerade hinsichtlich dieser Anschuldigung nicht zu, dass die Aussage der Zeugin M sich vor "zwei unabhängigen Kommissionen" als unrichtig oder als unhaltbar erwiesen hätte. Daraus, dass die Beschwerdeführer die ihnen angelasteten sexuellen Belästigungen nicht in Anwesenheit unbeteiligter Zeugen sondern in Abwesenheit solcher Zeugen begangen haben, kann für die Glaubwürdigkeit der Zeugin M nichts Nachteiliges abgeleitet werden. Der Argumentation, die Aussage der Beschwerdeführer (gemeint hinsichtlich sexueller Belästigung) sei durch "keine anderen Zeugen" als durch die Zeugin M als unrichtig oder "nicht zutreffend verifiziert" worden, zeigt nicht, dass die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht glaubwürdig und wahrheitsgemäß ausgesagt haben, sondern lediglich, dass sie die Zeugin M nicht in Anwesenheit anderer unbeteiligter Zeugen belästigten. Sexuelle Belästigungen in Abwesenheit unbeteiligter Tatzeugen sind - entgegen den Beschwerdeausführungen - aber nicht deshalb nicht erweislich, weil der oder die Täter die ihnen angelasteten Handlungen in Abrede stellen. Die der Zeugin M entgegenstehende "Glaubwürdigkeit von fünf Personen" ist, soweit dies die angelasteten sexuellen Belästigungen betrifft, daher gar nicht vorgelegen.

Nach dem Schuldspruch wurde den Beschwerdeführern vorgeworfen, sie hätten M während ihres (für 27. August 1998 von 19.00 Uhr bis 28. August 1998 7.00 Uhr geplanten) Dienstes während der von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr dauernden Bereithaltezeit sexuell belästigt. Detaillierte zeitliche Zuordnungen, wann und wie lange einzelne Belästigungshandlungen während der Bereithaltezeit gesetzt wurden, waren daher nicht erforderlich und auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht entscheidend. Wesentlich ist, ob und welche Handlungen die Beschwerdeführer während der Bereithaltezeit gegenüber M begangen haben und nicht die Dauer dieser Handlungen, die in der Regel ohnedies aus Art und Umständen dieses Verhaltens abzuleiten ist. Dass die Beschwerdeführer die von der Zeugin M beschriebenen sexuellen Belästigungshandlungen gar nicht begangen haben, ist auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht als widerlegt zu werten. Die Schlüssigkeit der in dieser Hinsicht im angefochtenen Bescheid angestellten Beweiswürdigung vermögen die Beschwerdeführer mit bloß gegenteiligen Behauptungen nicht zu erschüttern. Mit der Argumentation, die Zeugin M hätte die Dauer der sexuellen Belästigungen genau angeben müssen und sich nicht (gemeint: hinsichtlich der Gesamtdauer der Handlungen) um "zweieinhalb und dreieinhalb Stunden" irren dürfen, wird nicht aufgezeigt, dass allein deshalb diese Belästigungshandlungen nicht stattfanden, sondern nur die (von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung angesprochene) subjektive zeitliche Wahrnehmung der Zeugin betont. Daraus, dass die Zeugin die Belästigungen über die tatsächliche objektive Dauer hinaus subjektiv als länger empfunden hat, könnte wohl eher gefolgert werden, dass die Belästigungen der Beschwerdeführer für die (davon betroffenen) Zeugin besonders unangenehm, quälend und widerwärtig gewesen sein müssen.

Aus welchem Grund die im gesamten Verfahren mehrfach und übereinstimmend als schüchtern und gehemmt bezeichnete Zeugin M die Beschwerdeführer iniatitiv mit erfundenen Anschuldigungen der disziplinarrechtlichen Verfolgung hätte aussetzen sollen, vermag die Beschwerde nicht begründet darzutun. Die Zeugin M ist vorliegend nicht als Anzeigerin aufgetreten, sondern sie wurde von Vorgesetzten als Opfer sexueller Belästigungen ermittelt. Damit in Einklang steht die Aussage der Zeugin T über die Umstände der Vernehmung der Zeugin M.

Die rechtliche Beurteilung und die zur Strafbemessung angestellten Erwägungen der belangten Behörde werden nicht bekämpft.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auch § 53 Abs. 1 VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 4. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090117.X00

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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