TE Vfgh Beschluss 2000/6/14 B989/99

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ASVG §415 Abs1
GSVG §194

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung einer Versicherungspflicht mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, hat am 27.11.1998 einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen: "Gemäß §194a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. wird festgestellt, daß Ihre selbständige Erwerbstätigkeit als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger eine die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit im Sinne des §2 Abs1 Z. 4 GSVG darstellt".

2. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen als "Berufung" bezeichneten Einspruch erhoben und mit näherer Begründung u.a. den Antrag gestellt, die "Berufungsbehörde möge feststellen, daß (s)eine Erwerbstätigkeit als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger keine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit iSd §2 Abs1 Z4 GSVG" darstelle.

3. Der zuständige Landeshauptmann von Oberösterreich gab dem Einspruch keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Dieser Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in Wien erhoben werden; sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein".

4. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich erhebt der Beschwerdeführer mit näherer Begründung Beschwerde wegen der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

5. Die Beschwerde ist unzulässig:

Gem. §194 GSVG gelten mit bestimmten Modifizierungen (die im gegebenen Zusammenhang nicht von Belang sind) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gem. §415 Abs1 ASVG geht der Rechtszug vom über Einsprüche entscheidenden Landeshauptmann in den Fällen des §413 Abs1 Z1 ASVG, wenn über die Versicherungspflicht entschieden worden ist, bis zur zuständigen Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen. Entgegen der Rechtsanschauung der belangten Behörde ist auch ein Bescheid, der darüber abspricht, ob eine Tätigkeit versicherungspflichtig ist, eine Entscheidung über die "Versicherungspflicht" gem. §415 Abs1 ASVG, weshalb die Berufung an die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen zulässig gewesen wäre.

Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Eine Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (VfSlg. 13242/1992 uvam.).

6. Da der Instanzenzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde, ist der Verfassungsgerichtshof offenbar nicht zuständig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953).

Schlagworte

Sozialversicherung, Instanzenzug, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B989.1999

Dokumentnummer

JFT_09999386_99B00989_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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