TE Vwgh Beschluss 2003/9/11 2002/15/0126

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karger und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über den Antrag des Dr. W in 1030 W, das mit Erkenntnis vom 22. Mai 2002, Zl 2001/15/0189, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1996 und 1997 sowie Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1998, abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 22. Mai 2002, Zl 2001/15/0189, wurde die vom Antragsteller erhobene Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 1996 und 1997 zurückgewiesen, betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 sowie Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1998 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 27. Juni 2002 zugestellt.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2002 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens und machte den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG geltend. Der Antragsteller behauptete, die "VwGH-Richter" Dr. Pesendorfer, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner hätten am 5. bzw 8. und 9. Juli 2002 ihm gegenüber zugegeben, dass "die Unterschlagung und Vertuschung des Beschwerdevorbringens in der Beschwerdebegründung bewusst vorgenommen worden sind, um die Beschwerde abweisen und dem Bf. dadurch schaden zu können."

Weiters gab der Antragsteller im Wortlaut Äußerungen von Dr. Pesendorfer und Dr. Sulyok wieder, die diese ihm gegenüber gemacht hätten. Dadurch sei der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt verwirklicht und der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG gegeben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13. August 2002 ergänzte der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag vom 15. Juli 2002 und machte den weiteren Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG geltend.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gaben die im Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Richter in schriftlichen Stellungnahmen jeweils an, sie hätten mit dem Antragsteller weder an den von ihm angegebenen Tagen noch an anderen Tagen gesprochen.

Auf den schriftlichen Vorhalt dieser Stellungnahmen stellte der Antragsteller in einer Eingabe vom 25. Juni 2003 die Behauptung auf, er habe mit den bezeichneten Richtern unter Vortäuschung der Identität von (nicht genannten) Finanzbeamten "kollegiale Fachgespräche" geführt, in deren Verlauf die behaupteten Äußerungen gefallen seien.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 45 Abs 2 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Als Beweismittel kommt dabei gemäß § 46 AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Auf Grund der schriftlichen Befragungen der im Wiederaufnahmeantrag angeführten Richter des Verwaltungsgerichtshofes ist als erwiesen anzunehmen, dass die vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen über Gespräche mit diesen Personen nicht den Tatsachen entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erscheinen auch die nach Vorhalt dieses Ergebnisses aufgestellten Behauptungen des Antragstellers als tatsachenwidrig. Daraus folgt aber, dass die Behauptungen des Antragstellers, die im Beschwerdefall Zl 2001/15/0189 erkennenden Richter hätten bei ihrer Amtstätigkeit ihre Befugnisse wissentlich missbraucht, der Wahrheit nicht entsprechen. Der Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Erkenntnisses Zl 2001/15/0189 durch eine gerichtlich strafbare Handlung ist daher nicht gegeben.

Soweit in dem den Wiederaufnahmeantrag ergänzenden Schriftsatz vom 13. August 2002 auch der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass allein die innerhalb der Frist des § 45 Abs 2 VwGG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend sind (vgl das hg Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl 90/19/0125). Die nachträgliche Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes der Verletzung des Parteiengehörs ist daher unbeachtlich.

Aus den angeführten Gründen war der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen.

Wien, am 11. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002150126.X00

Im RIS seit

17.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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