RS OGH 1985/5/9 6Ob549/85

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Veröffentlicht am 09.05.1985
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Rechtssatz

Auch die dem Eigentümer betrügerisch herausgelockte Sache ist dem Gewährsmann im Sinne der genannten Gesetzesstelle anvertraut. Die Möglichkeit der freien Einschätzung des Risikos des mit der Einräumung der Gewahrsame verbundenen Rechtsscheines läßt es geboten erscheinen, bei mangelndem Verschulden des Eigentümers und des Erwerbers ersteren auf die Schadenersatzansprüche gegen den Gewährsmann zu verweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010900

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0060OB00549_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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