TE Vwgh Beschluss 2003/9/30 AW 2003/17/0052

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Veröffentlicht am 30.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht;
37/02 Kreditwesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17;
FMAG 2001 §22 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. K, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A-Bank AG, vertreten durch P & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 8. August 2003, Zl. 23 5521/2-FMA-I/2/03, betreffend Akteneinsicht, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. August 2003 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf "Gewährung der vollständigen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in die bei der vormaligen Bankenaufsichtsbehörde (Sektion V des Bundesministeriums für Finanzen), nunmehr Finanzmarktaufsicht, geführten Verwaltungsakten der A-Bank AG" zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des § 30 Abs. 2 VwGG aus, es bestehe im vorliegenden Fall die Gefahr, dass die belangte Behörde, die gemäß § 22 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes Unterlagen und Aufzeichnungen zumindest sieben Jahre aufzubewahren habe, die Akten, in die Einsicht genommen werden solle, noch während des Bescheidbeschwerdeverfahrens vernichte. Zwingende öffentliche Interessen, welche einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist demnach die Vollzugtauglichkeit des bekämpften Bescheides. Sie fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn - wie hier - an die Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 2. April 1992, Zl. AW 92/10/0010). Da der vorliegende Bescheid ein Ersuchen auf Akteneinsicht zurückweist, ist er nach dem Vorgesagten einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 30. September 2003

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003170052.A00

Im RIS seit

19.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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