TE Vwgh Beschluss 2003/9/10 99/18/0098

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des A, geboren  1955, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Juni 1998, Zl. SD 420/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Fremdenrechts, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Mai 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 1998 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Juni 1998 wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid am 9. Juni 1998 eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 3 und 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, innerhalb der Berufungsfrist bis zum 12. Juni 1998 eine dem Gesetz entsprechende Berufung, das heiße eine mit einem begründeten Berufungsantrag versehene Berufung einzubringen. Der Beschwerdeführer habe am 9. Juni 1998 einen als Berufung bezeichneten Schriftsatz zur Post gegeben, der lediglich den Satz "Begründung der Berufung wird nachgereicht" enthalten habe. Ein begründeter Berufungsantrag fehle zur Gänze. Die Begründung sei auch nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist nachgereicht worden. Eine solche Berufung entspreche nicht dem Gesetz. Da die Begründung erst am 16. Juni 1998 nachgereicht worden sei, habe die insgesamt erst damit dem Gesetz entsprechende Berufung als verspätet zurückgewiesen werden müssen.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 15. März 1999, B 1423/98, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird in Bezug auf den angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

1. Die Gültigkeitsdauer des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Mai 1998 (zugestellt am 28. Mai 1998) ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren ist mittlerweile (seit 28. Mai 2003) abgelaufen. Der Beschwerdeführer wäre somit durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Erledigung über die Beschwerde der Fall wäre. Im Hinblick darauf ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2002, Zl. 99/18/0151).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 10. September 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180098.X00

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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