TE Vwgh Beschluss 2003/9/19 2003/12/0139

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2003
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
DO Wr 1994 §74b Abs1;
DO Wr 1994 §74c Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, in der Beschwerdesache des L in D, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 17. Juni 2003, Zl. DS - 86/2003, betreffend Feststellung einer Berufskrankheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war als Facharbeiter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien tätig und wurde mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Der Magistrat der Stadt Wien stellte mit Bescheid vom 29. Jänner 2003 gemäß § 7 Abs. 6 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) fest, dass es sich bei der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Borreliose-Erkrankung nicht um eine Berufskrankheit gemäß § 2 Z. 11 UFG 1967 gehandelt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem Klammerausdruck (UFG 1967) die Wortfolge "LGBl. für Wien Nr. 8/1969 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 50/2002," eingefügt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde.

Nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 - UFG 1967), LGBl. Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2002, hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nach § 7 Abs. 6 UFG 1967 ist das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen.

Gemäß dem - durch die 7. Novelle zur Dienstordnung 1994 eingefügten - § 74a der Dienstordnung 1994 (DO 1994) obliegt dem Dienstrechtssenat (Z. 1) die Erlassung von Bescheiden gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 und (Z. 2) die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind.

Gemäß § 74b Abs. 1 DO 1994 besteht der Dienstrechtssenat aus dem Vorsitzenden, einem rechtkundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern; nach Abs. 2 dieser Bestimmung müssen der Vorsitzende und seine Stellvertreter Richter des Aktivstandes sein. Gemäß § 74c Abs. 4 DO 1994 sind die Mitglieder des Dienstrechtssenates in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Nach § 74a Abs. 2 DO 1994 - in der hier noch nicht anwendbaren Fassung der Novelle LGBl. Nr. 37/2003 - unterliegen die Bescheide des Dienstrechtssenates nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat aber eine Kündigung, eine Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Bezügen oder die Entlassung verfügt, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Unter Zugrundelegung der zitierten organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 74b und § 74c DO 1994 handelt es sich beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien um eine Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Dienstrechtssenat in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 6 UFG 1967 getroffen und nicht über eine der im § 74a Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 genannten Angelegenheiten abgesprochen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ausgeschlossen.

Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2003

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120139.X00

Im RIS seit

18.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten