TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/19 B1587/99

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40

Leitsatz

Keine willkürliche Versetzung und Verwendungsänderung eines Beamten aufgrund der Annahme eines Mangels an Führungsqualitäten und sozialer Kompetenz; keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel des Ermittlungsverfahrens

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor (der Gendarmerie) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 15.10.1998 wurde er gemäß §38 Abs2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von Amts wegen, und zwar mit Wirksamkeit vom 1.11.1998, vom Gendarmerieposten Leobersdorf (Bezirk Baden) - der Beschwerdeführer hatte dort die Funktion des (Posten)Kommandanten inne - zum Gendarmerieposten Baden versetzt; dort wurde er als Sachbearbeiter in Verwendung genommen.

Dieser Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer - in seiner Funktion als Kommandant - von etwa September 1995 bis April 1998 über die (mit fünf Beamten besetzte) Kriminaldienstgruppe nicht die erforderliche Kontrolle ausgeübt habe. Dies mit der Folge, dass Offizialdelikte teilweise verjährt, bekannt gewordene Tatbestände nicht erhoben und Anzeigen nicht erstattet worden seien. Schließlich habe er selbst, und zwar am 16.3.1998, dem Bezirksgendarmeriekommando Baden gemeldet, dass es auf dem Gendarmerieposten (Leobersdorf) derartige Missstände gebe, dass ein geordneter Dienstbetrieb nicht mehr gewährleistet sei. Daraufhin sei die betreffende Dienststelle überprüft und eine Reihe von Mängeln festgestellt worden.

Des Weiteren habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Dienstberichte der Beamten der Kriminaldienstgruppe entsprechend zu überprüfen und abzuzeichnen. Auf Grund seiner äußerst mangelhaften Kontrolltätigkeit seien bei der Dienstverrichtung sowie bei der Dienstplanung und im Zusammenhang mit der Kanzleiführung der Kriminaldienstgruppe - näher bezeichnete - schwere Mängel aufgetreten. Zudem habe der Beschwerdeführer - eine ebenfalls näher dokumentierte - unwirtschaftliche Planung von Überstunden zu verantworten. Im Tätigkeitsnachweis der Kriminaldienstgruppe schließlich seien für 1998 noch gar keine Eintragungen getätigt worden; die - ebenfalls unvollständigen - Eintragungen im Tätigkeitsnachweis für 1997 seien nur mit Bleistift erfolgt.

Diese dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Tatsachen seien durch das Ergebnis der Erhebungen seitens des Bezirksgendarmeriekommandos Baden und der Überprüfungskommission des Landesgendarmeriekommandos erwiesen. Unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an seiner Versetzung (und unbeschadet einer disziplinarrechtlichen Verfolgung) sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten, und zwar insbesondere durch das Unterlassen einer effizienten Dienst- und Fachaufsicht über die Beamten der Kriminaldienstgruppe, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sowie nach gendarmerieinternen Vorschriften begangen habe. Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht gehöre nämlich zweifellos zu den vordringlichen Pflichten eines Dienststellenleiters und Vorgesetzten. Der Beschwerdeführer sei mangels Führungsqualitäten und Durchsetzungsvermögen und nicht zuletzt auf Grund seiner schwachen Persönlichkeit nicht in der Lage, den personalstarken und arbeitsintensiven Gendarmerieposten Leobersdorf entsprechend zu führen und so einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigten den Schluss, dass der Beschwerdeführer die mit seiner Verwendung als Postenkommandant verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Wegen der Art und der Schwere der ihm vorgeworfenen Verfehlungen sei seine weitere Belassung an der derzeitigen Dienststelle nicht mehr vertretbar.

1.2. Die dagegen angerufene Berufungskommission beim Bundeskanzleramt gab mit ihrem Bescheid vom 2.6.1999 der Berufung gemäß §§38 ff. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

In diesem (Berufungs)Bescheid finden sich - nach einer Schilderung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtlage - ua. die folgenden Ausführungen:

Ein wichtiges dienstliches Interesse iSd §38 Abs3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 könne grundsätzlich auch in einem an der Dienststelle bestehenden Spannungsverhältnis zwischen einem Beamten, seinen Mitarbeitern und seinem Vorgesetzten liegen, und zwar insbesondere dann, wenn dieses geeignet ist, das für eine erfolgreiche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern wesentlich zu beeinträchtigen und auf diese Weise die Aufgabenerfüllung wesentlich zu behindern. Spannungsverhältnisse innerhalb einer Dienststelle, die auf das Verhalten des Dienststellenleiters zurückzuführen seien, könnten zu dessen Versetzung führen; dies unbeschadet einer disziplinarrechtlichen Ahndung dieses (Fehl)Verhaltens. Im gegenständlichen Fall sei das Vorliegen einer tief greifenden, vom Beschwerdeführer zumindest mitverursachten Konfliktsituation in der von ihm geführten Dienststelle zweifelsfrei festgestellt. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich sowohl in fachlicher als auch in menschlicher Hinsicht den an ihn gestellten Anforderungen nicht gewachsen gewesen. Er habe eindeutig einen Mangel an sozialer Kompetenz und Führungsqualitäten bewiesen, der ungeachtet eventueller Mängel anderer beteiligter Personen geeignet sei, seine Abberufung als Leiter der Dienststelle und seine Versetzung zu rechtfertigen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass auf Grund des vorliegenden schwerwiegenden dienstlichen Spannungsverhältnisses ein wichtiges Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers iSd §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bestehe.

1.3. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt wendet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die Beschwerde wird - zusammengefasst - wie folgt begründet:

In einem gegen den Beschwerdeführer angestrengten Disziplinarverfahren hätte sich herausgestellt, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen fast zur Gänze ungerechtfertigt (gewesen) seien; er sei im Wesentlichen nur deshalb schuldig gesprochen worden (Disziplinarstrafe des Verweises), weil er in einigen Fällen seine Aufsichtsfunktion nicht ausreichend wahr genommen bzw. Formalfehler begangen hätte.

Der belangten Behörde sei ein "objektiver Entscheidungswille" abzusprechen und daher Willkür vorzuwerfen; zusammenfassend liege "eine Kombination eines völlig willkürlichen und einseitigen Beweisverfahrens (Zeugenauswahl gänzlich zu (seinem) Nachteil) mit einer Fülle krasser Begründungsmängel" vor. Die Behörde habe nämlich "in ungehemmter Einseitigkeit die Zeugen danach ausgewählt ..., welchen 'Ertrag' sie für die Bestätigung der Versetzung bringen würden". Es sei völlig denkunmöglich, dass bei einer solchen einseitigen Zeugenauswahl ein ausgewogenes Beweisergebnis gesichert sei. Es liege ein - letztlich den gesamten Bescheid erfassender - Begründungsmangel der "denkbar krassesten" Form insofern vor, als einer "enormen Fülle von Anschuldigungen ein völliges Fehlen jeder detaillierten Beweiswürdigung und auch ein weitest gehendes Fehlen entsprechender Beweisaufnahmen" gegenüberstehe. Zu der ihm von der belangten Behörde attestierten mangelnden Eignung als Kommandant des Gendarmeriepostens Leobersdorf stehe es im Widerspruch, dass er in dieser Funktion über zehn Jahre lang ohne relevante Beanstandung tätig gewesen sei. Dieses Faktum (seiner tatsächlichen Bewährung als Postenkommandant) beweiswürdigend überhaupt nicht in Rechnung zu stellen, obwohl es ungleich schwerer wiegen müsse als jede Meinungsbekundung eines Zeugen, bedeute einen weiteren "auf Willkür verweisenden schweren Begründungsmangel" des bekämpften Bescheides. Im Übrigen hätte die belangte Behörde bei sachgerechter Vorgangsweise untersuchen müssen, ob die in den Augen der Behörde problematische Situation am Gendarmerieposten Leobersdorf auch durch die Wegversetzung anderer Beamter bereinigt werden hätte können.

1.4. Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der Gegenschrift führt sie im Wesentlichen das Folgende aus:

Für das Versetzungsverfahren des Beschwerdeführers sei ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der erkennende Senat konnte sich eine umfassende Kenntnis verschaffen von den persönlichen und fachlichen Kompetenzen der Beamten des Gendarmeriepostens Leobersdorf, vor allem auch von jenen des Beschwerdeführers, sowie von Arbeitssituation und -klima an dieser Dienststelle. Im Rahmen einer von der Berufungskommission durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme seien auf der Vorgesetztenseite der Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos Baden und für das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich die Mitglieder der Untersuchungskommission als Zeugen befragt worden; auf der Seite der engsten Mitarbeiter des Beschwerdeführers (auf dem Gendarmerieposten Leobersdorf) seien ua. sein ehemaliger Stellvertreter sowie ein Sachbearbeiter und derzeitiger Stellvertreter des Postenkommandanten zeugenschaftlich einvernommen worden. Als Zeugen seien auch noch weitere Personen befragt worden. Die Feststellungen der belangten Behörde stützten sich des Weiteren auf von einem Zeugen während des Ermittlungsverfahrens vorgelegte "Prüfberichte, Mangelschreiben und Aktenvermerke des Bezirksgendarmeriekommandos Baden". Bis zum Abschluss des ergänzenden Beweisverfahrens (2.6.1999) habe der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Unterlagen nicht bestritten. Da die Behörde zu diesem Zeitpunkt ein umfassendes und klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente gehabt habe, hätten die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigt werden müssen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Die hier in erster Linie maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 (§38 idF BGBl. I 1998/123; §40 BGBl. 1994/550) (BDG 1979) lauten (samt Überschriften):

"Versetzung

§38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1.

bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2.

bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3.

wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu

erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4.

wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

"Verwendungsänderung

§40.(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2.

durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

              3.              dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2.2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

2.2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §38 BDG 1979) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfSlg. 14.573/1996, S 52; ferner VfSlg. 14.658/1996, 14.854/1997 uva.) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission etwa dem BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

2.2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeinde Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt (auch) im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987).

2.2.4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist aber der belangten Behörde, die ihren Bescheid sowohl in tatsachenmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht einlässlich und vertretbar begründete, ein Verfahrensmangel dieser besonders schwerwiegenden Art nicht anzulasten. Insbesondere kann der Behörde nicht mit Recht der Vorwurf gemacht werden, dass sie in Ansehung der durchgeführten Zeugeneinvernahmen ein "ungehemmt einseitiges" Beweisverfahren durchgeführt hätte, wenn sie in einem - wie die Aktenlage zeigt - umfassenden Ermittlungsverfahren neben einer Reihe anderer Personen den Kommandanten des Bezirksgendarmeriekommandos und die Mitglieder jener Untersuchungskommission des Landesgendarmeriekommandos, die den Gendarmerieposten Leobersdorf überprüft hatten, als Zeugen hörte und nach Abschluss des (ergänzenden) Beweisverfahrens weitere vom Beschwerdeführer angebotene Beweise ersichtlich deshalb nicht mehr erhob, weil alle als relevant erachteten Tatsachen - für diese Behörde - bereits offen zu Tage lagen, wie aus der Bescheidbegründung deutlich genug hervorgeht.

Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit nicht die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel, die in die Verfassungssphäre reichen sollen, auf. Ob der bekämpften Entscheidung eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in einem wie hier vorliegenden Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

Zum Vorbringen der Beschwerde schließlich, dass sich die von der Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen in einem ordnungsgemäß durchgeführten Disziplinarverfahren fast zur Gänze als ungerechtfertigt erwiesen hätten, bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer - nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde - in dem angeführten Disziplinarverfahren immerhin ua. deshalb schuldig gesprochen wurde, weil er "in einigen Fällen (seine) Aufsichtsfunktion nicht ausreichend wahrgenommen" habe. Überdies kann auch - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt feststellte (s. VfSlg. 8450/1978, S 414; VfGH 29.2.200 B1422/98, S 13) - ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen.

2.2.5. Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt wurde.

2.3. Angesichts des Umstandes, dass schließlich auch keine Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung in Folge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam, musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1587.1999

Dokumentnummer

JFT_09999381_99B01587_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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