TE Vwgh Beschluss 2003/9/24 2003/11/0062

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der M in H, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 15a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Februar 2003, Zl. VerkR-394.690/1-2003-Vie/Hu, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entzog mit Bescheid vom 19. Juli 2002 der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 FSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 15. Februar 2002, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass sich die Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 8 FSG auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) zu unterziehen und vor Ablauf der Entziehungsdauer ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 beizubringen habe (Spruchpunkt 2.), verbot der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer am 15. Februar 2003 (Spruchpunkt 3.) und erkannte schließlich einer allfällig eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt 4.).

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 7. Februar 2003 abgewiesen und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit hg. Verfügung vom 25. März 2003, Zl. 2003/11/0062-2, wurde über die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde ua. der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung einzubringen sowie innerhalb der gleichen Frist die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2003 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof mit, der Landeshauptmann von Oberösterreich habe den "in der Beilage angeschlossenen Bescheid" vom 30. Mai 2003 erlassen, mit dem der angefochtene Bescheid "geändert bzw. aufgehoben worden" sei. Mit dem Bescheid vom 30. Mai 2003 sei eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG zu verbinden. Beigeschlossen war dieser Eingabe eine Bescheidkopie des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2003, Zl. VerkR-394.690/3-2003- Kof/Eis. Dem Spruch dieses Bescheides zufolge wurde der angefochtene Bescheid dahingehend "abgeändert bzw. aufgehoben", dass die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von einem Monat - vom 15. Februar bis einschließlich 15. März 2002 - entzogen werde (Spruchpunkt 1.), die Verpflichtung, sich auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer) zu unterziehen sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen, behoben werde (Spruchpunkt 2.) und das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen behoben werde (Spruchpunkt 3.).

Mit Note vom 10. Juni 2003 teilte auch die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der angefochtene Bescheid mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2003 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen abgeändert bzw. aufgehoben worden sei, weshalb eine Klaglosstellung im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG vorliege.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

Diese Voraussetzung ist, wie die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend in ihren Schriftsätzen ausführen, im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Mai 2003 zweifelsfrei hervorgeht, dass dadurch der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war einzustellen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110062.X00

Im RIS seit

31.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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