TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/2 2003/09/0123

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Veröffentlicht am 02.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 4/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 12. Juni 2003, Zl. Senat-KO-03-2040, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und den damit vorgelegten Bescheiden geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer fogendermaßen schuldig erkannt:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 22. August 2002

Ort: H, K-Gasse 2

(Firmensitz der 'T' Ges.m.b.H.)

Tatbeschreibung:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG), der 'T' Ges.m.b.H., mit dem Sitz in H, K-Gasse 2, zu verantworten, dass von der genannten Gesellschaft die von der I Handelsges.m.b.H., W, W-Straße 16-20/7/19,

überlassenen Ausländer

1)

EA, geb. 21.11.1974, bosn.-herzegov. Stbg.,

2)

DC, geb. 9.10.1965, rumän. Stbg.,

3)

KG, geb. 26.7.1972, poln. Stbg.,

4)

GD, geb. 27.4.1967, jugosl. Stbg.,

5)

CG, geb. 11.11.1976, ungar. Stbg.,

6)

PW, geb. 2.3.1978, poln. Stbg.,

7)

BJ, geb. 23.9.1970, poln. Stbg.,

8)

SM, geb. 22.1.1948, poln. Stbg.

am 22. Aug. 2002 auf der Baustelle I in V entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz für Hilfsarbeiten beschäftigt wurden, obwohl der 'T' Ges.m.b.H. für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt und keine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländer auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines waren."

Er habe jeweils eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen. Es wurde für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

"In ihrer Beweiswürdigung folgt die Berufungsbehörde dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, dass es sich bei den im Spruch des Straferkenntnisses genannten ausländischen Staatsangehörigen um von der Firma 'I HandelsGmbH' überlassene Arbeiter gehandelt hat, dies trotz gewisser im Verfahren aufgezeigter Ungereimtheiten bezüglich der Bezahlung dieser überlassenen Arbeitskräfte, sowie des Umstandes, dass die I HandelsGmbH nicht über die entsprechende Gewerbeberechtigung für die Überlassung von Arbeitskräften verfügte. Selbst nach dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, es habe sich um überlassene Arbeitskräfte gehandelt, ist aber davon auszugehen, dass vorliegendenfalls eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtige Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG vorgelegen hat. Unbestritten und von der Aktenlage gedeckt ist ebenfalls die Feststellung, dass für die im Straferkenntnis genannten ausländischen Arbeitskräfte keine arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen vorhanden waren.

Bezüglich der Kontrolle der Ausländer hinsichtlich des Vorhandenseins arbeitsmarktrechtlicher Papiere auf der Baustelle führte der Rechtsmittelwerber aus, es sei vor Ort ihm selbst, dem Polier oder Vorarbeiter eine Kontrolle, die über die Einsichtnahme in die Kopien der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse hinausgegangen wäre, nicht zumutbar gewesen. Dass etwa versucht worden wäre, in arbeitsmarktrechtliche Papiere der Ausländer einzusehen, bzw. dass vom Überlasser der Arbeitskräfte die Einsichtnahme in derartige Papiere verlangt worden wäre, wurde vom Berufungswerber nicht einmal behauptet, wobei die Berufungsbehörde die Auffassung vertritt, dass die Einsichtnahme in Kopien der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse die Einsicht in die Urkunde, die zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt und von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ausgestellt ist, nicht zu ersetzen vermag. Hiebei blieb es für die Berufungsbehörde auch nicht nachvollziehbar, warum gerade die Einsichtnahme in eine Kopie der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse vor Ort möglich, allerdings die Einsicht in ein arbeitsmarktrechtliches Papier, bzw. in einen Lichtbildausweis eines ausländischen Arbeiters auf der Baustelle nicht möglich wäre.

...

Bei den angelasteten Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, wobei dem Vorbringen des Berufungswerbers jedenfalls kein geeignetes Tatsachenvorbringen entnommen werden kann, welches seine diesbezügliche Entlastung wahrscheinlich machen würde. Die nicht erfolgte Kontrolle der arbeitsmarktrechtlichen Papiere der überlassenen Arbeitskräfte, also der von der I Handels GmbH auf die Baustelle des Berufungswerbers entsandten Arbeitskräfte, stellt nach Ansicht der Berufungsbehörde vielmehr ein eher sorgloses Verhalten dar, zumal bei einer derartigen Vorgangsweise, es dem Berufungswerber nie möglich gewesen ist, selbst festzustellen, ob die ihm überlassenen und auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte nun tatsächlich zur Durchführung von Arbeiten im Bundesgebiet berechtigt sind oder nicht."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden behauptet, weil ihm die Personalleasingfirma, welche ihm die Arbeitskräfte vermittelt habe, zugesichert habe, dass "die Leasingarbeiter über entsprechende Arbeitspapiere verfügen". Deshalb habe er beim Eintreffen der Leasingarbeiter (nur) die "Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse" kontrolliert und kopiert. Es träfen ihn als Beschäftiger nicht die "gleichen Verpflichtungen wie den Arbeitgeber" der Leasingarbeiter, nämlich die Personalleasingfirma. Er habe auf die Zusicherung der Personalleasingfirma "vertrauen können", es könne ihm "kein sorgloses Verhalten" vorgeworfen werden, wenn der Arbeitgeber der Leasingarbeiter "keine entsprechenden Arbeitspapiere und Arbeitsbewilligungen bereitgestellt oder besorgt" habe.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass gemäß § 2 Abs. 3 lit. c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997, auch der Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte den (unmittelbaren) Arbeitgebern gleichzuhalten ist. Schon von daher gesehen sind die Kontrollpflichten des Beschäftigers denen des Überlassers gleich. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Kontrollpflichten des Beschäftigers überlassener Arbeitskräfte im Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/09/0005, ausgesprochen, dass ein funktionierendes Kontrollsystem nur dann vorliegt, wenn etwa bei ineinandergreifenden täglichen Identitätsüberprüfungen aller auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Bauarbeiten und auch später hinzukommend - neu eingesetzten Arbeiter des Beschäftigers gewährleistet ist.

Der Beschwerdeführer hat selbst klargestellt, dass er Kontrollen (außer der für den Bereich der Beschäftigung der Ausländer nach dem AuslBG gegenständlich irrelevanten Anmeldungen bei der Sozialversicherung) hinsichtlich des Vorliegens einer der im AuslBG für die Aufnahme einer Beschäftigung vorgesehenen notwendigen Berechtigungen nicht vorgenommen hat oder vornehmen ließ.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 2. Oktober 2003

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090123.X00

Im RIS seit

05.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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