TE Vwgh Beschluss 2003/10/2 2003/09/0122

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Veröffentlicht am 02.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
77 Kunst Kultur;

Norm

DMSG 1923 §29 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, in der Beschwerdesache der P außer G, vertreten durch Mag. K in G, dieser vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juli 2003, Zl. A9 - 63 Be 5-03/1, betreffend Auftrag zur Wiederherstellung eines Denkmals, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 erteilte das Magistrat Graz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 36 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, den Auftrag, zwei nördlich und südlich des Presbyteriums in der Kirche S außer G gelegene Pfeiler gemäß dem früheren Zustand vor dem 25. Februar 1997 (Nordseite) und vor dem 17. Jänner 2002 (Südseite) im vollen Querschnitt als jeweils rechteckige Pfeiler mit allseitig vorgelegten Wandpilastern binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen und zu erhalten.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde dieser mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 36 Abs. 1 DMSG Folge gegeben, der Bescheid des Magistrates Graz vom 25. Februar 2003 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückverwiesen.

§ 29 Abs. 1 DMSG lautet:

"§ 29. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu."

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges".

Die letztangeführte Voraussetzung ist nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs. 1 DMSG, wonach gegen Bescheide des Landeshauptmannes die Berufung an den zuständigen Bundesminister zusteht, im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, weil ihr der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, zurückzuweisen. Angesichts der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid, dagegen bestünde kein ordentliches Rechtsmittel, wird auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG hingewiesen.

Wien, am 2. Oktober 2003

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090122.X00

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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