TE Vfgh Beschluss 2000/6/14 B684/00

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Versagung der Firmenwertabschreibung für "Neufälle". Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beseitigung der Möglichkeit der Absetzbarkeit des Firmenwertes für jene Fälle, in denen der Umgründung ein Stichtag nach dem 31.12.95 zugrundeliegt (vgl. VfGH E v 03.03.00, G172/99, 15 f.).

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen. In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Beseitigung der Möglichkeit der Absetzbarkeit des Firmenwertes für jene Fälle, in denen der Umgründung ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrundeliegt (vgl. VfGH 3. März 2000, G172/99, 15 f.), läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zumal offenbar die Möglichkeit bestanden hatte, durch Vorverlegung bzw. Rückbeziehung des Verschmelzungsstichtages die gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen. In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Beseitigung der Möglichkeit der Absetzbarkeit des Firmenwertes für jene Fälle, in denen der Umgründung ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrundeliegt vergleiche VfGH 3. März 2000, G172/99, 15 f.), läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zumal offenbar die Möglichkeit bestanden hatte, durch Vorverlegung bzw. Rückbeziehung des Verschmelzungsstichtages die gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Schlagworte

Umgründungssteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B684.2000

Dokumentnummer

JFT_09999386_00B00684_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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