TE Vfgh Beschluss 2008/2/25 B1030/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Antrag vom 29. Mai 2007 begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. März 2007. Mit Beschluss vom 25. September 2007, B1030/07-8, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab, da die Erhebung einer Beschwerde als offenbar aussichtslos erscheine. Mit Schreiben vom 19. November 2007 wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, dass es ihm nunmehr freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen. Dieses Schreiben wurde dem Einschreiter gemeinsam mit dem Beschluss vom 25. September 2007 durch Hinterlegung am 22. November 2007 zugestellt.

2. Mit - an den Verwaltungsgerichtshof adressiertem - Schreiben vom 2. Jänner 2008, beim Verfassungsgerichtshof am 4. Jänner 2008 eingelangt, ersuchte der Einschreiter um "Fristverlängerung bis nach dem 6.1.08", da eine Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsanwalt zunächst wegen eines Auslandsaufenthalts des Einschreiters, in weiterer Folge aufgrund der Weihnachtsfeiertage nicht möglich gewesen sei.

3. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (§35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.

Der Antrag war daher zurückzuweisen (VfSlg. 14.352/1995, 16.846/2003, VfGH 3.3.2004, B1355/03 ua.).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1030.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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