TE Vwgh Beschluss 2003/9/19 2003/12/0133

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §41a Abs3;
BDG 1979 §41a Abs5;
BDG 1979 §41b Abs1;
BDG 1979 §41c Abs1;
BDG 1979 §41d Abs2;
B-VG Art132;
B-VG Art133 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, in der Beschwerdesache des P in A, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in 7132 Frauenkirchen, Franziskanerstraße 62, gegen die "beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport eingerichtete Berufungskommission" (richtig wohl: die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in einer Angelegenheit der Versetzung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. März 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden. BDG 1979), mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 vom Zollamt P zum Zollamt B versetzt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2002 Berufung.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die "beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport eingerichtete Berufungskommission" geltend.

Zu bemerken ist, dass die belangte Behörde seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/2003 zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, nicht mehr bei dem mittlerweile aufgelösten Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport, sondern nunmehr wieder beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist (vgl. Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG in der Fassung der genannten Novelle).

§ 41a Abs. 3 und 5, § 41b Abs. 1, § 41c Abs. 1 und § 41d Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nach dem Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550, enthalten für die Stellung der Berufungskommission folgende maßgebliche Regelungen:

"§ 41a. ...

...

(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.

...

(5) ... Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.

...

§ 41b. (1) Zu Mitgliedern der Berufungskommission dürfen nur Richter und Bundesbeamte des Dienststandes bestellt werden.

...

§ 41c. (1) Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Berufungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und je einem Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als weiteren Mitgliedern zu bestehen. ...

...

§ 41d. ...

(2) Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig."

Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Auf Grund der oben wiedergegebenen, die Organisation der Berufungskommission regelnden Bestimmungen, ist diese als Behörde gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichtet. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in § 41a Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in den in Art. 133 Z. 4 B-VG bezeichneten Angelegenheiten gilt aber nicht nur für Fälle einer Bescheidbeschwerde gemäß den Art. 130 und 131 B-VG, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - im Sinne des Art. 132 B-VG Verletzung der Entscheidungspflicht geltend macht (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2003, Zl. 2003/12/0038, mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2003

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120133.X00

Im RIS seit

23.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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