Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Versagung der Firmenwertabschreibung für "Neufälle". Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beseitigung der Möglichkeit der Absetzbarkeit des Firmenwertes für jene Fälle, in denen der Umgründung ein Stichtag nach dem 31.12.95 zugrundeliegt (vgl. VfGH E v 03.03.00, G172/99, 15 f.).Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen. In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Beseitigung der Möglichkeit der Absetzbarkeit des Firmenwertes für jene Fälle, in denen der Umgründung ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrundeliegt (vgl. VfGH 3. März 2000, G172/99, 15 f.), läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zumal offenbar die Möglichkeit bestanden hatte, durch Vorverlegung bzw. Rückbeziehung des Verschmelzungsstichtages die gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen. In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Beseitigung der Möglichkeit der Absetzbarkeit des Firmenwertes für jene Fälle, in denen der Umgründung ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrundeliegt vergleiche VfGH 3. März 2000, G172/99, 15 f.), läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zumal offenbar die Möglichkeit bestanden hatte, durch Vorverlegung bzw. Rückbeziehung des Verschmelzungsstichtages die gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
Schlagworte
UmgründungssteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B684.2000Dokumentnummer
JFT_09999386_00B00684_00