TE Vwgh Beschluss 2003/9/16 2003/05/0142

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
ElWOG 1998 §25;
ElWOG 1998 §55;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Energie AG Oberösterreich in Linz, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Energie-Control Kommission vom 2. April 2003, betreffend Festsetzung der Systemnutzungstarife, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 2. April 2003 erging die folgende Erledigung (Unterstreichung nicht original):

"Es wird mitgeteilt, dass gemäß §§ 25 iVm 55 ElWOG ein Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife für den Bereich Oberösterreich, Energie AG Oberösterreich (K SNT S 004/03) eingeleitet wurde. Die Energie-Control GmbH wurde von der Energie-Control Kommission beauftragt, Ermittlungen zur Berechnung der Kostenbasis durchzuführen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

der Energie-Control GmbH sind über Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die jeweils verlangten Unterlagen auszuhändigen.

Wien, am 2. April 2003

(Unterschrift)

Der Vorsitzende

Dr. Wolfgang Schramm".

Darüber hinaus befindet sich auf dem Blatt lediglich noch

rechts oben der Schriftzug "C E-Control".

Nach dem Beschwerdevorbringen hätten sich Mitarbeiter der Energie-Control GmbH mehrfach mündlich auf dieses Schreiben berufen, das erst am 9. Juli 2003 nach Urgenz und Nachfrage der Beschwerdeführerin an sie übergeben worden sei.

Ausgehend von dem Standpunkt, dass es sich bei der wiedergegebenen Erledigung um einen Bescheid handelt, erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, ohne gesetzliche Grundlage den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Energie-Control GmbH keine Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen zu müssen, verletzt.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen nicht zulässig:

Die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission wurden als Regulierungsbehörden durch das Energie-Regulierungsbehördengesetz errichtet. Zu den Aufgaben der Energie-Control Kommission zählt nach § 16 Abs 1 Z 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz idF BGBl I Nr 148/2002 (E-RBG) die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstigen Tarife gemäß § 25 Elektrizitätwirtschafts- und -organisationsgesetz idF BGBl I Nr 149/2002 (ElWOG). Sie hat in diesem Fall nach § 16 Abs 3 E-RBG bescheidmäßig zu entscheiden. Eine bescheidmäßige Einleitung des Verfahrens nach §§ 25 iVm 55 ElWOG ist nicht vorgesehen. Gemäß § 5 Abs 6 E-RBG hat die Energie-Control GmbH alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Die im vorliegenden Fall hinsichtlich der Auskunfts- und Einsichtsrechte maßgeblichen Bestimmungen des E-RBG und des ElWOG lauten:

"§ 27 E-RBG

Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, haben die Regulierungsbehörden das Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenzhaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der den Regulierungsbehörden zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden.

§ 10 ElWOG (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden,

einschließlich der Energie-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind."

Die Beschwerdeführerin, ein Elektrizitätsunternehmen, trifft daher jedenfalls aufgrund dieser Bestimmungen des E-RBG und des ElWOG die Pflicht, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen.

Bescheide nach § 56 AVG sind alle jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), § 56 AVG, E 16). Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 98). Gemäß § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 34). Gemäß § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch (Walter/Thienel, aaO, § 58 AVG, E 18). Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden (Walter/Thienel, aaO, § 58 AVG, E 17). Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 37).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung und auch aus der Form der Erledigung ergeben (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 94).

Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 179). Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 181).

Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 73). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt daher auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl 2001/12/0053). Aus der Verwendung der Worte "teilt ... mit" und "informativ" in einem Schriftsatz, geht eindeutig der Wille der Behörde hervor, keinen Bescheid zu erlassen (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 78). Kommt auf Grund der sprachlichen Gestaltung der normative Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, so liegt kein Bescheid vor (hg Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl 2002/01/0500). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung daher essenziell (Walter/Thienel, aaO, § 58 AVG, E 36).

Ein Bescheid richtet sich im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, wird u.a. die Nennung eines Adressaten gezählt (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 45). Aus einem Bescheid muss daher hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 102). Ein offensichtlich gewordenes Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als Träger der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 104). An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 105).

Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist im Zweifelsfall nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (Walter/Thienel, aaO, § 56 AVG, E 89).

Das gegenständliche Schreiben vom 2. April 2003 ist weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet noch sonst in die äußere Form eines Bescheides gekleidet. Es stellt weder ein Rechtsverhältnis fest noch gestaltet es, sondern gibt lediglich die Tatsache wieder, dass ein Verfahren nach § 25 iVm § 55 ElWOG gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden ist. Das vorliegende Schreiben bezeichnet auch nicht die Behörde, die den Bescheid erlassen haben soll. Der Vorsitzende Dr. Schramm hat es in dieser Funktion zwar unterzeichnet, doch ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem rechts oben aufgedruckten Logo, ob das Schreiben der Energie-Control GmbH oder der Energie-Control Kommission oder überhaupt einem Dritten zuzurechnen ist. Es enthält lediglich den Hinweis bzw die Mitteilung und die Belehrung, es seien den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Energie-Control GmbH über Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die jeweils verlangten Unterlagen auszuhändigen. Aus der äußeren Form des gegenständlichen Schreibens, die an einen einfachen Aktenvermerk erinnert, lässt sich kein Wille der Behörde entnehmen, einen Bescheid zu erlassen. Die Erledigung verfügt über keinen Kopf und keine Zustellverfügung und wird mit den Worten "es wird mitgeteilt" eingeleitet. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Schreiben genannt ist, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, an welche Adressaten es sich richtet Es kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich gerade an die Beschwerdeführerin richtet. Die später über Aufforderung erfolgte Aushändigung des Schreibens an die Beschwerdeführerin bedeutet keineswegs, dass sich das Schreiben an die Beschwerdeführerin richtete. Nach der anzuwendenden Rechtslage, nämlich E-RBG und ElWOG, war schließlich kein Bescheid zur Einleitung des Verfahrens nach §§ 25 iVm 55 ElWOG zu erlassen.

Objektiv betrachtet, erfolgte daher keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, sondern lediglich die formlose Mitteilung von der Einleitung eines Verfahrens und der Hinweis auf die zu beachtenden Auskunfts- und Mitwirkungsrechte. Es liegt somit weder ein verfahrens- noch ein materiellrechtlicher Bescheid vor.

Da der Beschwerde daher kein gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid zugrundeliegt, war sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Vorliegens einer wesentlichen Prozessvoraussetzung zurückzuweisen (vgl. den hg Beschluss vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0116).

Wien, am 16. September 2003

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050142.X00

Im RIS seit

16.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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