TE Vwgh Beschluss 2003/9/24 2003/13/0088

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard sowie die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über den Antrag des R in P, vertreten durch Mag. Michael Löschnig-Tratner, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 1. Juli 2003, 2003/13/0051, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2003, 2003/13/0051, aufgehoben.

Begründung

Mit Beschluss vom 1. Juli 2003, 2003/13/0051, wies der Verwaltungsgerichtshof die am 31. März 2003 dem Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Juni 2002, Zl. RV/41- 10/01, betreffend Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit, mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 28. März 2003 geendet habe.

Innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 45 Abs. 2 VwGG, gerechnet ab dem 18. Juli 2003, zu welchem Zeitpunkt der Zurückweisungsbeschluss vom 1. Juli 2003 dem Beschwerdevertreter zugestellt wurde, begehrte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Juli 2003 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerde bereits am 25. März 2003, somit fristgerecht, zur Post gegeben und unter der Zahl 2003/14/0036 protokolliert worden sei. Bei der "am 31. März 2003 in der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes" überreichten (und unter der Zahl 2003/13/0051 protokollierten) Beschwerde habe es sich lediglich um die über telefonischen Vorhalt veranlasste Nachreichung einer weiteren Ausfertigung der bereits am 25. März 2003 eingebrachten Beschwerde gehandelt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehen Frist beruht.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Der vom Antragsteller geschilderte Sachverhalt trifft zu. Tatsächlich wurden die vom Beschwerdeführer am 25. März 2003 und am 31. März 2003 eingereichten Beschwerdeschriften verschiedenen Senaten zugeteilt und unter der Annahme, es lägen nur die dem jeweiligen Senat zugekommenen Beschwerdeschriften vor, in Behandlung genommen.

Der die Einstellung des zur Zl. 2003/13/0051 anhängigen Verfahrens verfügende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes beruhte demnach auf der vom Antragsteller nicht verschuldeten irrigen Annahme, dass der Beschwerdeführer die Einbringungsfrist versäumt habe. Damit sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG erfüllt und es war in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss die Wiederaufnahme zu bewilligen und der Beschluss vom 1. Juli 2003 aufzuheben.

Wien, am 24. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130088.X00

Im RIS seit

16.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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