TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/18 2000/16/0888

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

BAO §273 Abs1 lita;
GebG 1957 §14 TP13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der F & D Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, nunmehr Rechtsanwälte Partnerschaft DDr. F & Mag. Z LL.M. KEG in M, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Oktober 2000, Zl. RV 0324-09/07/00, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Parteien des am 28. Jänner 2000 von ihnen unterfertigten Übergabsvertrages waren E.H. als Übergeber und seine Tochter S.F. als Übernehmerin. Der Vertrag wurde auf einem Briefpapier der beschwerdeführenden Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft ausgefertigt. Punkt "Achtens: Vollmacht" lautet:

"Die Vertragsteile halten fest, dass sie Herrn Rechtsanwalt DDr. F., per Adresse (Beschwerdeführerin), mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des vorliegenden Vertrages beauftragt und dazu bevollmächtigt haben, insbesondere auch zur Entgegennahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung."

Das Finanzamt, dem dieser Vertrag im Rahmen der Abgabenerklärung nach § 10 GrEStG vorgelegt worden war, schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15. Mai 2000, ausgehend von einer Vollmachtsurkunde mit zwei Bevollmächtigungen, gemäß § 14 TP 13 Abs. 1 GebG S 360,-- Stempelgebühr vor.

Dagegen wurde auf dem Kanzleipapier der Beschwerdeführerin, unterfertigt von DDr. F., mit dem ausdrücklichen Hinweis "Für S.F." Berufung erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass das Vollmachtsverhältnis der Einschreiterin zur Kanzlei der Beschwerdeführerin schon vor Vertragserrichtung bestanden habe. Der Vertrag habe nur den schriftlichen Hinweis auf die mündlich erteilte Vollmacht enthalten; insofern werde auf § 8 RAO verwiesen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes bezieht sich auf eine Berufung der Beschwerdeführerin und ist auch an die Beschwerdeführerin gerichtet. Begründet wurde die Abweisung damit, dass eine privatautonom begründete Vertretungsmacht nicht nur durch eine rechtserzeugende, sondern auch durch eine rechtsbezeugende Urkunde ausgewiesen werden könne.

S.F., vertreten durch die Beschwerdeführerin, stellte den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gemäß § 14 TP 13 Abs. 1 GebG fielen Gebühren nur für die Erteilung einer Vollmacht an, nicht aber für den Verweis auf bereits bestehende Vollmachten. Die schriftliche Bestätigung einer mündlich erteilten Vollmacht dokumentiere nur ein einseitiges Handeln, hiedurch entstehe jedoch kein Vertrag, sodass auch kein Gebührenanspruch entstehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid, der an die Beschwerdeführerin gerichtet ist und der auf die Stempelgebührenangelegenheit der Beschwerdeführerin verweist, wurde die Berufung "der Pflichtigen" als unbegründet abgewiesen. Gegenstand der Gebühr nach TP 13 sei nicht der Bevollmächtigungsvertrag, sondern die Vollmachtsurkunde, die eine privatautonom begründete Vertretungsmacht ausweise. Es mache keinen Unterschied, ob die Vollmacht in einer eigenen als "Vollmacht" bezeichneten Schrift enthalten sei, oder ob im Zuge eines Vertragsabschlusses in der Vertragsurkunde die Vertragspartner einen bestimmten Dritten zur grundbücherlichen Durchführung eines Vertrages bevollmächtigten. Durch die Einbeziehung des Vollmachtsverhältnisses in den Übergangsvertrag sei die Gebührenschuld für die erteilte Vollmacht des Bestandgebers als auch des Bestandnehmers entstanden. Daher seien zwei Vollmachten gegenüber dem Vollmachtnehmer, der Beschwerdeführerin, erteilt worden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft; sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Stempelgebühren verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zusätzlich zu ihrem bisherigen Standpunkt macht die Beschwerdeführerin nunmehr weiters geltend, dass die Vollmacht in Punkt 8.) des Übergabevertrages auf DDr. F und nicht auf die Beschwerdeführerin gelautet habe.

Der erstinstanzliche Bescheid vom 15. Mai 2000, mit dem die Gebühr nach § 14 TP 13 Abs. 1 GebG festgesetzt worden war, richtete sich ausschließlich an die Beschwerdeführerin. Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin aber gegen diesen Bescheid keine Berufung erhoben, sodass davon auszugehen ist, dass er ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist; ein Fall des § 246 Abs. 2 BAO liegt hier nicht vor. An S.F., die Berufung erhoben hat, ist der Bescheid nicht ergangen. S.F. mag zwar neben dem Gebührenschuldner (das ist der Bevollmächtigte, Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz8, B IV zu § 14 TP 13 GebG; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, 155) nach § 30 GebG Haftende sein. Zur Berufungserhebung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch ist aber nach § 248 BAO nur der zur Haftung herangezogene legitimiert (Ritz BAO2, Rz. 5 zu § 246 BAO). Mangels subjektiver Befugnis zur Einbringung einer Berufung wäre die Berufung der S.F. daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Berufung der S.F. nicht zurückgewiesen, sondern materiell entschieden und abgewiesen hat, kann darin, auch wenn die Entscheidung an die Beschwerdeführerin gerichtet war, eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin ist zwar zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof formell legitimiert, weil sich der Bescheid an sie gerichtet hat, mit dem Bescheid wurde aber eine Berufung abgewiesen, die gar nicht sie erhoben hat, sodass dadurch eine Verletzung ihrer Rechte nicht eintreten konnte.

Damit erwies sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 18. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160888.X00

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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