TE Vwgh Beschluss 2003/9/19 2003/12/0119

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 6. Juni 2003, Zl. 252.366/24-I/1/b/03, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Erledigung der belangten Behörde vom 6. Juni 2003 ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres.

Im Zuge der Umstrukturierung der belangten Behörde durch die "GZK-Reform" traten in Angelegenheiten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit 1. Jänner 2002 Änderungen ein; der Beschwerdeführer wurde - ausgehend vom Wegfall seines Arbeitsplatzes - mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2002 versetzt.

Der diese Versetzung verfügende Bescheid der belangten Behörde wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 28. April 2003 ersatzlos behoben. Nach den Angaben in der Beschwerde wurde in der Begründung dieser Entscheidung dargelegt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers trotz der vorerwähnten organisatorischen Änderungen im Wesentlichen unverändert fortbestehe.

Der Beschwerdeführer erhielt in weiterer Folge eine Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 6. Juni 2003 mit folgendem Wortlaut:

"Im Zuge der Umstrukturierung der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen GZK-Reform wurde Ihr ehemaliger Arbeitsplatz als Referent im Bereich G in den Bereich E eingegliedert und der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 7 zugeordnet.

Da die Voraussetzungen des § 113e Absatz 1 GG 1956 gegeben sind, gebührt Ihnen weiterhin die Funktionszulage in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn Sie nach wie vor mit dem vorherigen Arbeitsplatz betraut wären.

Deshalb werden Ihnen ab 1. Jänner 2002 die Bezüge der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 für die Dauer von drei Jahren angewiesen. Ab 1. Jänner 2005 gebührt Ihnen gemäß § 113e Absatz 4 GG 1956 eine entsprechende Ergänzungszulage gemäß § 77 leg. cit."

Dieses an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben trägt die Unterschriftsklausel "Für den Bundesminister: Mag. K." und einen Beglaubigungsvermerk.

Mit der nunmehr vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Erledigung, die seiner Ansicht nach einen Bescheid darstellt und macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses "Bescheides" geltend.

Er bringt zum Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung vor, es müsse angenommen werden, dass diese eine Reaktion auf die Berufungsentscheidung vom 28. April 2003 (der Berufungskommission) darstelle. Die belangte Behörde gehe nunmehr von einer Identität seines Arbeitsplatzes vor und nach der Organisationsänderung aus, halte aber daran fest, dass die Funktionsgruppenwertigkeit innerhalb der Verwendungsgruppe E1 eine niedrigere geworden und von acht auf sieben abgesunken sei. Durch den ersten Absatz, in welchem es sinngemäß heiße, dass die niedrigere Funktionsgruppe im Zuge der Umstrukturierung zugeordnet worden sei, werde ein Entscheidungswille eher nicht zum Ausdruck gebracht. Im Rahmen des allgemeinen Systems könne von zwei Stufen der Arbeitsplatzbewertung gesprochen werden, nämlich einer ersten Stufe der verwaltungsinternen Deklarierung, allenfalls auch noch verbunden mit einer individuellen aber formlosen Mitteilung an den (vormaligen, gegenwärtigen oder künftigen) Arbeitsplatzinhaber. Der erste Absatz der gegenständlichen Erledigung stimme damit überein und nicht mit der zweiten Stufe, die in der Erlassung eines Bewertungsbescheides (über Antrag des Beamten) bestehe.

Im zweiten und dritten Absatz der Erledigung werde jedoch zum Ausdruck gebracht, was dem Beschwerdeführer "gebühre". Weder in diesen Absätzen noch überhaupt im Schreiben komme eine Formulierung vor, die einen bloßen Mitteilungswillen der Behörde zum Ausdruck bringe. Daher müsse seines Erachtens davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde das, was in diesen beiden Absätzen besoldungsrechtlich zum Ausdruck gelange, abschließend und bindend habe festlegen wollen, also insoweit Entscheidungswillen gehabt habe. Jedenfalls müsse er vorsichtshalber von dieser Version ausgehen und damit auch davon, dass im Hinblick auf den Zusammenhang mit diesem zweiten und dritten Absatz auch dem ersten Absatz Bescheidcharakter zukomme.

Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer "vorsichtshalber" vorgenommene Bewertung der Erledigung der belangten Behörde vom 6. Juni 2003 als Bescheid zutrifft, weil die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Verwaltung davon abhängt, ob die bekämpften Verwaltungsakte Bescheide im Sinne des Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 131 B-VG sind.

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organes liegt, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 98/12/0405, mit weiteren Nachweisen).

Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist weder als Bescheid bezeichnet worden noch weist sie den Aufbau eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (ständige Rechtsprechung, beginnend mit dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).

Der Beschwerdeführer meint nun selbst, der erste Absatz der Erledigung der belangten Behörde vom 6. Juni 2003 stelle eine bloße Information über die Zuordnung seines ehemaligen Arbeitsplatzes bzw. über die (nunmehrige) Bewertung dieses Arbeitsplatzes dar. Der Einschätzung des Beschwerdeführers, dem ersten Absatz der Erledigung komme rein informativer Charakter zu, ist zuzustimmen.

Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber auch für die beiden weiteren Absätze der Erledigung vom 6. Juni 2003. Diese enthalten Informationen darüber, welche besoldungsrechtlichen Folgen die Arbeitsplatzbewertung (mit der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 7) nach sich zieht. Damit sollte die im ersten Absatz erfolgte Information des Beschwerdeführers über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes durch die Mitteilung der aktuellen besoldungsrechtlichen Einstufung ergänzt werden. Auch eine Betrachtung der Erledigung in ihrer Gesamtheit ergibt nicht den Eindruck, dass die Behörde zweifelsfrei eine Verwaltungsrechtssache in rechtsverbindlicher Weise erledigen wollte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (gesamte) Erledigung der belangten Behörde vom 6. Juni 2003 im Hinblick auf die aufgezeigten Mängel keinen Bescheid dar.

Da gemäß Art. 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 B-VG Gegenstand einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nur ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde sein kann, der in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde vom 6. Juni 2003 aber Bescheidcharakter nicht zukommt, war die dagegen gerichtete Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2003

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120119.X00

Im RIS seit

18.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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