TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/18 2002/16/0205

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §210;
LAO Tir 1984 §158;
LAO Tir 1984 §162;
LAO Tir 1984 §187a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Ed. G in Z, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung 4. Juli 2002, Zl. Ib-1646/12, betreffend Verrechnung von Abgaben mit einem Getränkesteuerguthaben (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. August 2000 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erstattung der für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999 entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke ab.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 2002 setzte der Gemeindevorstand dieses Verfahren über die Erstattung der Getränkesteuer aus.

Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. März 2002 als unbegründet ab.

Die beschwerdeführende Partei beantragte mit der Eingabe vom 24. August 2001 die Verrechnung der mit Bescheiden vom 24. April 2001 und 16. August 2001 vorgeschriebenen Gemeindeabgaben gemäß § 162 Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) mit der entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den Zeitraum 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1999 in der Höhe von S 424.132,--, für die eine Erstattung begehrt worden sei.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 2002 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag gemäß § 187a TLAO ab. In der Begründung heißt es, auf Grund des Urteils des EuGH vom 9. März 2000 habe die Abgabenbehörde die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Null festgesetzt. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die alkoholischen Getränke gegen Entgelt an Konsumenten weitergegeben worden seien. Die Verkaufspreise hätten auch die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke enthalten und seien im Wege von Schlüsselzahlen, die die Getränkesteuer enthielten, auf die Bemessungsgrundlage zurückgerechnet worden. Folglich sei die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke im Wege der Verkaufspreise auf die Konsumenten überwälzt worden. Damit sei eine Verrechnung des Guthabens mit anderen Gemeindeabgaben ausgeschlossen,

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Abgabenbehörde habe nicht schlüssig nachgewiesen, dass die Getränkesteuer "überwälzt" worden sei.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2002 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters. Dies mit der Begründung, der Gemeindevorstand schließe sich vollinhaltlich den Ausführungen des Bürgermeisters in seinem Bescheid erster Instanz an.

In der Vorstellung wiederholte die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen in der Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 14. Jänner 2002 seien die anhängigen Verfahren betreffend Rückerstattung der geleisteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke ausgesetzt worden. Diese Aussetzung gelte für alle weiteren Verfahren ebenso. Wenn nun die beschwerdeführende Partei die Ansicht vertrete, sie besitze ein "Guthaben" aus der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke und könne dieses zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten verwenden, so werde darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung nur mit einem Guthaben möglich sei. Von einem Guthaben könne jedoch nicht gesprochen werden, solange eine seinerzeit entrichtete Getränkesteuer auf alkoholische Getränke durch eine Abgabenerklärung oder durch einen Abgabenbescheid gebunden sei. Nachdem jedoch die Getränkesteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999 festgesetzt und ein Verfahren betreffend Erstattung eingeleitet bzw. ausgesetzt worden sei, sei von einem Guthaben im Sinne des § 162 TLAO nicht mehr zu sprechen. Die Abweisung des Antrages vom 24. August 2001 erfolge daher im Ergebnis zu Recht. Der beschwerdeführenden Partei sei einzuräumen, dass die Begründung des bekämpften Bescheides des Gemeindevorstandes nicht richtig gewesen sei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei beruhe auf der Bestimmung des § 162 TLAO und daher sei kein Platz für die Subsumierung des Antrages unter § 187a TLAO, zumal die Frage der Rückerstattung bereits ausgesetzt sei. Diese Aussetzung sei sowohl für die beschwerdeführende Partei als auch die Behörde bindend. Da lediglich die Begründung des bekämpften Bescheides nicht jedoch der Spruch fehlerhaft gewesen sei, könne die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten nicht verletzt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Verrechnung von laufenden Abgabenschuldigkeiten mit bescheidmäßig festgestellten Mehrleistungen an Getränkesteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Partei erstattete dazu eine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 162 und 187a der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 162

(1) Guthaben eines Abgabepflichtigen, auf die die Voraussetzungen für eine Rückzahlung nach § 187 Abs. 3 zutreffen, sind zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.

(2) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung des Abs. 1 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(3) Soweit Guthaben nicht nach Abs. 1 und 2 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 187 zurückzuzahlen.

...

§ 187a

Ausschluss der Verrechnung, der Verwendung von

Guthaben und der Rückzahlung von

Selbstbemessungsabgaben, bescheidmäßige

Vorschreibung

(1) Besteht bei Selbstbemessungsabgaben für die Abgabenbehörde aus europarechtlichen Gründen oder nach dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm die Verpflichtung,

a) eine durch Erklärung festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder

b) einen Abgabenbescheid aufzuheben oder zu ändern, so hat sie ein dadurch entstehendes Guthaben insoweit nicht mit Abgabenschulden zu verrechnen, zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschulden zu verwenden oder zu erstatten, als sie dem Abgabepflichtigen nachweist, dass er die Abgabe auf andere überwälzt hat. Dies gilt auch, wenn das Guthaben aufgrund einer Abgabenerklärung entstanden ist.

(2) Soweit eine nach Abs. 1 überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die Anlassfälle im Sinne der Art. 139 Abs. 6 und 140 Abs. 7 B-VG werden dadurch nicht berührt."

Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Verrechnung damit, dass von einem Guthaben nicht gesprochen werden könne, solange die entrichtete Getränkesteuer auf alkoholische Getränke durch eine Abgabenerklärung oder durch einen Abgabenbescheid gebunden sei. Die Getränkesteuer sei für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999 festgesetzt und es sei ein Verfahren betreffend Erstattung eingeleitet bzw. ausgesetzt worden.

Bei dieser Argumentation übersieht die belangte Behörde, dass die Abgabenbehörde die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Null festgesetzt und auf Grund dieser Nullfestsetzung hinsichtlich der Mehrleistungen zwingend eine Gutschrift zu erfolgen hatte (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/13/0098), die mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Nullfestsetzung wirksam wurde (vgl.  Ritz, BAO-Kommentar, § 210, Rz 5) und unter den gesetzlichen Voraussetzungen der TLAO über die Einhebung der Abgaben zu einem Guthaben führte.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 2002 setzte der Gemeindevorstand das Verfahren betreffend Erstattung der Getränkesteuer nach § 187a TLAO aus. Damit hat eine Erstattung des Guthabens nach § 187a TLAO wegen dieser Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der in diesem Zusammenhang maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen durch den EuGH nicht zu erfolgen. Ausgesetzt ist jedoch nur das Verfahren betreffend Erstattung nicht aber der Verrechnung der Getränkesteuer nach § 187a TLAO und insoweit besteht auch eine Bindung der Behörden und Parteien. Dadurch ist die beschwerdeführende Partei aber nicht gehindert, einen Antrag auf Verrechnung eines allfälligen Getränkesteuerguthabens mit anderen Abgaben zu stellen. Mit der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens betreffend Erstattung eines Guthabens nach § 187a TLAO blieb nämlich das nach erfolgter Nullfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke entstandene Guthaben weiterhin ein Guthaben, das nach den Bestimmungen der TLAO zu verwenden ist.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Ansicht vertrat, es läge auf Grund der Aussetzung des Verfahrens bloß über den Erstattungsantrag kein Guthaben im Sinne des § 162 TLAO vor, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 18. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160205.X00

Im RIS seit

14.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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