TE Vwgh Beschluss 2003/10/6 AW 2003/09/0031

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Veröffentlicht am 06.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §20b;
AuslBG §4 Abs6 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 13. März 2003, Zl. 10/13113/222 4619, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die beantragte ausländische Arbeitskraft zu erteilen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 1 AuslBG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Sie behauptet, der angefochtene Bescheid greife "in das Recht auf vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20b AuslBG" ein.

Die Beschwerdeführerin verfolgt damit nach ihrem Vorbringen in Wahrheit aber das Ziel, der Verwaltungsgerichtshof solle ihr die (versagt gebliebene) Bewilligung erteilen, damit sie die beantragte ausländische Arbeitskraft erlaubterweise beschäftigen dürfe.

Die Erteilung einer derartigen Bewilligung fällt nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes. Sie könnte auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen, denn auf diese Weise kann weder die bescheidmäßig versagte Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der Ablauf einer vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20b AuslBG rückgängig gemacht werden (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1996, Zl. AW 96/09/0044, vom 13. Jänner 1998, Zl. AW 97/09/0084, vom 16. Juli 1998, Zl. AW 98/09/0047, und vom 5. Jänner 1999, Zl. AW 98/09/0093).

Dem Antragsvorbringen ist nicht entnehmbar, welche Umsetzung des Bescheidspruches der Beschwerdeführerin konkret drohen sollte. Mit dem angefochtenen Bescheide wurde der Beschwerdeführerin ausschließlich eine von ihr angestrebte Erlaubnis (Bewilligung) nach dem AuslBG nicht erteilt. Dass mit dem angefochtenen Bescheid andere Nachteile als diese Nichterteilung der beantragten Erlaubnis verbunden wären, wird im Aufschiebungsantrag nicht dargetan.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 6. Oktober 2003

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Nichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090031.A00

Im RIS seit

23.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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