TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/11 2001/07/0096

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien;
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;

Norm

AWG Wr 1994 §22 Abs1;
AWG Wr 1994 §22 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
MRK Art6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. W in W, vertreten durch Musil & Musil Rechtsanwälte OEG, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 68, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. Mai 2001, Zl. MA 64- BE 150/2000, betreffend Festsetzung der Art und Zahl der Sammelbehälter sowie der Zahl der Einsammlungen gemäß § 22 Wr. AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien, auf dem ein Gebäude mit mehreren Wohnungen errichtet ist.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (der Erstbehörde) vom 2. Oktober 2000, Spruchpunkt II., wurden gemäß § 22 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes - Wr. AWG für die genannte Liegenschaft, die gemäß den §§ 17 und 18 dieses Gesetzes in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen ist, die Art und Zahl der Sammelgefäße sowie die Anzahl der Einsammlungen ab 1. Oktober 2000 in der ausgewiesenen Höhe wie folgt festgelegt:

Sammelbehälter

Inhalt in l

Anzahl

Entleerungen

770

1

52

1100

1

52

Begründend führte die Erstbehörde dazu aus, die Einbeziehung der gegenständlichen Liegenschaft in die öffentliche Müllabfuhr und die Festsetzung der Art und Zahl der Sammelbehälter sowie die Anzahl der Einsammlungen stützten sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 19. Oktober 2000 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass mit dem angefochtenen Bescheid zusätzlich zu dem bisher schon bestehenden Müllsammelbehälter mit einem Inhalt von 1100 l ein weiterer Sammelbehälter mit einem Inhalt von 770 l vorgeschrieben worden sei und die Erstbehörde bei der Anordnung dieses weiteren Sammelbehälters das Verursacherprinzip nicht berücksichtigt habe. Der Hof des gegenständlichen Hauses sei frei zugänglich und werde durch seine Einfahrt auch von den Parteien des Nachbarhauses genutzt. Die Kapazitätserhöhung um 70 % stehe in keinem Verhältnis zum tatsächlich anfallenden Müllvolumen, und es hätte sich der Hof des Beschwerdeführers in eine Müllhalde verwandelt, wären tatsächlich 70 % mehr Müll im letzten Beobachtungszeitraum angefallen. Auf Grund von Übersiedlungen und Mieterwechseln sei im Monat Jänner 2000 kurzfristig eine größere Müllmenge vorhanden gewesen. Weiters seien im Lauf des Jahres einige Wohnungen im Haus umgebaut worden, wodurch kurzfristig Bauschutt und ausgemisteter Hausrat der Parteien im Müllsammelbehälter angefallen seien. Dieser Spitzenwert sei jedoch nur vorübergehend und kein Dauerzustand gewesen. Durch die mittlerweile verringerte Anzahl von Mietern in seinem Haus falle weniger Müll an als im Jahr 1999 oder zuvor. Selbst wenn ein erhöhter Müllabfall vorhanden gewesen wäre, hätte ein kleineres als ein 770 l fassendes Müllsammelgefäß ausgereicht. Überdies würde durch die Aufstellung eines solchen Gefäßes die derzeit mögliche Befahrbarkeit und ortsübliche Benützung des Hofes in unzumutbarer Weise unmöglich gemacht. Die Anordnung des weiteren Müllsammelgefäßes stehe nicht im öffentlichen Interesse des § 1 Abs. 2 Wr. AWG, weil keine Beeinträchtigung von anderen Rechtsgütern vorliege. Hinzu komme, dass im Jänner 2000 die Entsorgung durch die Müllabfuhr äußerst mangelhaft erfolgt sei und Müll neben den Müllsammelgefäßen von Bediensteten der MA 48 deponiert und zurückgelassen worden sei, um den Anschein zu erwecken, dass ein weiterer Müllsammelbehälter notwendig wäre. Da öfters die Haus- und Grundstückseinfahrt des Beschwerdeführers unberechtigterweise von Fahrzeugen verparkt worden sei, sei es zu weniger als 52 Entleerungen jährlich gekommen, ohne dass seitens der MA 48 auf öffentlichen Verkehrsflächen rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge nach der StVO entfernt worden seien.

Laut dem von der MA 48 (der Erstbehörde) verfassten Erhebungsbericht vom 22. November 2000 sei bei einer Besichtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers am 16. November 2000 (u.a.) festgestellt worden, dass es für die Liegenschaft des Beschwerdeführers und die daran angrenzende Liegenschaft mit den darauf errichteten Baulichkeiten nur einen Zugang gebe, der sich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befinde, und die Abfallbehälter beider Liegenschaften im Hof neben dem Zugangstor aufgestellt und für jede in den Hof gelangende Person zugänglich seien. Auf Grund eines erhöhten Müllaufkommens im gegenständlichen Hof sei von der MA 48 die Entsorgung des anfallenden Restmülls angepasst und die Behälteranzahl für beide Liegenschaften im Juni 2000 von je einem 1100-l-Restmüllgefäß um je ein 770-l-Restmüllgefäß, jeweils mit 52 Entleerungen im Jahr, erhöht worden. Auf Grund von Lieferschwierigkeiten des Erzeugungsunternehmens sei ein 770-l-Restmüllbehälter nicht vorhanden gewesen, weshalb die jeweils vorhandenen 1100-l-Behälter ab Ende Juni 2000 bis zum Eintreffen der zusätzlich festgesetzten Behälter an Stelle von einmal wöchentlich zweimal wöchentlich entleert worden seien. Die amtswegige Erhöhung der Restmüllbehälteranzahl sei erfolgt, um einen groben sanitären Übelstand zu vermeiden, weil bei sämtlichen im Hof befindlichen Restmüllbehältern Müllablagerungen neben den Behältnissen festgestellt worden seien. Durch die Aufstellung der zusätzlichen Behälter werde die übliche Benützung der Liegenschaft nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, und es habe der Liegenschaftseigentümer den vom Magistrat angeordneten Aufstellungsort und die Anbringung der zur öffentlichen Müllabfuhr erforderlichen Einrichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Die Müllabfuhr sei im Jänner 2000 nicht mangelhaft durchgeführt worden, und es könne eine regelmäßige Entsorgung der Abfälle nur dann gewährleistet werden, wenn die Liegenschaftseigentümer ihrer Pflicht gemäß § 19 Abs. 2 Wr. AWG nachkämen und den Müllbehälterstandplatz leicht zugänglich hielten.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 brachte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt dieses Erhebungsberichtes unter Anschluss eines Lichtbildes betreffend den Hof mit den Müllsammelbehältern zur Kenntnis.

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 14. März 2001 Stellung und beantragte zum Beweis seiner Behauptungen, ihn sowie G. und W. zu vernehmen und einen Lokalaugenschein durchzuführen. Ferner schloss er dieser Stellungnahme eine Reihe von Lichtbildern (datiert mit 22. November 2000, 16. Jänner 2001, 17. Jänner 2001, 26. Jänner 2001, 6. März 2001 und 7. März 2001), hinsichtlich einiger Lichtbilder mit dem Hinweis, dass diese die (geringen) Füllstände der Mülltonnen zeigten, an.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (der belangten Behörde) vom 9. Mai 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid (insoweit) bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund eines erhöhten Müllaufkommens im Hof der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die MA 48 festgestellt worden sei, es wäre zusätzlich zum bisher aufgestellten 1100-l-Müllsammelgefäß ein 770-l-Sammelgefäß erforderlich, um einen sanitären Übelstand abzustellen bzw. hintanzuhalten. Mit Aktenvermerk vom 16. Juni 2000 sei von der MA 48 festgehalten worden, dass die Hausverwaltung Ing. Z. über den sanitären Übelstand telefonisch informiert worden sei und mit der amtlichen Veränderung einverstanden wäre. Daraufhin sei der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung, des Erhebungsberichtes vom 22. November 2000, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer gar nicht bestreite, dass es infolge von Übersiedlungen und Umbauten in seinem Haus zu einem überhöhten Müllaufkommen gekommen sei. Auf Grund dieser tatsächlich feststellbaren größeren Menge an Abfall sei sowohl für sein Haus als auch für das Nachbarhaus ein zusätzliches Müllgefäß festgesetzt worden. Ob - wie er behaupte - auch von den Mietern des Nachbarhauses sämtliche Gefäße benutzt würden, sei eine Frage, die den Einflussbereich des Liegenschaftseigentümers selbst betreffe. Im Ergebnis sei auch dieser tatsächliche Müllanfall - egal aus welcher Quelle - zu bewältigen. Es entspreche ebenso den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass im Zug von Übersiedlungen ein erhöhter Müllanfall gegeben sei. Solche besonderen Aktivitäten zu prognostizieren, könne der Liegenschaftseigentümer als Bestandgeber bewältigen und durch einen Antrag auf zeitweilige zusätzliche Müllentsorgung positiv beeinflussen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre - sei es auch im Beisein von Müllauflegern - eine Ablagerung neben den Müllgefäßen zustande gekommen, sei nicht einzugehen gewesen, weil die Tatsache, dass die vorhandenen Müllgefäße den wöchentlichen Anfall nicht vollständig hätten fassen können, durch den Erhebungsbericht belegt sei. Für die belangte Behörde sei es auf Grund des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen, dass auf Grund eines tatsächlich erhöhten Müllanfalles auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Oktober 2000 ein zusätzliches Müllsammelgefäß erforderlich geworden sei, um sanitäre Übelstände hintanzuhalten. Dass die Behörde vorerst ab Juni 2000 zusätzliche Entleerungen bis zur Beistellung des zweiten Müllgefäßes vorgesehen habe, sei lediglich eine Frage von deren innerbetrieblicher Organisation. Andererseits sei es Sache des Liegenschaftseigentümers, durch geeignete Maßnahmen, etwa durch Beauftragung des Hausbesorgers oder einer sonstigen Vertrauensperson, sicherzustellen, dass die Müllgefäße zum vorgesehenen Zeitpunkt problemlos entleert werden könnten. Wo genau im Hof die Gefäße aufgestellt seien, sei für die gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung. Da weder ein Lokalaugenschein noch die beantragten Einvernehmungen zur Klärung des seinerzeitigen Sachverhalts erforderlich seien, sei diesen Anträgen nicht zu entsprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Nichtvorschreibung des weiteren Müllsammelgefäßes nach dem Wr. AWG verletzt und bringt vor, dass nach Entfernung des verfahrensgegenständlichen 770-l-Müllsammelgefäßes durch die Behörde mit Abgabenbescheid vom 2. Juli 2001 nur mehr die Abgabe für ein 1100-l-Sammelgefäß vorgeschrieben worden sei. Der im Verwaltungsakt enthaltene Aktenvermerk vom 16. Juni 2000, dem zufolge die Hausverwaltung von einem sanitären Übelstand verständigt und mit der amtlichen Veränderung einverstanden gewesen wäre, sei unrichtig. Dieser erstmals im angefochtenen Bescheid zitierte Aktenvermerk hätte dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgehalten werden müssen, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Auch sei dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, wer und wann seitens der Behörde ein erhöhtes Müllaufkommen im Hof der Liegenschaft des Beschwerdeführers festgestellt habe. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, dass Bedienstete der MA 48 die Entsorgung des vorhandenen Müllsammelgefäßes äußerst mangelhaft durchgeführt hätten, indem sie den Müll neben den Gefäßen deponiert und zurückgelassen hätten, offenbar um den Anschein zu erwecken, dass ein weiteres Müllsammelgefäß notwendig wäre. Da öfters die Haus- und Grundstückseinfahrt von hausfremden Personen unberechtigterweise verparkt worden sei, sei es nicht immer zur wöchentlichen Entleerung gekommen und habe sich vorübergehend mehr Müll ansammeln können. Auch sei es nicht ab Ende Jänner 2000 zu einer Umstellung auf zwei Entleerungen wöchentlich gekommen. Die Überflüssigkeit des weiteren Müllgefäßes zeigten weiters die im Berufungsverfahren vorgelegten, zu verschiedenen Zeitpunkten aufgenommenen Fotos. Das dem Erhebungsbericht der Behörde vom 22. November 2000 angeschlossene Fotos sei insofern unrichtig, als das darauf ersichtliche 770-l-Müllsammelgefäß bis zu seiner Entfernung durch die MA 48 nicht an dieser Stelle im Hof gestanden und offenbar nur für die Anfertigung des Fotos dort hingeschoben worden sei, zumal sich an diesem Platz keine Halterungen (für Müllsammelgefäße) befänden. Auch gebe es für ein weiteres Müllsammelgefäß im Hof keinen Platz und widerspreche die Begründung im angefochtenen Bescheid, der genaue Aufstellungsort im Hof wäre nicht entscheidungswesentlich, der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Wr. AWG. Die Aufstellung des weiteren Gefäßes sei nicht im öffentlichen Interesse des § 1 Abs. 2 leg. cit. gelegen und beeinträchtige die ortsübliche Benützung der Liegenschaft in unzumutbarer Weise. Hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren beantragten Vernehmungen durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass nur im Jänner 2000 - infolge von Übersiedlungen und Umbauten - und nicht mehr im Juni 2000 eine größere Müllmenge vorhanden gewesen sei, die auf Grund der geänderten Mieteranzahl im Jahr 2000 sogar geringer als im Jahr 1999 gewesen sei, ein zusätzliches 770-l-Sammelgefäß in keinem Verhältnis zum tatsächlich anfallenden Müllvolumen stehe und die Entsorgung durch Bedienstete der MA 48 äußerst mangelhaft gewesen sei, wobei ab Ende Juni 2000 keine Umstellung der Entleerung auf zweimal wöchentlich erfolgt sei. Hätte sich die belangte Behörde überdies mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos auseinander gesetzt, hätte sie festgestellt, dass kein sanitärer Übelstand vorgelegen sei. Ferner hätte die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines ergeben, dass die Fotodokumentation der MA 48 unrichtig sei.

Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, er hätte im Hinblick auf die im Jänner 2000 erfolgten Übersiedlungen einen Antrag auf zeitweilige zusätzliche Müllentsorgung stellen können, so habe er den Auszug von Untermietern eines Hauptmieters nicht prognostizieren können, zumal für deren Übersiedlung ein unvorhergesehener Wasserschaden ursächlich gewesen sei. Darüber hinaus hätte über die gegenständliche Angelegenheit im Hinblick auf Art. 6 EMRK nur ein Tribunal nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und nicht die belangte Behörde entscheiden dürfen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Beschwerdefall interessierenden Bestimmungen des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes - Wr. AWG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 53/1996 und Nr. 39/2001 lauten:

"§ 1. ...

(2) Abfälle sind im öffentlichen Interesse so zu entsorgen, dass

1. das Leben, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährdet und deren Wohlbefinden insbesondere durch Lärm, Geruch oder Erschütterungen nicht beeinträchtigt werden,

2. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Tiere oder Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt unter Berücksichtigung des Standes der Technik minimiert werden,

3. Gewässer, Luft und Boden nicht über das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden,

4. das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild so gering wie möglich beeinträchtigt werden und

5. die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört werden.

§ 4. ...

(9) Abfallentsorgung umfasst das ordnungsgemäße Sammeln, Abführen, Zwischenlagern und Behandeln von Abfällen (Abs. 1), wobei unter

1.

Sammeln das Abholen oder Entgegennehmen,

2.

Abführen das Transportieren mit geeigneten Fahrzeugen,

...

zu verstehen ist.

...

§ 16. Der Gemeinde Wien obliegt zum Schutz des öffentlichen Interesses (§ 1 Abs. 2) die Sammlung und Abfuhr des Mülls, der im Gebiet des Landes Wien angefallen ist, durch die öffentliche Müllabfuhr, vorbehaltlich der in § 18 geregelten Ausnahmen.

§ 17. (1) In die öffentliche Müllabfuhr sind alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gemäß § 18 ausgenommen sind.

(2) Die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen.

§ 19. (1) Für die öffentliche Müllabfuhr sind von der Gemeinde Wien Sammelbehälter mit mindestens 110 l Inhalt bereit zu stellen. Der Aufstellungsort der Sammelbehälter (Sammelbehälterstandplatz) und dessen allenfalls notwendige Änderung sind vom Magistrat nach Maßgabe des Abs. 2 nach Anhörung der Liegenschaftseigentümer anzuordnen.

(2) Die Liegenschaftseigentümer haben den vom Magistrat angeordneten Aufstellungsort und die Anbringung der zur öffentlichen Müllabfuhr erforderlichen Einrichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, wenn dadurch die übliche Benützung der Liegenschaft nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Der Aufstellungsort ist von den Liegenschaftseigentümern in bautechnisch und hygienisch einwandfreiem Zustand einzurichten und zu erhalten und muss für die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr jederzeit auf kürzestmöglichem Wege erreichbar und leicht zugänglich sein. Die Beförderung der Sammelbehälter zum Abfuhrsammelplatz muss ungehindert möglich sein. Der Aufstellungsort der Sammelbehälter ist in unmittelbarer Nähe von Ein- und Ausfahrten zu situieren. Ist dies nicht möglich, ist eine ungehinderte Beförderung auf möglichst kurzem Wege durch andere geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Jedenfalls haben die Liegenschaftseigentümer für Festhaltevorrichtungen bei Türen und Toren zu sorgen. Eigenmächtige Veränderungen des Aufstellungsortes und der zur öffentlichen Müllabfuhr bestimmten Einrichtungen sind verboten.

(3) Der Magistrat kann die Lage und Beschaffenheit von Sammelbehälterstandplätzen sowie das Sammelbehältervolumen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die Benützung von Sammelbehältern durch Verordnung festlegen, wobei auf betriebstechnische Erfordernisse zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist.

(4) Ist die Zufahrt zu einzelnen oder einer Gruppe von Liegenschaften oder Kleingärten, die nicht gemäß § 18 von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind, wegen der Beschaffenheit des Geländes, der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder technischer oder betrieblicher Gründe im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht oder zeitweise nicht möglich, kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass Sammelbehälter auf einem vom Magistrat festgesetzten Sammelbehälterstandplatz zu benützen sind. ...

§ 20. (1) Der durch die öffentliche Müllabfuhr zur entsorgende Müll darf ausschließlich in die von der Gemeinde Wien für die jeweilige Liegenschaft bereitgestellten Sammelbehälter für Müll gegeben werden. Die Sammelbehälter für Müll dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel geschlossen werden können. Der Müll darf darin nicht eingestampft oder eingeschlammt werden.

...

§ 22. (1) Der Magistrat hat durch Bescheid für Liegenschaften die jeweilige Art und Zahl der Sammelbehälter sowie die Zahl der jährlichen Einsammlungen festzusetzen, wobei auf das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 2), insbesondere auf sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr, Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Inhalt der Sammelbehälter ist jährlich mindestens 52mal einzusammeln. Wenn öffentliche Interessen, insbesondere sanitäre Notwendigkeiten, die Brandverhütung oder betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr es erfordern, hat der Magistrat von Amts wegen oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid die Anzahl der Sammelbehälter oder die Zahl der Einsammlungen den Erfordernissen entsprechend für einzelne Liegenschaften zu erhöhen oder größere Sammelbehälter festzusetzen.

(3) Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung der Zahl der jährlichen Einsammlungen, des Inhaltes der Sammelbehälter oder die Festsetzung der Art oder Zahl der Sammelbehälter maßgebend waren, hat der Magistrat auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers die Zahl der jährlichen Einsammlungen oder die Art oder Zahl der Sammelbehälter bescheidmäßig neu festzusetzen.

..."

Die belangte Behörde begründete ihre Annahme, dass es zur Hintanhaltung von sanitären Übelständen erforderlich gewesen sei, die Anzahl der festgesetzten Sammelbehälter um ein Müllsammelgefäß mit 770-l-Inhalt zu erhöhen, damit, es sei auf Grund des Erhebungsberichtes der MA 48 vom 22. November 2000 erwiesen, dass es zu einem erhöhten Müllanfall der Liegenschaft gekommen sei und die bis dahin vorhandenen Müllgefäße den wöchentlichen Anfall nicht hätten fassen können, wobei der Beschwerdeführer nicht bestritten habe, dass infolge Übersiedlungen und Umbau in seinem Haus ein erhöhtes Müllaufkommen aufgetreten sei. Da weder ein Lokalaugenschein noch die von ihm beantragten Vernehmungen zur Klärung des seinerzeitigen Sachverhaltes erforderlich seien, sei den Anträgen nicht zu entsprechen gewesen.

Diese Begründung vermag jedoch die vorgenannte Beurteilung der belangten Behörde nicht zu tragen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2001 u.a. vorgebracht, es habe zwar im Jänner 2000 kurzfristig eine größere Müllmenge auf Grund von Übersiedlungen und Mieterwechseln gegeben und es sei wegen des Umbaus einiger Wohnungen im Haus des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 2000 kurzfristig ausgemisteter Hausrat der Parteien im Müllsammelbehälter angefallen, dieser Spitzenwert sei jedoch nur vorübergehend gewesen und es habe zu keinem Zeitpunkt eine sanitäre Notwendigkeit für die Aufstellung eines zusätzlichen Müllsammelbehälters im Ausmaß von 770 l bestanden. Vielmehr sei im Jahr 2000 infolge der reduzierten Mieteranzahl viel weniger Müll als davor angefallen. Wie die mit der Stellungnahme vorgelegten Fotos zeigten, sei das 770-l-Müllsammelgefäß von den Parteien nicht benützt worden und sei dieses überflüssig. Auch sei es ab Ende Juni 2000 zu keinen zweimaligen Entleerungen pro Woche gekommen und wären diese auch nicht notwendig gewesen, weil sich nicht die entsprechende Müllmenge wöchentlich angesammelt habe. Darüber hinaus hätten Mitarbeiter der MA 48, wie mehrmals beobachtet worden sei, die Müllentsorgung äußerst mangelhaft durchgeführt, wobei sie Müll neben den Müllsammelgefäßen deponiert und zurückgelassen hätten, offenbar um den Anschein zu erwecken, dass ein weiteres Sammelgefäß notwendig wäre. Dieser Müll sei ohne Grund erst später mitgenommen worden. Ebenso sei es öfters vorgekommen, dass die Grundstückseinfahrt von hausfremden Fahrzeugen verparkt gewesen sei und keine wöchentliche Entleerung stattgefunden habe. Zum Beweis für diese Behauptungen beantragte der Beschwerdeführer seine Vernehmung, die Vernehmung von G. und W. sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines.

Wenn die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers beantragten Beweise nicht aufgenommen habe, so kommt ihr im Ergebnis aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

Zwar war die belangte Behörde, die dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ohnedies Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte, nicht verpflichtet, diesen zu seinem Vorbringen zu vernehmen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG E 297 ff zitierte hg. Judikatur). Ebenso bestand für sie auch keine Verpflichtung, den von ihm in seiner Stellungnahme vom 14. März 2001 beantragten Lokalaugenschein durchzuführen, zumal von der Erstbehörde ohnedies am 16. November 2000 ein Ortsaugenschein vorgenommen worden war (vgl. den Erhebungsbericht vom 22. November 2000). Wenn die Beschwerde zu diesem Beweisantrag vorbringt, die belangte Behörde hätte auf Grund des beantragten Ortsaugenscheins feststellen können, dass das 770-l-Müllsammelgefäß nicht so, wie auf dem von der MA 48 angefertigten Lichtbild abgebildet, aufgestellt worden sei, so kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit durch einen Ortsaugenschein im Jahr 2001 eine im Hof der Liegenschaft bereits Monate zuvor gegebene Situation hätte festgestellt werden können. Auch kann es dahingestellt bleiben, ob ein neben dem 1100-l-Sammelbehälter aufgestelltes weiteres Müllsammelgefäß mit 770 l hätte entleert werden können, weil die Beantwortung dieser Frage für die Beurteilung, ob infolge eines gestiegenen Müllvolumens die Festsetzung eines weiteren Müllbehälters notwendig war, nicht wesentlich ist.

Hingegen ist die von der Beschwerde erhobene Rüge, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen G. und W. nicht vernommen habe, zielführend. So ist nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem AVG eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt, oder dass ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, zu § 45 AVG E 234 ff zitierte hg. Judikatur). Indem sich die belangte Behörde über die genannten Anträge auf Vernehmung der Zeugen G. und W. hinweggesetzt hat, ist das Berufungsverfahren somit mangelhaft geblieben.

Diesem Verfahrensmangel kommt auch Relevanz zu: Sollten die im angefochtenen Bescheid angenommenen sanitären Übelstände nicht auf ein gesteigertes Müllaufkommen zurückzuführen gewesen sein, etwa weil - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Müllabfuhr nur unregelmäßig oder nicht vollständig durchgeführt wurde, so wäre ein öffentliches Interesse an der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Erhöhung der Anzahl der Sammelbehälter im Sinn des § 22 Abs. 1 und 2 Wr. AWG nicht vorgelegen. Auch ist es für die vorliegende Beurteilung, ob eine Erhöhung der Anzahl der Müllsammelbehälter ab Oktober 2000 gerechtfertigt gewesen sei, von wesentlicher Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt eine erhöhte Müllmenge, die von dem vorhandenen Sammelbehälter nicht mehr aufgenommen werden konnte, zu beobachten war, zumal der Beschwerdeführer behauptet hat, es habe sich um einen bloß vorübergehenden Mehranfall von Müll gehandelt. Auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum die Feststellung der belangten Behörde, dass es auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu einem erhöhten Müllanfall gekommen sei, abstellt, kann dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnommen werden. Der festgestellte Sachverhalt erweist sich daher insoweit als ergänzungsbedürftig.

Ebenso kommt der weiteren Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich nicht mit den mit seiner Stellungnahme vom 14. März 2001 vorgelegten Lichtbildern - dem dazu in der Stellungnahme erstatteten Vorbringen zufolge zeigten einige dieser Lichtbilder die (geringen) Füllstände der Müllbehälter am 16. Jänner 2001, 17. Jänner 2001 und 6. März 2001 - auseinandergesetzt, Berechtigung zu, ist doch eine allfällige Änderung der Sach- und Beweislage, die erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten ist, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 66 Abs. 4 AVG E 144 zitierte hg. Judikatur).

Dem Beschwerdevorbringen, dass der im angefochtenen Bescheid zitierte Aktenvermerk vom 16. Juni 2000 inhaltlich unrichtig sei und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist hingegen zu erwidern, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Inhalt dieses Aktenvermerkes zwar im Rahmen der Darstellung des erstinstanzlichen Verfahrens zitiert hat, sich jedoch bei ihrer Entscheidung auf die laut diesem Aktenvermerk erteilte Zustimmung des Verwalters des gegenständlichen Hauses nicht gestützt hat. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt, dass der Aktenvermerk ihrer Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, so kann dies aus ihrer Bescheidbegründung nicht erschlossen werden.

Entgegen der Beschwerdeansicht, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verwaltungsverfahren nur ein Tribunal nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte entscheiden dürfen, liegt im Beschwerdefall auch kein Verstoß gegen die genannte Konventionsbestimmung vor. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Entscheidung über Streitigkeiten nur dann einem Tribunal vorzubehalten, wenn diese Streitigkeiten zum Kernbereich zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen zählen. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht für Ansprüche, wenn eine Entscheidung darüber Zivilrechte bloß in ihren mittelbaren Auswirkungen berührt (vgl. etwa die in Mayer, B-VG3, zu Art. 6 EMRK Anm. A.II.1. und A.II.2. zitierte Judikatur). Die Festsetzung der Art und Zahl von Müllbehältern und der Zahl der Entleerungen dient der Regelung einer geordneten Abfallentsorgung und berührt nicht den Kernbereich der "civil rights, weshalb die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausreicht (vgl. dazu etwa die in Mayer, aaO, zu Art. 6 EMRK Anm. A I. zitierte Judikatur). Die Auswirkungen auf den Beschwerdeführer in abgabenrechtlicher Hinsicht führen zu keiner anderen Beurteilung, weil Abgabenangelegenheiten nicht zu den "civil rights" gehören (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997, Zl. 96/07/0246, mwN). Der von der Beschwerde ins Treffen geführte "Fall Eisenstecken" (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Oktober 2000; ÖJZ 2001/7 (MRK)) ist mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht vergleichbar, weil in jenem Fall die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf grundverkehrsbehördliche Verfahren zu beurteilen war.

Da die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b und c VWGG aufzuheben.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VWGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070096.X00

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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