TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/18 2002/06/0036

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2003
beobachten
merken

Index

L44007 Feuerwehr Tirol;
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FeuerwehrG Tir 2001 §8 Abs1;
FeuerwehrG Tir 2001 §8;
FPolO Tir 1998 §7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der F-AG in L, vertreten durch Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Rosengasse 13, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Januar 2002, Zl. Ib-17101/1, betreffend Einrichtung einer Brandsicherheitswache und sicherheits- und feuerwehrtechnischer Maßnahmen (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Beda Weber- Gasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. August 2001 wurden der beschwerdeführenden Partei als Inhaberin des F-Tunnels gemäß § 34 und § 7 Abs. 5 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 und gemäß § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Landesfeuerwehrgesetz 1970, folgende Maßnahmen vorgeschrieben:

"1. ein Vorausfahrzeug, das zumindest den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes für Kleinrüstfahrzeuge (KRF-S), und ein Rüstlöschfahrzeug-Tunnel (RLF-T), das den aktuellen Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes entspricht, bis längstens 31. Oktober 2001 (Bestellung) anzuschaffen (wobei das KRF-S beim Südportal und das RLF-T bei der FF M als Portalfeuerwehr zu stationieren ist) und eine schriftliche Vereinbarung mit der Portalfeuerwehr FF M und der Marktgemeinde M über die Verwendung dieser Fahrzeuge binnen gleicher Frist abzuschließen;

2. eine Brandsicherheitswache, bestehend aus zumindest einem Trupp mit drei Mann, welche ständig am Südportal des F-Tunnels einsatzbereit zu halten ist, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einzurichten:

a) die Bereitschaftsräumlichkeiten müssen so situiert sein, dass die Ausrückzeit (das ist die Zeit von der Alarmierung bis zum Einfahren in den Tunnel) maximal sieben Minuten beträgt; die Truppmitglieder müssen

ba) über spezielle Tunnelkenntnisse verfügen, insbesondere über die Möglichkeit der Löschwasserversorgung, der Fluchtwegeeinrichtungen und aller übrigen technisch notwendigen Einrichtungen unterrichtet sein,

bb) nachweislich eine Feuerwehrausbildung nach den Richtlinien des LFV Tirol erfolgreich abgeschlossen haben, die insbesondere die Grundausbildung (beinhaltend Erste-Hilfe-Ausbildung im Ausmaß von 16 Stunden), einen Atemschutzlehrgang für Presslufthammer und Langzeitatmer (ab Lehrgangsbeginn Herbst 2001 mit Tunnelausbildung), einen technischen Lehrgang, einen Gruppenkommandantenlehrgang und einen Gefahrgutlehrgang beinhaltet,

bc) jährlich zumindest zwei Übungseinsätze durchführen und alle fünf Jahre zumindest einen Fortbildungskurs besuchen und hierüber Aufzeichnungen machen. Es ist sicherzustellen, dass die Brandsicherheitswache nach dem Stand der Technik ausreichend ausgerüstet ist. Eine ständige Verbindung ist durch zwei unabhängig voneinander funktionierende Mittel (Funk, Telefon, etc.) mit der F-AG, der Marktgemeinde M, der Marktgemeinde Mi, den Gendarmerieposten M, L und Mi, der Bezirkshauptmannschaft L, den Bezirkskrankenhäusern L und Mi, den Freiwilligen Feuerwehren M, Mi und L einzurichten und zu halten;

3. einen Alarmplan - bezogen auf Notstandsbekämpfungen im Bereich F-Tunnel - und einen Einsatzplan auszuarbeiten;

4. ein Übungsprogramm unter Einbindung von Portalfeuerwehren auf Tiroler und Salzburger Seite, sowie der zu Punkt 2 aufgetragenen Brandsicherheitswache vorzulegen;

5. im Tunnel nach dem Stand der Technik Messeinrichtungen für Strömungsrichtungen und Strömungsgeschwindigkeiten zu installieren, wobei die Messergebnisse der Einsatzleitung dauernd bekannt zu geben sind;

6. die Befehlsstrukturen im Alarmplan in Absprache mit den Feuerwehren, den beteiligten Gemeinden und den Bezirkshauptmannschaften klar festzulegen und zu ergänzen, wobei im Alarm- und Einsatzplan die Hubschrauberlandeplätze, die Stellplätze für sämtliche in Frage kommende Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Rettung, Sicherheitspolizei, Gendarmerie, etc.) festzulegen sind."

Die zu Punkten 2. bis 6. aufgetragenen Maßnahmen und die gemäß Punkt 1. aufgetragene Vereinbarung seien bis längstens 30. November 2001 zu erfüllen bzw. abzuschließen und die Erfüllung bzw. der Abschluss der bescheiderlassenden Behörde anzuzeigen. Die zu Punkt 1. vorgeschriebenen Fahrzeuge, nämlich Rüstlöschfahrzeug-Tunnel (RLF-T) und das Kleinrüstfahrzeug (KRF-S) seien bis längstens 30. April 2002 zu stationieren.

Die dagegen gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. November 2001 als unbegründet abgewiesen.

Infolge der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2002, mit welchem die belangte Behörde der Vorstellung teilweise Folge gab, den angefochtenen Bescheid, insoweit er den erstinstanzlichen Bescheid im Spruchpunkt 1. auch hinsichtlich der Stationierung des Rüstlöschfahrzeuges-Tunnel (RLF-T) durch die beschwerdeführende Partei bestätigte, behob und die Sache in diesem Umfange zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückverwies; im Übrigen wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei jedoch keine Folge gegeben.

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen damit, im vorliegenden Fall würden durch die feuerpolizeilichen Agenden des sowohl im Bundesland Tirol als auch im Bundesland Salzburg gelegenen F-Tunnels Bundesländergrenzen überschritten, sodass eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Ländern im Sinne des Art. 15a B-VG erforderlich wäre. In Ermangelung eines solchen Regelungswerkes sei davon auszugehen, dass der auf Salzburger Territorium liegende Teil des F-Tunnels nicht vom Tiroler Landesrecht erfasst sei und nur dessen auf Tiroler Territorium liegende Teil dem Tiroler Landesrecht unterliege. Da der in Tirol gelegene Teil des F-Tunnels ausschließlich dem Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde zugehörig sei, sei auch die Zuständigkeit des Bürgermeisters dieser Marktgemeinde als erste Instanz zu bejahen gewesen. Dem Vorbringen, dass eine einheitliche, länderübergreifende Lösung zwischen den Gemeinden und Feuerwehren im Sinne einer effektiven Löschhilfe im Ernstfall zweckmäßig wäre, sei uneingeschränkt zuzustimmen. Da eine solche Vereinbarung gegenwärtig aber nicht bestehe, sei dieses Ziel verfassungskonform nach dem geltenden Landesrecht anzustreben und zu verwirklichen. Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen den Auftrag zur Erstellung von Befehlsstrukturen in Absprache mit den Salzburger Gemeinden, Feuerwehren und Bezirkshauptmannschaften verwahre, da hier eine Tiroler Behörde unzuständigerweise Maßnahmen vorschreibe, die das Bundesland Salzburg beträfen, werde auf das vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Prinzip der Berücksichtigung verwiesen, wonach Organe der Gesetzgebung und Vollziehung zur Berücksichtigung kompentenzfremder Interessen angehalten würden. Es sei daher nicht verfehlt, wenn der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde eine sachlich geradezu gebotene Abstimmung auch mit der Salzburger Einsatzleitung fordere.

Nach Zitierung der weiteren angewendeten Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 und des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 kam die belangte Behörde - soweit in diesem Verfahren noch von Relevanz - zum Ergebnis, die vorgeschriebenen Maßnahmen (Vorausfahrzeug, Rüstlöschfahrzeug-Tunnel, Brandsicherheitswache, Kommunikationsschienen, Alarmplan, Befehlsstrukturen, Übungsprogramm, Messeinrichtungen) fänden in den zitierten Gesetzesstellen ihre rechtliche Grundlage. In dem durch den Bürgermeister und Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde durchgeführten Ermittlungsverfahren sei der Sachverhalt ausführlich und einwandfrei erhoben worden, die Sachverhaltsfeststellungen stützten sich im Wesentlichen auf nachvollziehbare und schlüssige Ausführungen des Landes-Feuerwehrinspektors als Amtssachverständigen. Die beschwerdeführende Partei sei den Ausführungen in keiner Phase des Verfahrens mit Ausführungen auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten. Es sei auch im Vorstellungsverfahren nichts vorgebracht worden oder hervorgekommen, wodurch die sachlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde als der in letzter Instanz erkennenden Berufungsbehörde in Frage zu stellen wären. (Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Bescheides betreffen lediglich den von der Aufhebung betroffenen und somit nicht den Gegenstand der Beschwerde berührenden Teil des Abspruches).

Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Durchführung eines ordentlichen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Ermittlungsverfahrens, in ihrem Recht, nicht mit den Anschaffungskosten eines Kleinrüstfahrzeuges belastet zu werden, sowie in ihrem Recht, einen feuerpolizeilichen Sicherheitsstandard zu schaffen, der bereits dem derzeitigen technischen Stand entspricht, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde macht die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen geltend, der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde sei zur Erlassung von Bescheiden, die länderübergreifende feuerpolizeiliche Vorkehrungen zum Inhalt hätten, nicht zuständig gewesen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft die beschwerdeführende Partei die aufgetragene Anschaffung eines Vorausfahrzeuges, das den speziellen Anforderungen für Rüstlöschfahrzeuge entspreche, stehe ein solches doch bereits zur Verfügung; im Budget 2002 sei die Neuanschaffung eines solchen Fahrzeuges ohnedies vorgesehen. Auch die übrigen aufgetragenen Sicherheitseinrichtungen seien zum Großteil bereits verwirklicht bzw. würden stetig realisiert.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen Feststellungsmängel betreffend die bereits getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und Mängel der Beweiswürdigung. Der vorgeschriebene Sicherheitstrupp bestehe bereits, die Brandmeldeanlagen würden derzeit planmäßig technisch auf den letzten Stand aufgerüstet - die behördlichen Auflagen seien somit entbehrlich gewesen.

Mit diesen Ausführungen zeigt die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Der § 7 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998, lautet:

"(1) Die Behörde hat den Inhabern von Betrieben, die besonders brandgefährdet sind oder die sich an einem brandgefährdeten Ort befinden, sowie den Eigentümern von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, bei denen im Brandfall die Sicherheit der darin befindlichen Personen besonders gefährdet ist (wie Hochhäuser, Schulgebäude, Kindergarten- und Hortgebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe, große Büro- und Geschäftsgebäude, Großgaragen, Tunnelanlagen und dergleichen), oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid

a)

die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten,

b)

die Erlassung eines Brandalarmplanes, eines Brandschutzplanes und einer Brandschutzordnung,

              c)              die Vorsorge für die Unterweisung der Betriebsangehörigen bzw. des Personals über die zu beachtenden Brandschutzmaßnahmen und über das Verhalten im Brandfall einschließlich der Maßnahmen der Ersten und der Erweiterten Löschhilfe sowie

              d)              die Vorsorge für die regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit der betreffenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen (Eigenkontrolle) aufzutragen.

(2) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind und die über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Brandbekämpfung verfügen. Dem Brandschutzbeauftragten obliegen insbesondere die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes und der Brandschutzordnung sowie die Durchführung der im Abs. 1 lit. c und d genannten Aufgaben.

(3) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. Der Brandschutzplan hat in einer schematischen Darstellung der Anordnung, der Umrisse und des Inneren der betreffenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen sowie der dem Brandschutz und der Brandbekämpfung dienenden Einrichtungen zu bestehen. In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und die Verhaltensregeln im Brandfall festzulegen.

(4) Der Brandalarmplan und die Brandschutzordnung sind in den betreffenden Gebäuden bzw. baulichen Anlagen dauerhaft und für jedermann gut sichtbar anzuschlagen. Weiters sind diese ebenso wie der Brandschutzplan der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Behörde hat den Inhabern von Betrieben im Sinne des Abs. 1 die Einrichtung einer ausreichenden Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse oder die vom Betrieb ausgehende Brandgefahr im Interesse des Brandschutzes notwendig ist."

Nach § 8 Abs. 2 Landes-Feuerwehrgesetz 2001, LGBl. Nr. 92/2001 (L-FG 2001), haben Betriebe mit Anlagen von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft und den Verkehr des Landes, die wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brand- oder Katastrophenschutzes bedürfen, eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung der einzelnen Betriebe zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr hat, soweit nicht § 12 in Betracht kommt, der Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors und der Wirtschaftskammer Tirol mit Bescheid auszusprechen.

Gemäß § 12 Abs. 1 dieses Gesetzes kann der Bürgermeister, wenn ein nach § 8 Abs. 2 leg. cit. zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb über keine ständig in ausreichender Anzahl anwesende Belegschaft verfügt, von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit Bescheid absehen. In einem solchen Bescheid ist anzugeben, in welcher Form sich der betreffende Betrieb an den Kosten für die Zurverfügungstellung eines den technischen Gegebenheiten des Betriebes entsprechenden, ausreichenden Brand- bzw. Katastrophenschutzes zu beteiligen hat. Insbesondere sind solche Betriebe zu verpflichten, geeignete Fahrzeuge, Löschmittel und andere Ausrüstungsgegenstände den Feuerwehren der betreffenden Gemeinde zur Verfügung zu stellen und für deren Erhaltung und Wiederbeschaffung zu sorgen.

Nach der Aktenlage steht fest, dass eine Betriebsfeuerwehr im Sinne des § 8 Abs. 1 Landes-Feuerwehrgesetz 2001 bei der Anlage der beschwerdeführenden Partei nicht eingerichtet ist. Nicht zweifelhaft kann auch sein, dass der Betrieb einer Anlage wie dem F-Tunnel mit seiner Länge von über 5 km eines erhöhten Brand- und Katastrophenschutzes im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. bedarf.

Zunächst zur behaupteten Unzuständigkeit:

Die Behörde erster Rechtsstufe hatte in Pkt. 4 und 6. ihres Bescheides die Ausarbeitung eines Alarm- und Einsatzplanes einschließlich der Erstellung von Befehlsstrukturen "in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Bundeslandes Salzburg"-, in dessen Bereich - im Gemeindegebiet von Mi - sich der nördliche Tunnelausgang des F-Tunnels befindet, aufgetragen. Die beschwerdeführende Partei verkennt mit ihrer Rüge jedoch, dass ihr mit diesem Auftrag nicht ein Tätigwerden im Hoheitsbereich des Bundeslandes Salzburg aufgetragen wurde, sondern eine in ihrem Zuständigkeitsbereich zu setzende Handlung. Mit dem - sachlich gebotenen - Vorbehalt einer Absprache bei Erstellung dieser Einsatz- und Alarmpläne mit den Salzburger Behörden wurde eine inhaltliche Bindung bzw. Verbindlichkeit derselben nicht zum Ausdruck gebracht. Dass die Behörden im vorliegenden Fall eine Akkordierung der Sicherheitsmaßnahmen vorsahen, erweist sich nicht nur als vernünftig, sondern entspricht auch der verfassungsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung der Gebietskörperschaften zur Rücksichtnahme auf ihre Rechtssetzungsakte. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bedeuten die Kompetenzregelungen dann, wenn für ein Projekt mehrere Genehmigungen nebeneinander erforderlich und diese überdies nach den Rechtsvorschriften verschiedener Kompetenzträger zu erteilen oder zu versagen sind, nicht, dass jeder Kompetenzträger in der Ausgestaltung seiner Gesetzgebungskompetenz auch in dem Sinne völlig frei wäre, in seiner Regelung einen bestimmten Regelungsaspekt absolut zu setzen und damit die Kompetenzen anderer Gebietskörperschaften auszuhöhlen oder zu unterlaufen. Der den Bundesstaat konstituierenden Bundesverfassung müsse nämlich unterstellt werden, die Grundlage einer harmonisierenden Rechtsordnung zu sein, in der (allenfalls divergierende) Interessen von Bund und Ländern, auch soweit diese in Akten der Gesetzgebung ihren Niederschlag fänden, aufeinander abgestimmt seien. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Landes- (ebenso wie jener des Bundes-)gesetzgebers sei deshalb insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität von Regelungen der gegenbeteiligten Rechtssetzungsautorität darstellen. Diese Pflicht verhalte ihn dazu, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führe (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, VfSlg 15552, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).

Was auf Seiten des Bundes- oder Landesgesetzgebers gilt, hat auch seine Berechtigung im Behördenverfahren. So erscheint es auch dem Verwaltungsgerichtshof unbedenklich, wenn eine örtlich und sachlich zuständige Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz (dies ist in Angelegenheiten der Feuerpolizei der örtlich zuständige Bürgermeister) Anordnungen erlässt, die eine - inhaltlich nicht determinierte - Absprache mit Behörden einer anderen Gebietskörperschaft vorsehen. Eine dadurch bedingte Unzuständigkeit der im Beschwerdefall involvierten Behörden liegt somit nicht vor.

Zur Rechtsrüge:

Die beschwerdeführende Partei argumentiert in diesem Zusammenhang dem Sinne nach lediglich dahin, alle Sicherheitsmaßnahmen, die Gegenstand des erstinstanzlichen Auftrages gewesen seien, seien bereits erfüllt bzw. im Stadium der Erfüllung begriffen, der behördliche Auftrag sei somit "unnötig". Abgesehen davon führt die beschwerdeführende Partei im selben Kontext aus, das bereits vorhandene Rüstlöschfahrzeug sei "zum Teil veraltet", die weiteren aufgetragenen Sicherheitseinrichtungen seien "zum Teil" schon verwirklicht, "zum Teil" würden sie stetig realisiert. Damit gibt sie doch selbst zu erkennen, dass eben noch nicht alle Sicherheitsvorkehrungen, die Gegenstand des behördlichen Auftrages waren, bereits in der dort umrissenen Art und Weise, insbesondere nach dem vorgeschriebenen Qualitätsstandard, ausgeführt wurden. Im Übrigen handelt es sich um Behauptungen, die durch keine Urkunde oder nähere Konkretisierung bewiesen wurden. Sollten in der Zwischenzeit alle oder einzelne der aufgetragenen Sicherheitsvorkehrmaßnahmen erfüllt worden seien, so erübrigt sich nicht die Bescheiderlassung, wohl aber eine Zwangsvollstreckung, weil diese bescheidmäßig aufgetragenen Verpflichtungen auch für die Zukunft maßgebend sind.

Insoweit sich die beschwerdeführende Partei ohne nähere Ausführungen in ihrem Recht, nicht mit den Anschaffungskosten eines Kleinrüstfahrzeuges belastet zu werden, verletzt erachtet, ist sie auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 L-FG 2001 zu verweisen, wonach Betriebe mit erhöhtem Betriebsbrandschutz im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. zu verpflichten sind, geeignete Fahrzeuge, Löschmittel und andere Ausrüstungsgegenstände den Feuerwehren der betreffenden Gemeinde zur Verfügung zu stellen und für deren Erhaltung und Wiederbeschaffung zu sorgen.

Insoweit die beschwerdeführende Partei Feststellungsmängel rügt, die den aktuellen Stand der Sicherheitseinrichtungen betreffen, so bekämpft sie damit in Wahrheit die Beweiswürdigung der Behörde, welche sich auf das anlässlich der Verhandlung am 10. Mai 2001 in Anwesenheit der Organe und des Vertreters der beschwerdeführenden Partei erstellte Gutachten des Amtssachverständigen Ing. W. G stützte, das sie für schlüssig und nachvollziehbar bewertete. Aus diesem Gutachten geht eindeutig hervor, welche Anforderungen an die Sicherheitseinrichtungen für den F-Tunnel im Bereich des (in Tirol gelegenen) Südportals zu stellen sind und welche dieser Anforderungen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch unerfüllt waren. Konkrete inhaltliche Einwände erhebt die beschwerdeführende Partei nicht, insoweit sie auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensverletzungen ihre Meinung wiederholt, die aufgetragenen Sicherheitsvorkehrmaßnahmen seien bereits zur Gänze erfüllt worden, genügt es auf das bereits oben Ausgeführte zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich aus diesem Grunde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. September 2003

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit Verwaltungsrecht allgemein Spezielle Zuordnung offen VwRallg11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060036.X00

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten