TE Vwgh Beschluss 2003/9/11 2000/07/0285

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der namens des AB als Geschäftsführer 1. der "Firma" B Planen GmbH und 2. der "Firma" B Immobilien GmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, Bürgerstraße 21, eingebrachten Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. November 2000, Zlen. UVS- 2000/2/062-1 und UVS-2000/19/133-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretungen nach dem TAWG und dem AWG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I vom 31. Juli 2000 wurde A. B. schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verantwortliches Organ der

"B. GmbH." zu verantworten, dass zumindest bis zum 2. Juni 2000 auf dem Firmenareal der "B. GmbH." im S.-Werk, Gemeinde P.,

1. Abfälle abgelagert wurden und somit nicht zu einer geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abgeführt wurden,

2. Spanplatten verbrannt wurden und somit nicht zu einer geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abgeführt wurden und weiters

3. ein Autowrack und Leuchtstoffröhren und somit gefährliche Abfälle abgelagert und nicht einem entsprechend Befugten übergeben wurden.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG i. V.m. 1. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, 2. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und 3. § 39 Abs. 1 lit. b Z. 11 AWG begangen, weshalb über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die 1. "Fa. B. Planen GmbH.", vertreten durch A. B., und 2. "Fa. B. Immobilien GmbH.", vertreten durch A. B., Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2000 wurden die Berufungen der "Firma B. Planen GesmbH" und der "Firma B. Immobilien GesmbH" als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass nur die beiden "Firmen", nicht aber der Beschuldigte selbst Berufung erhoben hätten. Das Straferkenntnis entfalte keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegen die "GesmbH". sondern nur gegen A. B. Daher komme nur dem handelsrechtlichen Geschäftsführer ein Berufungsrecht zu, nicht aber den juristischen Personen. Beide Berufungen seien daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Aus der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides ist zu ersehen, dass dieser an die "Firma B. Planen GesmbH" und an die "Firma B. Immobilien GesmbH", jeweils zu Handen des Rechtsvertreters, gerichtet ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die namens des "A. B., Geschäftsführer der 1) Firma B. Planen GmbH und 2) Firma B. Immobilien GmbH" erhoben wurde. In den "Beschwerdegründen" (offenbar gemeint: Beschwerdepunkt) wird u. a. ausgeführt, dass sich "der Beschwerdeführer" in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf "Nichtzurückweisung der ihm zuzurechnenden Berufung" verletzt erachte.

Ein Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden war, noch auch diesem gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt, ferner auch dann nicht, wenn die Erledigung eines vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens einem Dritten gegenüber erfolgt, weil diese Erledigung keine Rechtswirkungen für den Beschwerdeführer zu entfalten vermag (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 412, angeführte hg. Judikatur).

Wie im Zusammenhalt mit dem vorzitierten Beschwerdepunkt zu ersehen ist, wurde die vorliegende Beschwerde nicht namens jener Gesellschaften, an die der angefochtene Bescheid (siehe insbesondere dessen Spruch und Zustellverfügung) gerichtet war, sondern namens des A. B. in dessen Eigenschaft als natürliche Person erhoben. Dieser Beschwerdeführer konnte jedoch von dem angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt werden, zumal dieser Bescheid nicht an ihn (als Berufungswerber) gerichtet war.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. September 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070285.X00

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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