TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/11 2003/07/0076

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2003
beobachten
merken

Index

E3L E15101000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1 Z9;
AWG 1990 §29;
B-VG Art15 Abs1;
UVPG 1993 Anh1 Z1;
UVPG 2000 §46 Abs9;
UVPG 2000 Anh1 Z1 litc;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1.) der Gemeinde A, 2.) des Dipl. Ing. W in A, und 3.) der D in A, alle vertreten durch Simma Bechtold Gunz & Gasser, Rechtsanwälte Partnerschaft in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. Mai 2003, Zl. 61 3546/28-VI/1/03, betreffend eine Bewilligung gemäß § 29 AWG (mitbeteiligte Partei: L GesmbH, G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die ausführliche Darstellung des Verfahrens im hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 2000/07/0255, verwiesen.

Mit dem damals vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer abgewiesen und dem Mitbeteiligten eine Bewilligung nach § 29 AWG zur Errichtung bestimmter im Projekt näher beschriebener Anlagen, zur Abänderung bereits bestehender, behördlich genehmigter Anlagen sowie zur Inbetriebnahme der genannten Anlagen erteilt.

Die belangte Behörde war im damals angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass sich die Behörde erster Instanz mit der Frage der allfälligen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit mit ihrer Zuständigkeit genauestens auseinandergesetzt habe. Ein Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß § 30 Abs. 5 UVP-G sei durchgeführt und dessen Ergebnisse im Verfahren gemäß § 29 AWG bzw. im Bescheid berücksichtigt worden. Auch aus der Sicht der belangten Behörde sei eine UVP-Pflicht nicht gegeben, weil keiner der Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G vorgelegen sei.

Zu den Einwänden der Beschwerdeführer betreffend Gefährdung der Gesundheit der Anrainer, unzumutbare Beeinträchtigung durch Abgase, Staub, Geruch und Lärm sowie nicht ausreichende Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Belastungen hatte die belangte Behörde auf die im Verfahren erster und zweiter Instanz eingeholten medizinischen Gutachten verwiesen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke sei nicht mehr möglich bzw. eine Einschränkung der ortsüblichen Nutzung sei notwendig, hatte die belangte Behörde darauf verwiesen, dass nach den Angaben der Beschwerdeführer bereits derzeit eine solche Nutzung der Grundstücke nicht mehr möglich sei. Eine Behauptung hinsichtlich der Substanzgefährdung des Eigentums der benachbarten Grundstücke sei nicht aufgestellt worden und es hätten sich auch dafür keine Anhaltspunkte ergeben. Zum Vorbringen, die bestehenden Anlagen überschritten bereits jetzt ein zulässiges Maß an Emissionen, hatte die belangte Behörde damals ausgeführt, als Beurteilungsmaßstab sei die Gesamtbelastung (Vor- und Zusatzbelastung) heranzuziehen; bei ihrer Betrachtung sei seitens des medizinischen Sachverständigen jedoch eine Gesundheitsgefährdung, Beeinträchtigung bzw. Belästigung der Anrainer ausgeschlossen worden.

Zum Thema der mangelnden Bedarfsprüfung hatte die belangte Behörde ausgeführt, eine solche sei im AWG nicht vorgesehen. Demnach sei die in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht zugelassene Fragestellung nach dem Bedarf der Anlage auch nicht als Verletzung des Parteiengehörs zu werten gewesen und "sei diese Frage nunmehr in der Berufung nachgeholt worden, wodurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch geheilt wäre." Zum Fehlen der Standortausweisung nach § 26 AWG hatte die belangte Behörde bemerkt, unabhängig davon, dass diesbezüglich keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer geltend gemacht worden sei, stelle die fehlende Standortregelung kein Genehmigungskriterium des § 29 AWG dar. Auch die von den Beschwerdeführern genannten Raumordnungskompetenzen der Länder hätten im Genehmigungsverfahren gemäß § 29 AWG außer Betracht zu bleiben. Die Verletzung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen berührte schließlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte.

Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002 wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof zeigte in der Begründung seines Erkenntnisses vorerst einen Begründungsmangel des damals angefochtenen Bescheides auf, welcher aber keine Relevanz für den Verfahrensausgang hatte. Dieser Begründungsmangel bestand darin, dass die belangte Behörde einen - an sich zulässigen - Verweis auf die Begründung des Bescheides erster Instanz in Bezug auf das Vorliegen der Tatbestände der Z. 2 und Z. 4 des Anhanges I des UVP-G 1993 vornahm, dabei aber übersehen hatte, dass die Behörde erster Instanz sich nicht mit allen in der Berufung aufgeworfenen Fragen auseinander gesetzt hatte. Dieser Begründungsmangel erwies sich aber deshalb als unwesentlich, weil der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung darlegte, dass auch der Tatbestand der Z. 3 des Anhanges 1 des UVP-G 1993 im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht worden war. Der Verwaltungsgerichtshof kam im zitierten Erkenntnis zur Auffassung, dass durch das vorliegende Projekt weder die Z. 2, noch die Z. 3 oder die Z. 4 des Anhanges 1 UVP-G 1993 verwirklicht worden war. In diesem Zusammenhang vertrat der Verwaltungsgerichtshof auch die Ansicht, dass dem vorliegenden Projekt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht zu entnehmen sei, dass die Anlage auch als Deponie für gefährliche Abfälle dienen sollte.

Weil keiner der Tatbestände der Z. 2, 3 oder 4 des Anhanges 1 UVP-G 1993 erfüllt worden sei, sei keiner der genannten Bereiche in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 UVP-G 1993 gefallen. Der belangten Behörde sei aber ein Begründungsmangel unterlaufen, weil sie sich mit der Frage, ob allenfalls eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach dem UVP-G 2000 bestanden hätte, im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt habe. Das vorliegende Genehmigungsverfahren - so das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002 unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 weiter - sei vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet worden, das Vorhaben sei nicht vom zweiten und auch offensichtlicht nicht vom dritten Abschnitt des UVP-G 1993 erfasst gewesen. Dafür, dass im Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet worden seien, gebe es keine Hinweise. Die belangte Behörde hätte sich nach § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die gegenständliche Anlage in den Anwendungsbereich der Anlage 1 des UVP-G 2000 falle. Dazu fehlten aber sowohl sachverhaltsmäßige Feststellungen als auch eine rechtliche Bewertung. Es wäre der belangte Behörde aber auch freigestanden, sich zuerst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob überhaupt eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestehe. Auch dazu hätte es nachvollziehbarer Feststellungen über Projektsbestandteile bedurft, die allenfalls unter eine der Ziffern der Anhänge I oder II dieser Richtlinien fallen könnten und zum anderen einer darauf gegründeten rechtlichen Bewertung dieser Feststellungen vor dem Hintergrund des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000.

Wie dem nun angefochtenen Bescheid und der Beschwerde zu entnehmen ist, ergänzte die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren daraufhin und holte ein Gutachten ihrer technischen Amtssachverständigen vom 27. Jänner 2003 zur Frage ein, ob die Schwellenwerte des Anhanges (UVP-G 2000) erreicht wurden (bei Kapazitätsausweitung über 50 %), und wenn ja, ob durch die Änderung der Anlage mit einer erheblichen, schädlichen oder belästigenden Auswirkung im Sinne des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei. Die Sachverständige erstattete folgenden Befund und Gutachten:

"Befund und Gutachten:

Die gesamte Abfallbehandlungsanlage (alle Betriebsbereiche) ist als Einheit anzusehen, wodurch auch die zu genehmigenden Abfallarten in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.

Die bisherigen Tätigkeiten der (mitbeteiligten Partei) waren i. W. gewerbebehördlich, baurechtlich, wasserrechtlich, kanalrechtlich und eisenbahnrechtlich, nicht aber abfallrechtlich genehmigt worden. Gemäß erstinstanzlichem Bescheid beabsichtigte die Antragstellerin, die bisherigen Tätigkeiten beizubehalten, die bestehenden Anlagen technisch zu verbessern, zT deren Standorte innerhalb des Betriebsgeländes zu verändern, an den Stand der Technik anzupassen und bestimmte Anlagen und Anlagenteile neu zu errichten. Bei den im Zusammenhang mit den Erweiterungen bzw. Änderungen der Anlagen vorgesehenen baulichen Maßnahmen handelt es sich um die Errichtung von neuen Hallen und Flugdächern sowie die Staubfreimachung (Asphaltierung) von Abstell- und Verkehrsflächen und die zusätzliche Erfassung von Niederschlagswässern und deren Rückhaltung und Ableitung in den Vorfluter.

Die Tätigkeiten umfassen insbesondere Folgendes:

Autodemontage, Shredderbetrieb, Metallaufbereitung, Altpapiersortierung, Glassortierung, Verpackungsmaterialsortierung, Kühlgeräteaufbereitung, Leuchtstoffröhrenaufbereitung, Holzaufbereitung, Baurestmassenaufbereitung, Elektronikschrottaufbereitung, Emulsionsspaltung und ein Lager für Problemstoffe und gefährliche Abfälle (an gefährlichen Abfällen werden insgesamt 14.980 t/a umgeschlagen).

Hinsichtlich der Feststellung einer Kapazitätsausweitung wäre zunächst die bisher genehmigte Abfallbehandlungs-Kapazität zu bestimmen. Dies ist jedoch insofern nicht eindeutig möglich, da in den gewerbebehördlichen Bescheiden keine Mengenbegrenzungen vorgeschrieben wurden. Es wurden lediglich die Betriebszeiten zu den jeweiligen Anlagenteilen beschränkt, wobei folgende gewerberechtliche Bescheide im Akt enthalten sind (l. Teilakt, ab S. 301):

· Genehmigung für die Kabelrückgewinnungsanlage, den Vorzerkleinerer und die Schrottpresse vom 4.5.1992: Betriebszeiten von 7 - 20 Uhr (Wochentage nicht genannt).

· Genehmigung für die Kunststoffrecyclinganlage und Sortieranlage für Nichteisenmetalle vom 12.9.1994: Betriebszeiten von 7 - 18 Uhr (Wochentage nicht genannt).

· Genehmigung für die Lagerung und Verwertung von Alteisen und Buntmetallen vom 4.11.1974: Betrieb am Samstag Nachmittag, an Sonn- und Feiertagen und zwischen 19 und 7 Uhr untersagt.

· Für den Betrieb des Standortes galten zum Zeitpunkt des Antrages nach AWG (Bescheid vom 16.12.1986) Betriebszeiten zwischen 7 und 19 Uhr.

Grundsätzlich kann man mit Hilfe der technischen Daten der einzelnen Aggregate Abschätzungen über die zur Behandlung gelangenden Abfallmengen vornehmen. Zusätzlich wäre auch die Logistik des gesamten Betriebes (Lagerkapazitäten, Zusammenarbeiten verschiedener Anlagenteile) einzukalkulieren. Weiters ist zu berücksichtigen, dass einige Komponenten (wie zB Zerkleinerungsaggregate) für mehr als einen Zweck eingesetzt werden können.

(Anmerkung: Der letztgenannte Umstand ist auch zu bedenken, wenn man die Kapazitäten der im erstinstanzlichen AWG-Bescheid genannten Anlagenteile addiert: Insgesamt ergäbe sich eine Summe von 373.560 jato, die geplante zu verarbeitende Abfallmenge beträgt jedoch 270.000 jato).

Eine Abschätzung der bestehenden genehmigten Kapazität wurde im erstinstanzlichen Verfahren getroffen, siehe den beiliegenden Aktenvermerk vom 27.3.1998. In einer Liste erfasste der Planungsbeauftragte die Art der behandelten Abfälle, ordnete sie den entsprechenden Schlüsselnummern lt. ÖNORM zu und verglich Folgendes:

1. Maximaldurchsatz gemäß den bestehenden Bescheiden,

2. Maximaldurchsatz bei bisher üblichen Betriebszeiten und bestehender Logistik

und

3. nunmehr beantragte Mengen.

Dabei beträgt der Maximaldurchsatz gemäß den bestehenden Bescheiden, also die theoretisch genehmigte Menge, 558.199 Jahrestonnen und der Maximaldurchsatz bei bisher üblichen Betriebszeiten 233.201 Jahrestonnen. Wenn nun eine Kapazität von 270.000 Jahrestonnen beantragt wurde, so würde je nach Betrachtungsweise entweder eine Verringerung der genehmigten Kapazität oder eine Kapazitätsausweitung um 15,8 % vorliegen.

Das gegenständliche Genehmigungsverfahren ist somit nicht mit einer Kapazitätsausweitung von mehr als 50 % verbunden."

In einer Stellungnahme dazu führten die Beschwerdeführer aus, das gegenständliche Projekt umfasse auch ein Lager für Problemstoffe und gefährliche Abfälle, die Richtlinie 97/11/EG sehe hier zwingend die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Dies unabhängig von den im UVP-G 2000 vorgesehenen Schwellenwerten, da diese nach Art. 4 der Richtlinie lediglich bei Projekten des Anhanges 2 zur Anwendung kämen, nicht jedoch bei Projekten des Anhanges 1. Zur Frage der Kapazitätserweiterung habe aufgrund der unschlüssigen Antragsunterlagen nicht konkret beantwortet werden können, welche konkreten Maximaldurchsatzmengen je Teilbereich der Anlage beabsichtigt seien. Von der technischen Amtssachverständigen sei lediglich eine Abschätzung getroffen und ein theoretischer Wert errechnet worden. Es sei unklar, ob sich diese theoretischen Berechnungen mit den Antragsunterlagen in Einklang bringen ließen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2003 wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer (neuerlich) ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Gutachtens vom 27. Jänner 2003 zitierte die belangte Behörde § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 und stellte fest, dass das verfahrensgegenständliche Genehmigungsverfahren nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G 1993 erfasst sei. Sohin könne die Richtlinie 85/337/EWG idF 97/11/EG unmittelbar angewendet werden, was auch geschehen sei, wie noch zu zeigen sein werde. Darüber hinaus habe sich die Behörde auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die gegenständliche Anlage in den Anwendungsbereich der Anlage 1 des UVP-G 2000 falle; dazu sei das Sachverständigengutachten eingeholt worden. Nach Wiedergabe der §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 und Abs. 2 UVP-G 2000 fuhr die belangte Behörde fort, Änderungstatbestände des Anhanges 1 Spalte 1 Z. 1 UVP-G 2000 seien aufgrund der Anlagenkonzeption nicht anzuwenden, weil es sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2003 bei der Zwischenlagerung der gefährlichen Abfälle nicht um den Tatbestand der Deponierung handle. Dies müsse auch der in dieser Stellungnahme ausgeführten Ansicht entgegengehalten werden, das gegenständliche Projekt umfasse auch ein Lager für Problemstoffe und gefährliche Abfälle, weshalb zwingend die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen sei. Die bloße Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle sei im Anhang 1 nämlich nicht erfasst. Eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe daher nicht.

Der Änderungstatbestand der Z. 1c (Kapazitätsausweitung von mindestens 10.000 t/a) komme ebenso nicht zum Tragen, weil die Kapazitätsausweitung lediglich bei den gefährlichen Abfällen bei ca. 2.020 t/a liege. Daher wäre gemäß § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn die Schwellenwerte der Spalte 1 durch die Anlage bereits erreicht worden seien (was bei der gegenständlichen Anlage durch die beantragte Kapazität von 270.000 t/a zutreffe) und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes erfolge, oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt sei, eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt sei. Dazu habe die technische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Kapazitätsverringerung vorliege. Das Argument der Unbeurteilbarkeit der maximalen Durchsatzmengen pro Anlagenteil greife nicht, wie das gegenständliche Gutachten der technischen Amtssachverständigen genau darlege. Außerdem habe der gegenständliche Antrag auf den Einsatz von 270.000 t/a gelautet, wovon auch auszugehen sei. Schließlich sei dem technischen Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und es könne daher das vorliegende Gutachten nicht erschüttert werden.

Darüber hinaus, auch wenn sich aus den nunmehr dargebrachten Ausführungen bereits ergebe, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, habe die Behörde die Richtlinie 85/337/EWG idF 97/11/EG direkt angewendet, und zwar sei eine Darstellung über die wichtigsten Alternativen, vom Projektsträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Kriterien für die Auswahl der Projektsform im Hinblick auf die Umweltauswirkungen in den Projektunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung vom 16. Juni 1998 enthalten. Die nach § 29 Abs. 3 AWG vorgelegten umfangreichen Einreichunterlagen entsprächen den Anforderungen der UVP-Richtlinie. In den Projektunterlagen und der zusammenfassenden Darstellung des Vorhabens und seiner Wirkungen sei eine gesamthafte Betrachtung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projekts auf die einzelnen Schutzgüter sowie deren Wechselwirkung untereinander vorgenommen worden.

Die von der Projektwerberin vorgelegte freiwillige Umweltverträglichkeitserklärung vom 16. Juni 1998 sei Gegenstand des Bürgerbeteiligungsverfahrens gemäß § 30 Abs. 5 UVP-G 1993 gewesen; darin seien zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten Emissionsbegrenzungen festgelegt worden. In den Unterlagen nach § 29 Abs. 3 AWG seien auch die angewendeten Methoden im Hinblick auf die möglichen Umweltauswirkungen dargestellt worden. Die von der Richtlinie verlangte nicht technische Zusammenfassung sei im Rahmen des Bürgerbeteiligungsverfahrens erstellt worden; insbesondere sei dabei auf die Projektsübersicht zu verweisen.

Die von Art. 6 der UVP-RL geforderte Information der Öffentlichkeit sei im gegenständlichen Fall in besonders umfangreicher Weise erfolgt, und zwar im Rahmen des Bürgerbeteiligungsverfahrens vom 8. bis 11. September 1998, der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 1999 und den Veröffentlichungen des Projekts und der Ergebnisse in den Medien (Zeitungen). Die Information anderer Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich vom Projekt berührt sein könnten, sei durch die Parteistellung der Standortgemeinde und der unmittelbar angrenzenden Gemeinden gemäß § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG 1990 gegeben.

Der Bescheid über die Genehmigung sei schließlich an sämtliche Personen, die durch Erhebung von Einwendungen innerhalb der Ediktalfrist Parteistellung erlangt hatten sowie an weitere Behörden zugestellt worden. Auch die Bestimmungen des Art. 8 der UVP-RL seien durch die bestehende Rechtslage sowie die Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens abgedeckt. Die nach den Art. 5, 6 und 7 der UVP-RL eingeholten Angaben seien im Genehmigungsverfahren nach dem AWG berücksichtigt worden.

Art. 7 der UVP-RL sei geprüft, eine erhebliche Betroffenheit anderer Mitgliedstaaten aber nicht festgestellt worden. Damit dem Art. 9 UVP-RL vollständig entsprochen werde, werde der Inhalt des Spruches des zweitinstanzlichen Bescheides, insbesondere die Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides in der Wiener Zeitung in Verbindung mit der Homepage des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundgemacht werden.

Somit seien sämtliche Auflagen und Bedingungen der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden. Die UVP-Richtlinie sei im gegenständlichen Verfahren freiwillig angewendet worden und es liege somit jedenfalls keine Verletzung von EU-Recht oder österreichischem Recht (UVP-G 2000) im Genehmigungsverfahren für das Projekt vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, offensichtlich schließe sich die belangte Behörde ihrer Rechtsansicht an, wonach das gegenständliche Projekt den Bestimmungen der UVP-RL zu unterwerfen sei. Hinsichtlich der Argumentation der Behörde, es sei freiwillig die UVP-RL durchgeführt und angewandt worden, argumentieren die Beschwerdeführer dahin, es könne wohl kein Zweifel darin bestehen, dass die zitatweise Wiedergabe einzelner Artikel der UVP-RL und der Umstand, dass einzelne Elemente aus dem mehrjährigen Verfahren zusammengesucht würden, um die Durchführung einer richtlinienkonformen Prüfung darzutun, kein ausreichendes UVP-Verfahren darstelle. Wie sich aus dem Gutachten der technischen Amtssachverständigen und dem angefochtenen Bescheid ergebe, habe die Überprüfung der allfälligen Überschreitung von Schwellenwerten nicht nachvollziehbar und in sich schlüssig stattgefunden. Unklar sei, worauf die Annahme der belangten Behörde beruhe, dass es sich beim gegenständlichen Projekt lediglich um eine Zwischenlagerung und nicht um eine Deponierung gefährlicher Abfälle handle. Es wäre Aufgabe der erkennenden Behörde gewesen, dies im Rahmen des Ermittlungsverfahrens abzuklären bzw. abklären zu lassen.

Zu § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 werde festgehalten, dass dieser aus europarechtlicher Sicht als missraten zu werten sei. Eine bloße Verweisung im Umsetzungsakt (Gesetz) auf das Gemeinschaftsrecht reiche nicht aus, wenn Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Rechte verliehen werden sollten. Genau dieser Fehler sei dem Gesetzgeber bei Erlassung der Übergangsbestimmungen in § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 unterlaufen. Der Verweis auf eine - nicht ordnungsgemäß umgesetzte - EU-Richtlinie genüge den Erfordernissen des Art. 249 EGV keineswegs, sodass diesbezüglich europarechtliche Bedenken angebracht seien, weshalb entsprechende Anträge um Vorlage zur Vorabentscheidung gestellt würden.

Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die rechtswidrige Unterlassung einer Bedarfsprüfung nach AWG, auf die Raumordnung und die Flächenwidmung sowie die fehlende Standortregelung.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer schließlich geltend, die belangte Behörde habe das neue Gutachten der Amtssachverständigen wortwörtlich wiedergegeben ohne sich damit kritisch auseinanderzusetzen. Dieses Gutachten gehe von teils überalteten Befunden aus, die in ihrer Gesamtheit nicht einmal nachgeprüft worden seien. Auch lasse das strittige Gutachten bei der Ziehung der wissenschaftlichen Schlüsse das Zitieren von Belegstellen aus Wissenschaft und Lehre vermissen, zu denen es sich offensichtlich in Bezug setze. Am Ende seien zwar sehr allgemein gehaltene wissenschaftliche Erkenntnisse angeführt, die aber nicht mit den Befunden der gegenständlichen Betriebsanlage in Verhältnis gesetzt würden und jedem beliebig anderen Gutachten auch entstammen könnten. Die Amtssachverständige könne auch nur mutmaßen, welche UVP-G-relevanten Mengen und Werte im gegenständlichen Betrieb umgeschlagen und deponiert würden. Darin sei eine unrichtige Beweiswürdigung sowie ein Verfahrensmangel zu erblicken. Das Gutachten gehe von Abschätzungen aus, welche aber nicht genügten, um die wichtige Frage der UVP-Pflicht zu prüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002 zeigte der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde mehrere Wege auf, sich mit der Rechtsfrage der allfälligen UVP-Pflicht des vorliegenden Projektes nach dem UVP-G 2000 inhaltlich zu befassen. Einer dieser Wege war die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gegenständliche Anlage in den Anwendungsbereich der Anlage 1 des UVP-G 2000 falle. Sollte dies nicht der Fall sein, läge kein Anwendungsfall des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 und damit keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vor.

Der Wortlaut des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ist nämlich so zu lesen, dass nur Vorhaben erfasst werden sollten, die bisher noch nicht UVP-pflichtig waren, nun aber vom neuen Gesetz erfasst werden würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171).

Die belangte Behörde stützte die Begründung des Ersatzbescheides nun zum einen darauf, dass eine solche UVP-Pflicht nach UVP-G 2000 nicht vorliege und zum anderen darauf, dass ohnehin die UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG unmittelbar umgesetzt worden sei. Es kann dahinstehen, ob diese Alternativbegründung des Ersatzbescheides tragfähig ist bzw. ob sie nicht in einem Widerspruch zur Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25. Juli 2002 steht, wonach Hinweise für die unmittelbare Umsetzung der UVP-RL nicht hervorgekommen seien.

Den Beschwerdeführern ist es nämlich nicht gelungen, die auf ein zusätzlich eingeholtes Gutachten ihrer technischen Sachverständigen gestützte Rechtsansicht der belangten Behörde, es liege keine UVP-Pflicht nach UVP-G 2000 vor, zu erschüttern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hält das Gutachten vom 27. Jänner 2003 der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

Die behördliche Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (nur) insoweit zugänglich, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt, der solcherart gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist; es kann wohl die Schlüssigkeit der Erwägungen, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit nachgeprüft werden. Die Sachverständige legte in ihrem Gutachten die Schwierigkeiten bei der mengenmäßigen Feststellung des für die Anlage bestehenden Konsenses und den von ihr deshalb gewählten Weg, diesen Konsens aufgrund der Betriebszeitenbeschränkungen und der technischen Daten der einzelnen Aggregate zu ermitteln, nachvollziehbar und mit den Denkgesetzen in Übereinstimmung stehend dar. Es wäre den Beschwerdeführern freigestanden, diese Abschätzung der bestehenden genehmigten Kapazität durch Ausführungen fachlicher Art oder durch konkrete Angaben in Frage zu stellen. Die bloße Behauptung, diese Abschätzung treffe nicht zu bzw. sei nicht nachvollziehbar, ist aber nicht geeignet, die Darstellung der Amtssachverständigen zu erschüttern. Von daher begegnet der Beweiswürdigung der belangten Behörde keine Bedenken; sie konnte daher von den solcherart ermittelten Kapazitäten ausgehen und vor dem Hintergrund des geplanten Projektes zutreffend den Schluss ziehen, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren nicht mit einer Kapazitätsausweitung von mehr als 50 % verbunden ist und damit keiner der Änderungstatbestände des UVP-G 2000 verwirklicht wird.

Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrem weiteren Vorbringen, es sei unklar, worauf die Annahme der belangte Behörde beruhe, wonach es sich beim gegenständlichen Projekt lediglich um eine Zwischenlagerung und nicht um eine Deponierung gefährlicher Abfälle handle, dass diese Ansicht der belangten Behörde bereits im zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002 vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich geteilt wurde (vgl. Seite 17 des zitierten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses). Dem vorliegenden Projekt sei - so die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes - die Absicht einer längerfristigen oder auf Dauer angelegten Deponierung gefährlicher Abfälle gerade nicht zu entnehmen; gefährliche Abfälle sollten im Gefahrstofflager einer geordneten Zwischenlagerung, nicht aber einer Deponierung oder Behandlung zugeführt werden. Neues wird dazu von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.

Daraus ergibt sich aber in weiterer Folge, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in Hinblick auf die gefährlichen Abfälle auch eine auf gemeinschaftsrechtliche Grundlagen gestützte UVP-Pflicht nicht besteht. Im vorliegenden Fall wäre wegen der Antragstellung am 14. November 1996 bzw. 29. April 1998 noch die UVP-Richtlinie 85/337/EWG vor der Änderung durch die Richtlinie 97/11/EG anzuwenden gewesen (vgl. die Übergangsbestimmung des Artikel 3 Abs. 2 der letztgenannten Richtlinie). Anhang 1 dieser Richtlinie sieht als einzigen in Frage kommenden Tatbestand den der Z. 9 ("Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, zur chemischen Behandlung oder zur Erdlagerung von giftigem oder gefährlichem Abfall") vor. Dieser Tatbestand wird durch die bloße Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle im Gefahrstofflager aber nicht verwirklicht.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 widerspreche europarechtlichen Vorschriften, weshalb der Verwaltungsgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen (unter näher dargestellter Fragestellung) an den Europäischen Gerichtshof herantragen möge. Eine solche Vorgangsweise kommt aber schon deshalb nicht in Frage, weil § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 als Folge der Feststellung, es liege nach UVP-G 2000 gar keine Bewilligungspflicht vor, im vorliegenden Fall gar nicht zur Anwendung gelangte. Dieser Anregung der Beschwerdeführer war schon aus diesem Grund nicht zu folgen.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren weiteren Beschwerdeausführungen gegen Begründungsteile, die der angefochtene Bescheid - im Gegensatz zum aufgehobenen Bescheid vom 8. September 2000 - nicht (mehr) enthält. Insoweit ist der belangte Behörde nun neuerlich ein Begründungsmangel anzulasten. Der Verwaltungsgerichtshof hat den gesamten Bescheid vom 8. September 2000 aufgehoben; alle in der Berufung gegen den Bescheid erster Instanz aufgeworfenen Themen hätten im Ersatzbescheid somit neuerlich behandelt werden müssen. Dies betrifft auch die Ausführungen in der Begründung des aufgehobenen Bescheides, mit denen sich die belangte Behörde mit den rechtlichen Aspekten der angesprochenen Bedarfsprüfung, der Standorteignung und der Übereinstimmung mit raumordnungsrechtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt hat. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, diese Ausführungen neuerlich in ihren Ersatzbescheid zu übernehmen.

Dieser Begründungsmangel ist aber - wie zu zeigen sein wird - nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens zu gelangen.

Eine Bedarfsprüfung ist im AWG nicht vorgesehen; allfällige damit im Zusammenhang stehende Verfahrensrechtsverletzungen können daher ebenfalls nicht relevant für das Verfahrensergebnis sein. Das Fehlen der Standortausweisung nach § 26 AWG zeigt ebenfalls keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer auf, weil die fehlende Standortregelung kein Genehmigungskriterium des § 29 AWG darstellt. Auch die Raumordnungskompetenzen der Länder haben im Genehmigungsverfahren gemäß § 29 AWG außer Betracht zu bleiben; eine Verletzung solcher Bestimmungen berühren keine subjektiv öffentlichen Rechte. Selbst bei vollständiger Bescheidbegründung in diesem Sinn hätte das Verfahren daher zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. September 2003

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070076.X00

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten